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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Februar 1512.

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Gotzhuß gereyßet, vnd wüßdc man ouch wol wenn man reißoti, wo einer nit in vßzng komen möcht, luffeer zum nechsteu vnd wo er möchte vnderkomen." 3. Von dem Abzug zu Nomaushorn könne er nicht abstehen,unter Berufung auf die eingelegten Vertrags- und Freiheitsbriefe. 4. Dotzwyl betreffend lasse er es beigegebener Antwort bleiben. Der Rath von Napperswpl erkannte bezüglich des angetragenen Zeugen-beweises,das sölichs beschehe hpezwüschen vnd Zpnstags nach dem Meytag nechstkünftig, als dann vff den-selben Zpustag ze Nacht beid teil widervmb in vnser Statt an der Herberg sin vnd morndes Mitwuch sölichÄ kontschafft vnd alle gewarsami" vorzubringen und verhören zu lassen. Als auf den angesetzten Tag beideParteien erschienen, beschwerten sich die sechs Orte über die Art und Weise der Zeugeneinvernahme des Abtes,welche gegen den Landesbrauch statt öffentlich im Geheimen erfolgt sei. Wohl habe ihr Landvogt auf öffent-liches Verhör gedrungen, aber das eine Mal sei seine Forderung durch Urtheil abschlägig beschieden, dasandere Mal vom Landgericht allerdings gutgeheißen worden, jedoch wegen Kürze der Zeit nicht mehr zurAusführung gekommen. Daher meinten sie,was kontschafft also were heymlich vffgehebt worden, das Inendie kein schad sölltind sin." Beide Parteien begehrten schließlichdes rechten." Das hierauf gefällte Nrtheilweist die Eidgenossen mit ihren Klagen ab und bestätigt in allen Theilen die dem Gotteshause in demVertrage von 1501 zugesprochenen Rechte und Freiheiten.

TT».

La Sarra. 4612, 9. Februar.

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, A. 15!j.

Peter Millinger und Rudolf Tillier vou Bern, Heinrich Cloos und Anton Haas von Lucern, HansKrummenstol und Fridolin Marti vou Freiburg, Peter Hebolt und Hans Veltener von Solothurn alsVoten der vier Städte Urkunden in Form Verbalprocesses, daß sie auf genanten Tag, Nachts 10 Uhr, indas Schloß Lasarra gekommen seien, da den Herrn Jacob von Gingins, Herr von Chatelärd gefunden undihm eröffnet haben, Bern schicke eine große Macht wider ihn und wolle, daß vor Allem er mit seiner Familieand seinen Freundeil von Lucern und Andern, die da seien, das Schloß verlasse, welches zu gemeinenHänden in Sequester gelegt werden soll in die Hände der vier Städte, bis der Herzog von Savoyen darüberverfügt habe, was bis nächste Ostern geschehen soll, doch der Frau von Lasarra vorbehalten ihr Eherecht,^gebrachtes Gut und mit Vorbehalt überhaupt aller erlangten Rechte, Briefe, Urtheile :c. Die Boteil dervier Städte, von jeder zwei, welche den Sequester zu verwalten haben, geloben, das Schloß mit aller Zu-Hehörde nach erfolgtem Rechtsspruch an denjenigen herauszugeben, dem es mit Recht zuerkannt wird, ohneallen Verzug. Der genannte Herr von Gingins hat hiezu seine Einwilligung erklärt, ebenso seine Freundeaus der Eidgenossenschaft, die bei ihm waren. Ferner ist einverstanden, daß Niemand von den Parteienwährend der Zeit des Sequesters anders denn ungefährlich durch die Stadt Lasarra wandelu soll. Innertöahn Tageil soll hierüber ein Brief unter dem Siegel von Bern und Lucern aufgerichtet werden.