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März 1512.
Zu ?>. Hiezu folgendes Schreiben: Glyß in Wallis 1512, 22. April (vff Saut Jörgen Abend.)
Jörg auf der Fluh schreibt an die Eidgenossen, sie wissen, wie er sich aus freiem Willen dem Urtheil derXI Orte zu unterwerfen anerboten habe. Nun sei ein Urtheil ergangen, von dem er wissen möchte, ob es einhelligwar. Er habe sich nur so vor den XI Orten in's Recht fassen lassen, daß das Urtheil in geseßnem Rath erdauertwerde, er glaube zur Stunde nicht, daß die XI Orte gesprochen haben, das Urtheil könne daher auch nicht voll-zogen werden, denn es sei unerhört in der Eidgenossenschaft, daß ein Privatmann Sold für den Dienst einesFürsten bezahlen soll und dazu an solche, die ihn Nicht verdient haben oder welche für die Zeit ihres Dienstesschon bezahlt seien. Die Knechte haben 5 Monate gehabt, um Kundschaft aufzunehmen, ihm sei die Zeit unge-bührlich verkürzt worden. Er begehre daher noch um folgende Punkte Kundschaft zu stellen: 1. Daß die Knechtefür die Zeit ihres Dienstes den Sold erhalten haben. 2. Daß er für die Knechte nichts eingenommen habe.3. Als er vom Papst Antwort gebracht, haben ihn die Knechte gefragt, ob er ihnen den Sold versprechen wolle,er habe es verneint und gesagt, auf ihn hin soll Niemand dienen. 4. Die Hauptleute haben ihre letzte Bestal-lung vom Legaten zu Bologna, nicht von ihm genommen. 5. Beim Urtheil seien einige den Ansprechen: naheverwandte Boten gesessen. 6. Da ein zu Sitten wider Landrecht ergangenes Urtheil zu Kraft erkennt worden,habe er wissen wollen, wer es geschrieben, da selbes ihm nie zugekommen. In dem Register, daraus das Urtheilgeschrieben worden, finde sich nun, daß nach gegebenem Urtheil ohne Wissen der Urtheilsfäller der Bischof nfileigener Handschrift das Urtheil zu seinem Nachtheil in mehreren Punkten verändert habe. 7. Die Eidgenossenhaben Urtheile, die in Wallis gegeben werden, nicht zu ändern, noch das dortige Landrecht zu verrücken, dennobwohl Wallis ein Glied der Eidgenossenschaft, habe es doch sein eigenes Recht und Gericht. Die Knechte habenihn im vorigen Zug so in Schaden gebracht, daß ihre Forderung nicht die Hälfte davon betrage. Es sei also mitihm gröblich gehandelt worden, er verlange die Kundschaft für obige Punkte beibringen zu dürfen. Wenn dieEidgenossen ihm das Recht wieder aufthun und mit unparteiischen Beisitzern Recht sprechen wollen, so wolle etseine Freunde ansprechen, ihm die Kosten vorzuschießen, er selbst vermöge es nicht, er habe vor dem BolognerMalle seine Güter seinen Kindern abgetreten, die aus Unbilligkeit des Bischofs nicht dazu gelangen mögen.Knechte haben voriges Jahr nicht ihm, sondern seinen kleinen Kindern diese Güter vergantet. Es sei ein filüsamer Handel, daß Knechte aus Unterwalden und Freiburg ihm über alle gethanen Rechtbote offene Feindschoßverkünden dürfen. Er begehre Schutz vor Gewalt und Antwort durch den rückkehrenden Boten.
Staatsarchiv Lucern! Allg. Abschicdeband, 0.2 is?. (Copie.)
4Z5.
Zürich. tZIlch 24. März (Mittwoch nach I.äwrs).
Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 15 2. 15z. Staatsarchiv Knrich: Abschiede, V. 193. Staatsarchiv Bern : AllgemeineEidgenössische Abschiede, 197. Archive Freiburg, Solothurn, Schaffhausen.
tT. Auf dem in der Woche nach Valentins zn Zürich gehaltenen Tage haben das Domstift zu Constanzund St. Stephansstift daselbst einen Abschied erlangt, daß sie von ihren Renten, Zinsen, Gülten n>^Gütern im Thnrgau, als von Gottesgaben und geistlichen Gütern, weder Landsteuer noch Bräuche zu gebe"schuldig seien. Darauf haben die Edeln und Schildgenossen und mit ihnen die Gemeinden im ThnrgoUsich vor uns über diese Befreiung beklagt und behauptet, dieser Abschied sei „hinterrnks ihnen" erlangt undsie mögen solches nicht ertragen, da laut einem vorgewiesenen Zeddel sechsundzwanzig Gotteshäuser großeGitter im Thnrgau liegen haben. Unser Landvogt in: Thurgan hat dann auch in die Sache geredet unddie vormals zu Zürich und Zug ergangenen Abschiede vorgelegt, die vorschreiben, daß die Domherren von