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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1512.

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zu verstand geben, wie si in kurzer zit begercnd, mit vns ein vereynung zu machen vnd nit darumb vns zuvcrsüren in verre land, sönder in einer guten meynung, wie das abgeredt wirdt zu der zit, so dann söllichsgesucht wirdt, mit vil früntlichen worten. Verineint ouch, wenn wir by Jrem Herrn küng werent, wurde er vnsein Erung thun.

Zulctst Hand die Herren von Venedig aber mit vns lassen reden, wie sy zu nieman kein besser vcrtruwcnhaben, dann zu vns vnd wellend ouch also lib vnd gut zu vns setzen, mit mer worten. als jeder pot null weißtzu sagen vnd da ouch jedem Boten xx guldin geschenkt."

4S4.

Luccrn. 4312, k 9. März (Freitag vor Mittcsasten).

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, u. >!ti. Archive Freiburg, Solothnr».

«. Nenner Schwendi und andere unserer Eidgenossen von Freiburg klagen in Gegenwart Jörgs aufder Fluh, daß ein Diener des Letzteren, der Halbarter, zu Sächseln Reden gebraucht habe, welche ihre undihrer Obern Ehre antasten. Sie begehren, daß Jörg und sein Diener zu Lucern behalten werden sollenbis dafür Wandel geschehe. Jörg auf der Fluh erwidert, solches wäre ungewöhnlich, er biete Recht aufseinen natürlichen Richter in Wallis. Es wird beschlossen, man soll auf nächstem Tag Antwort geben,wo die Parteien einander berechten sollen, ob in Wallis, zu Lucern oder in Unterwalden, wo die Redengeschehen sind. 1». Es sind auch ans diesem Tag des Kardinals von Sitten Verwandte und Anhängererschienen und haben gegen Jörg auf der Fluh in dessen Gegenwart einige Klagen gestellt, unter Andermdaß er im Land Wallis Unruhe erregt und sie gehindert habe, uns zuzuziehen, da wir Eidgenossen gegeilden Köiüg von Frankreich zu Felde lagen. Jörg auf der Fluh aber lind Boten der Zehnden Brieg,Goms lilld Visp bestreiteil dieß, verlangeil, daß mau die Kläger, die sie so vertäu,uden, hier zu Recht ent-halte, durch eine Botschaft in Wallis an Ort und Stelle die Wahrheit erhebe und dann nach Recht urtheile,wit dem Anerbieten, sofort für 2000 Gl. hier Tröstung zu geben. Man hat die Parteien auf denNächsten Tag zu Zürich gewiesen, wo in der Sache schon zum Theil gehandelt worden ist. Da dieserTag zwischen Jörg auf der Fluh und seinen Ansprechen angesetzt worden ist, sind beide Theile mit ihrerGewahrsame erschieneil und habeil in Klage, Antwort, Rede und Widerrede sich weitläufig vernehmeu lasseil.Tarauf ist mit Urtheil zu Recht gesprochen, die Allsprecher haben ihre Klage genugsam begründet und Jörg°uf der Fluh soll sie ausweisen nach Inhalt ihrer schon früher voll den Eidgenossen erlangten Urtheile.bezüglich der Kosteil wird erkannt, dieselben sollen mit der Hauptsumme der Soldansprachen bescheidentlich^gebracht werdeil. Die vierthalbhundert Gulden des ersten Kosteils, der in Wallis berechnet ist, sollen^stammen bleiben zu Händen gemeiner Eidgenossen, bis die einzelnen Betreffnisse ausgemittelt sind; dieübrige» Kosteil betreffend, sollen gemeine Eidgenossen entscheiden. Die Bezahlung der Hauptsumme soll zurHälfte ans Mitte Mai, zur Hälfte auf St. Martinstag nächsthin gescheheil, Jörg auf der Fluh mittlerweileseine Güter in Wallis nicht verändern und die Käufer derselben sie ihm um den Kalifschilling wieder lassen,wenn er es begehrt.

I», « fehlen im Freiburger Abschied.