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Februar 1512.
Balthasar Gürber, des Raths. Uri: Heinrich Troger, Altammann. Schwyz: Martin Flecklin, des Raths.Unterwalden: Hans von Einwyl, des Raths. Zug: Wernher Steiner, Altammann, und Hans Jörg, Alt-seckelmeister, des Raths. Glarus: Rudolf Wiechsler, des Raths — für sich selber und für Burgermeisterund Räthe der Statt Zürich, einerseits; — Abt Franciscus, „ouch die Erwirdigen vnd geistlichen HerrenDechan vnd gemeyn Cappittels vnd Conventhcrren des Gotzhuß sant Gallen anderseits." Die sieben Orteklagen: „Wiewol Buwyl, deßglichen Hagenwyl vnd Blydegg die Herrschafften mit iren zngehörden lägintin irer Landtgrafschafft der Landtvogty vnd dem Landtgericht im Thurgöw," welches alles sie im letztenSchwabenkrieg ehrlich und ritterlich erobert hätten und zwar mit allen hohen Gerichten, so unterstehe sichdoch der Abt „ze Buwyl pott vnd verpott ze thnnd vnd die lüdt ze strafen, och fräuel vnd bussen an den-selben end inzeziehen" und zu Hagenwyl und Blydegg die Mannschaft sich huldigen und schwören zu lassen :c-,nicht anders, als ob es seine Gotteshausleute wären. Ferner habe Herr Fritz Jacob von Anwyl, Ritter,ein Dorf, genannt Dotzwyl, welches auch in ihrer Landgrafschaft im Thurgau liege, dessen Mannschaftihnen jedoch noch nicht geschworen habe und über welche dagegen noch der Abt von St. Gallen gebiete.Und da ferner ein Vertrag zwischen dem Abte von St. Gallen und den zehen Orten der Eidgnossen-schaft bestehe, der dann vnder anderm innhielte, „das abzügling vnd vneliche kynder den Höchen gerichtenvnd der oberhand zustundint vnd gehörtind", so habe doch der Abt zu Romanshorn, woselbst die NiedernGerichte allerdings ihm zngehören, „verpotten einen abzug, so daselbs were gefallen," in der Meinung,er gehöre ihm. Weiter habe der Abt von Herrn Balthasar von Landenberg, Ritter, ein Gericht gekauft,wo den sieben Orten die hohen Gerichte zustehen, und nun erlaube er sich, besagte Gerichte „gen Wyl z»ziehen u. s. w." Demnach bäten sie den Abt von solchen Neuerungen gütlich abzustehen, widrigenfalls sieden Handel auf einen richterlichen Entscheid kommen lassen würden. Dagegen hat der Abt antworten lassen,er dächte, man hätte ihn besser in Ruhe gelassen, da er sich einer unrechtlichen Handlung nicht bewußt sei-Da er nun aber zu antworten gezwungen sei, so möge man wissen 1. BuwylS halb: Vor etlichen Jahre»,noch vor dem Schwabenkrieg, sei ein Span entstanden zwischen Abt Gotthard und dem Freiherrn Ulrich vo»Sax, betreffend die Niedern Gerichte und den Gerichtszwang zu Moos und zu Buwyl. Derselbe sei dursi>Heinrich Unrichti, genannt Semli, z. Z. Schultheiß zu Wyl, dahin erledigt worden, daß der Hof zu Moossammt allen Gerechtigkeiten dem Gotteshause St. Gallen, der andere Hof dem Herrn von Sax in desse»Gerichtsherrlichkeit zu Bürgten gehören solle. Die Gerichtsherrlichkeit zu Buwyl solle zur Hälfte dem Gottes-haus«, zur Hälfte dem Freiherrn von Sax gehören und es habe demzufolge der Abt die Befugniß, in beiderTheile Namen einen Ammann, der Freiherr einen gemeinsamen Weibel zu setzen. Der dießfällige Vertrags-brief sei besiegelt worden von Heinrich Unrichti, Jacob von Helmstorf zu Griessenberg, als Zusatz des Herr"von Sax, und Hans Sayler, Burger und des Raths zu Wyl, als Zusatz des Abtes Gotthardt, „am nächst"Donstag nach saut Vidts tag" 1501. Gleichwohl sei Abt Gotthardt mit diesem Entscheide nicht zufriedengewesen, weil derselbe den Gerechtigkeiten des Gotteshauses vielen Eintrag thue, und habe nur dem Friede»zu lieb darein gewilligt. Uebrigens habe sich zu Abt Gotthardts Zeiten, etwa neunzehn Wochen vor En^stehnng obigen Vertrages, auch Uneinigkeit zwischen dem Abt und den zehn Orten erhoben, da letztere beb»Mangel eigentlicher Märchen sich allerlei Uebergriffe in die Gebiete des Abtes haben zu Schulden komme»lassen. In Folge dessen sei von beiden Theilen ein gütlicher Tag angesetzt worden nach Wyl und durch de»Abt Heinrich von Fischingen, Ulrich Muntprat zu Weinfelden, Ritter, Lienhard Merz, Bürgermeister Z"St. Gallen, und Heinrich Unrichti, Schultheiß zu Wyl in Beisein des Abtes Gotthardt und der Boten der'