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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Januar 1512.

Sonntag vor der Pfaffenfaßnacht nächsthin (15. Februar). Lucern soll den Wallisern und Andern, diedessen bedürfen, das nöthige Geleit geben, tl. Der französischen Botschaft, welche begehrt einen Tag zubesuchen behufs Hinlegung des mit dem König waltenden Streits, wird verschriebenes Geleit zugesendet undTag gesetzt auf Sonntag vor der Pfaffenfaßnacht (15. Februar) nach Zürich. Die Franzosen sollen sichgeleitlich halten" und Vollmacht zum Abschluß ohne Genehmigungsvorbehalt mitbringen. Eben solche Voll-macht sollen die Boten der Eidgenossen erhalten. S. Ans den Fall, daß auf dem angesetzten Tag zu Zürichmit den Franzosen kein Vergleich zu Stande kommt, soll jeder Bote seiner Herren Meinung eröffnen, obnicht ein fernerer Zug gegen den Feind vorzunehmen und wie derselbe anzuordnen sei. I». Jedes Ort solleigenmächtige Züge gegen den Feind abstellenvnd besonders das ouch jetz vff dem angesetzten Tag Zürichjedermann daheim blib, dann allein die, so zum Tag geordnet werden, vnd nit dz jedermann louffe undkäme, wer welle, vnd aber dardurch gilt fachen gehindert werdeil möchten." i. Jedes Ort soll auch unterund bei den Seinen Vorsorgen, daß unfern Feinden nichts zugeführt werde. Ii.« Der Bote von Uri hatkeine Vollmacht gehabt, den Franzosen Geleit zuzusichern, ausgenommen sie geben vorher auch Geleitzum hl. Vater. Deßhalb hat man sich derer von Uri gemächtigt und den Boten des Königs für uns allegemeiulich Geleit zugeschriebeil. K. Den Kaufleuten, die geschriebenes Geleit haben, will man selbes halten/sofern sie sich geleitmäßig betragen, denen aber, welche ohne Geleit in guten Treuen in unserm Landgehandelt und gewandelt habeil und vom Krieg überrascht worden sind, will man vor der Hand kein Geleitgeben, sondern zusehen, ob es zum Frieden kommt und dann nach Gestalt der Sachen handeln. FremdeKaufleute, welche jetzt herein kommen wollen, besonders dieGrischeueyer", sollen zurückgewiesen werde»/bis die Sachen eine andere Gestalt gewinnen. i>». Auf das Schreibeil der kaiserlichen Näthe im Elsaß bezögelich des Spans derer von Solothurn gegen Arnold von Nathberg (Notberg) wegeil einiger Eigenleute wichunfern Eidgenossen von Solothurn durch ihren Venner verdeutet, daß sie entweder mit dein angefangene»schiedrichterlichen Verfahren fortfahren, oder aber ihren Anspruch auf diese Eigenleute vor dem ordentliche»Gericht aufrecht stellen; ihr Verfahreil in der Sache sei nichtam geschicktesten." i». Auf diesem T»^silld erschienen der kaiserlichen Majestät Boteil, nämlich Christoph, Herr zu Limpurg, Neichserbschenk, Vog^zu Nellenblirg, Ulrich, Freiherr von Hohensax, Hans von Landau zu Blumberg, Ritter, lind Johann Storch/mit der Erklärung, daß sie unser an sie ergangenes Schreiben, daß die zwölf Orte gemeinlich und einhell»!in die Erneuerung und Besserung der Erbeinung mit kaiserlicher Majestät treten, empfangen habe»'Darauf haben sie weiter angebracht, der Handel zwischen unfern Eidgenossen von Solothurn und JörgPfirt sei dem Kaiser höchst mißfällig und falls mehreres derartige vorkommen sollte, so würde solches kaisw'licher Majestät schmählich lind vorab gegen die angezeigte Erneuerung der Erbeinung sein und vielleicht»»weitere Folgen haben. Wenn es daher nöthig wäre, in die Erbeinung selbst noch etwas aufzunehme»/damit solchen Vorkommnissen für die Zukunft vorgebogen würde, so seien sie dazu bereit. Ferner berührtsie die Rede, die ausgegangen sei, als ob kaiserliche Majestät das Geld genommen hätte, welches derPapst den Eidgenossen zugeschickt habe. Ferner habe kaiserliche Majestätvff den abscheid, vor vnserm vsMin Meiland hie Zürich gemacht zwischend dem kling von frankrich vnd vns Eidgnossen vmb ein bericht Z»handeln, Jr treffenlich botschaft verordnet vnd vff der pan gehabt vnd was Jr verriten verhindert Hab."Darauf hat man der kaiserlichen Botschaft geantwortet, sie soll sich mit der pfirtischen Sache nicht belade»/denn wir werden ihr Begehren an unsere Obern bringen und versichern, es werde vorgesorgt, daß dewgleichen Händel nicht mehr vorkommen werden. Bezüglich der Erbeinung sei unser Begehren, daß sie d^