Februar 1512.
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Zehn Orte ein Vertrag zu Stande gekommen, dessen Inhalt unter Anderm bestimme: „Das ein Herr vndGottshuß ze sant Gallen hinfür pott vnd verpott thun, ouch satzungen machen möchtind allenthalb in irengeeichten, wie die ye ze thund notdurftig werint, wenn es aber das malefiz berürte, dann sölltind ein Herrvnd Gotzhuß ze sant Gallen dauon kein straff „einen." Dieser Vertrag sei von den Untertädingern wievon dem Abte Gotthardt, seinem Convente und den Voten der zehn Orte besiegelt worden „vff vnser liebenffowen Abent ze Liechtineß 1501." 2. Betreffend die Mannschaft zu Hagenwyl und Blydegg besage genannterVertrag: „Das die lädt mit einem Herren vnd Gotzhuß ze sant Gallen vnd vnsern Herren von den vierorten söltind reyßen als von alterhar were komm vnd ff) byßhar mit Inen gereyßet hettind; wölhe abervor in die Landtgrafschafft gereyßet hettind, die söltind hinfür ouch darin reyßen, doch vorbehalten, das alledie, die den: Gotzhuß zugehörtind vnd vornaher allweg mit Im gereyßet hettind, by Iren eyden, die sy einemHerren vnd Gotzhuß ze sant Gallen vnd den benanten vnsern Herren von den vier orten schwörint, blibint,vnd deßhalb von niemans anderm wyter ze schweren ersucht noch gedrengt werden söltind, wie dann der betragsölichs desselben artikels ouch vßwyße." lind damit mm, besser begreife, wie es komme, daß die Leute zuHagenwyl, die außerhalb der Gemarkungen der hohen Gerichte des Gotteshauses seßhaft wären, wie andere^otteshausleute schwören und reisen, so habe es die Gestalt: Die Herrschaft Hagenwyl sei des GotteshausesEigenthum gewesen und als solches verpfändet worden, „doch mit Vorbehalt der lehen vnd Mannschaft, vndv^re also vß solcher verpfendung ein schiltlehen worden vnd also als ein manlehen mit hulden und reyßenbtz dem Gotzhuß für vnd für bliben, vnd were dem Gotzhuß an dem end kein abgang nye geschehen, dannso vil die jerlich Nutzung berürte." Für das Recht der Wiedereinlösung des Pfandes deponirte der Abt dieAbschrift eines Reverses. In dem Krieg zwischen St. Gallen und den Eidgenossen hätten Letztere sich unter-standen, die Hagenwyler zu brandschatzen und das Schloß daselbst einzunehmen, wobei sich die Einwohner-schaft nicht wie Gotteshausleuten geziemt hätte benommen haben u. s. w. 3. Betreffend die MannschaftZ" Dotzwyl finde er sich nicht bemüßigt zu antworten, weil die dahingehende Klage erst jetzt und ohne vor-herige Meldung vorgebracht werde; doch werde er nöthigensalls auch darüber sich zu verantworten wissen.4- Des Abzugs halb zu Romanshorn habe er zu erwidern, daß er, als von Kaisern und'Königen gefreiterLandesfürst, nur nach Recht gehandelt habe, wofür er „ettlich latinisch vnd tütsch fryheiten" vorlegte. Gegen'Ansprache gewisser niedrer Gerichte in seinen hohen Gerichten habe er nichts einzuwenden. Bezüglich „land-öügling vnd vneliche" beruft sich der Abt wieder auf den Vertrag von 1501, welcher enthalte: „Wölichelandzügling nit erben hettind, das ein Herr vnd Gotzhuß ze St. Gallen von denselbigen Vaßnachthennenvnd den fal „einen vnd die landtgrafschaft darnach dieselben erben möchte." Ferner: „Von der vnelichenviegen, das die der Landtgrafschafft zugehören sölltind. Wenn aber ein vnelicher ein elich wyb „eine vndbtz derselbigen eliche kynd vberkeme, dieselben kynd sölltind denn recht Gotzhußlüdt sin vnd ouch dem Gotz-huß zugehören." 5. Bezüglich des von Balthasar von Landenberg erkauften Gerichtes, verhalte es sichfolgendermaßen: Dieses Gericht nannte man das Freigericht, und die dazu gehörenden Güter die freienGüter, sie lägen in der Landgrafschaft oder des Gotteshauses Obrigkeiten und Gerichten. Da sei esVrauch, daß diejenigen, deren Güter in das Freigericht gehörten, unterhalb Thurlinden, nahe bei der ThürBericht halten. Diesen Leuten zulieb und der „komlichkeit" wegen habe er das Gericht nach Wyl verlegt,„aber anders nit denn als ob es were beschehen an obgemeltem end, der Nichter were ouch anders nitgesessen." An eine Neuerung in anderm Sinne habe er nie gedacht. Der Abt schließt: er glaube sich nunhlnlänglich verantwortet zu haben und hoffe, die sieben Orte werden in Anbetracht dessen gütlich von ihren