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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1512.

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vnd frieden zu handein, weist ein jeder pott, wz dieselb srankrichisch iwtjchastt vis ,ir Eredenz anpracht vndnach vil red vnd Handlung, so sr> vnd wir mit einandern geprucht haben, sich entschlossen hat, wie wol derküng sich des beschechnen vberzugs vil vrsachen zu vns nit versechen hett, vnd grund deß nit vermeine,vns einichen abtrag vnser gehepten Costen schuldig zu sind, aber in ansechung der früntschaft, so nun langeJar har zwischend der Cron von Frankrich vnd einer loblichen Eidgnoschaft gewesen, sye der küng nochmalsvrbnttig, vns sür die ansprach acht tusent guldin zu geben. Vnd so Inen daruff sürgehalten das, so durchHerrn Vlrichen, Fryherrn zu Hohensar, iin Veld gehandelt ist, das st) darzn gesagt habend, es möcht sin,wo wir den küng nit also merklich geschediget vnd verbrennt hettend, es were villicht erfunden, das vns anvnsern Costen ein Sum geltz geben worden wen); So wir aber den küng also geschediget habend, achteder küng, das sin empfangen Schad vnd vnser gehepter Cost gegen einandern wol hingangind u. s. w.Daz wir nun als schimpflich vnd verspottlich angenomen habend vnd durch Herrn von Sars als den vnder-tedinger an die Franzosen langen lassen habend, sich anders in die fach zu schicken vnd entlicher benelch zuentschließen. Vnd demnach st) xx tusent vnd am leisten xxx tnsent francken zu geben erpotten. Vnd dwilvns solichs nit anzunemen gewesen ist, ouch wir potten mit vngelicher benelch abgefertiget gewesen sind vndbesonder etlich vnder vns nit andern gewalt habend wellen haben, dann zu losen vnd demnach dasselb widerhindersich zu bringeu, so haben wir daruf vns selbs einen andren tag, nämlich vff Zinstag nach mitteruastennechstkünftig (23. Atärz) widerumb in der statt Zürich an der Herberg zu erschinen, angesetzt vnd dem bemeltenHerrn von Saxs vff dz, so Im von den Venedigern angezeigt ist, kerff. Atajestät vnd st) mit einandern zubetragen u. s. w. beuolhen, mittler zpt zu handeln vnd zu arbeiten an den Regenten zu Jnsprugg, desglichMl den Venedigern des wider willigung zu erlangen, ouch damit erfarung zethund, wes wir Eidgnosseu vnszu Inen mögend vertrösten, in Hoffnung, das man bis zum uechsten tag darum wol Kescheid mög erlangen.Vnd söllen daruf wir potteu das, so vus vff disem tag begegnet ist, vnsern Herren vnd obern ordcnlichanbringen vnd dieselben v. H. v. O. vsf den angesetzten tag Jr potten mit vollem gewalt abfertigen, damitman in allen fachen es spe vff das, so vns von den Vencdigern vnd keps. Maj. Regenten von Jnspruggoder anderschwaher begegne« mag, gewalt Hab, anschleg ze thnnd vnd sürzenen.eu das vns zu uutz vnd erenMag erschießen." «. Der Vaillif aus Lothriugeu hat uns eröffnet, er habe mit den Franzosen so vielgeredet, daß er hoffe, sie werden an unsere Kosten 50,000 Franken geben. Darauf haben wir ihm zu Händenseines Fürsten gedankt und ihm empfohlen, den Franzosen Kenntniß zu geben, daß wir uns einen andernTag gesetzt haben; sie mögen dein König unsere Verhandlung berichten und sofern sie hier dessen Antworterwarten oder nach Neuenburg oder anderswohinan Jr gewarsame" verreiten wollen, so werde man ihnendas Geleit bis zu Ende des angesetzten Tages erstrecken. K. Der Vogt von Bürgeln meint, Eheleute, welcheder Herrschaft Bürgeln leibeigen sind, sollen einander zu erben haben, jedes den überlebenden Ehegatten,sodann sollen die nächsten und rechten Leibeserben erben, das Gut soll nicht wiederhindersich fallen." Daman besorgt, es möchten viele solcher Fälle eintreten und man keine Vollmacht zu grundsätzlicher Entscheidunghat, so soll nach Einholung des Willens der Obern auf nächstem Tag hierüber geantwortet werden.

Zu I». Mittheilung dieses Artikels an Lucern durch Schreiben der Boten der Eidgenossen, ää, ZürichMittwoch nach Neminiscere. Staatsarchiv Lucern, ungebundene Abschiede.