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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Februar 1512.

Klagen abstehen, andernfalls würde auch er es auf einen rechtlichen Spruch ankommen lassen. Die Eid-genossen erwidern: 1. Der Abt möge sich ihretwegen auf den Vertrag seines Vorfahren mit dem Freiherrnvon Sax berufen, sie glauben nicht an die Aechtheit desselben, namentlich des Datums; aber auch wenn esdamit feine Richtigkeit haben sollte, so gäben sie nichts darum, weil die Höfe zu Moos und das GerichtBuwyl schlechthin in das Landgericht gehörten; solches könne durch Zeugen bewiesen werden. 2. Wennderander betrag vßmyste", daß ein Herr zu St. Gallen in seinen Gerichten möge Gebote und Verboteerlassen u. s. w., so sei damit noch lange nicht gesagt, daß ihn solches in ihre Gerichtsherrlichkeiten hinüberzu greifen berechtige. 3. Des Reifens halb haben sie nicht viel auszusetzen und wünschen nur, daß die indem Vertrag von 1501 enthaltene Bestimmung:wo Gotzhußlüdt vsserhalb desselben Gotzhuß Landtschasflin andern gerichten sessint, das dieselben in dieselbigen gericht ze reyssen söltind schuldig sin," gehörigerBeachtung gewürdiget werde. 4. Der Mannschaft vnd Huldigung halb der Leute zu Hagenwyl vnd Blydeggglauben sie, auch wenn Hagenwyl ein Schild- und Mannlehen sei, nicht, daß die Leute daselbst dem Abtezu schwören und zu huldigen verpflichtet seien, denn man wisse wohl, was man lehenswegen schuldig sei!habe freilich ein Herr Jacob Peyer, der damals die Herrschaft besessen, sich als Reisiger zu dem Gottes-hause gehalten, so sei das nicht aus Pflicht, sondern aus persönlichen Rücksichten geschehen. Daß aber dieLeute daselbst dem Gotteshause früher geschworen, wüßten sie nicht. Hinsichtlich der daselbst durch die Eid-genossen erfolgten Brandschatzung dürfe man nicht übersehen, daß in Kriegszeitenluffe yederman wo er ssnnutz am meisten meinte ze schaffen; darvmb were Inen kein abbruch Jrer Mannschafft entstanden. So wertderselb krieg vnser Herren der vier ordten gewesen, wie wol st) sinen den hettind helffen vollenden. W'dwie wol ouch war wer, wenn dise manschafft vnd ander Gotzhußlüdt reysotind, dann zu enthalt der vierordt vnd gmeiner Eydgnosschafft, So hette doch vnser gnediger Herr von sant Gallen an den enden wederhohe noch nidre gericht, dann da die hohen gericht gar, vnd ze Blydegg die nidern gricht Halbs Jr weriniu. s. w. Darzu so hettind solich manschafften mit Inen den Eydgnossen gereyßet gen Murten vnd Gransenvnderin Fennli von Frowenfeld, deh st) onch möchtind gnugsamlich lüdt haben." 5. Um den Span Doh-wyls halb sei der Abt ohne Zweifel hinlänglich im Klaren und läge es ihm sonst genehm, so würde erwohl bestimmter antworten. 0. Der Abzug gehöre zu den hohen, nicht zu den Niedern Gerichten; da Winder Abt zu Nomanshorn nur die uiederu Gerichte besitze und die hohen der Landgrafschaft zugehören,gehöre zu solcher auch der Abzug u. s. w. 7. Da der Vertrag zwischen ihnen und dem Gotteshause da^Malefiz und Hochgericht der Landvogtei zutheile, so wollen sie sich jetzt nicht weiter darauf einlassen, wohl"landzügling" und unehelich Geborne gehören. 8. Sie verlangen, daß die Niedern Gerichte zu ThurlindeNwiederan den enden wie von alter har komen" gehalten werden. Der Abt läßt dupliziren: 1. Die Eid-genossen wollen behaupten, der Vertrag von1501" sei erst später, nachdem die Eidgenossen in den Beßödes Landgerichts gekommen, gemacht worden, daß dem aber nicht so sei, könne er genüglich nachweisen u. s-Uebrigens wolle er es gerne darauf ankommen lassen, welcher Theil die triftigsten Beweise für seine Behaup"tungen beizubringen im Stande sei. Er macht den Vorschlag, es möchte in gütlicher Uebereinkunft oinSchiedsgericht bestellt und demselben die Prüfung der beiderseitigen Beweismittel behufs endgültiger Enbscheidung übertragen werden u. s. w. 2. Mit dem Reisen und Schwören der Leute zu Hagenwyl undBlydegg verhalte es sich gänzlich so, wie er in seiner Antwort gesagt habe. Die Mannschaft habe alsogereiset und geschworen, ehe man gen Murten gezogen sei.Wol were war, in Waltzhuter vnd VurgunsclMkriegen weren sölich Herrschafften gestanden in Herr Hofmeisters Händen, da hettind sy villicht nit mit dein