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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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566
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566 Juni 1511.

er, der König, könnte das Haus Savoyen, im Fall es mit Krieg überzogen werden wollte, nicht verlassen,die Eidgenossen möchten daher dessen billige Vergleichsvorschläge annehmen, dem König sei nichts sehnlichererwünscht, als mit uns in gutem Einvernehmen zu leben u. s. w. v. Ferner hat der Präsident von Burgunderöffnet, der König habe bereits vor einem Jahr durch den Hauptmann von Troyes, Herr von Marnac, den Mark-grafen von Nötheln, seineu Blutsverwandten (angebornen Freund") und andere Boten Vereinung und Freund-schaft mit uns gesucht, der Markgraf und andere Boten haben ohne endliche Antwort abscheiden müssen;er, der Präsident, selbst sei in der Hoffnung, Antwort zu erhalten, im Lande geblieben. Es komme ihmbefremdlich vor, daß die drei Orte sich sodavon ziechen" und der französischen Botschaft Geleit verweigern,da wir doch den Bund kenneu, der vormals von uns mit dem Hause Mailand angenommen worden sei-Er begehre, daß die Capitelmit der nachgend vereinten vnd angezöugteu Vereynung" gehalten und ange-nommen werden möchten; in diesem Fall wolle er uns die Pension und das Subsidium der 80,000 Gulden, wievormals, vollständig geben und ausrichten.Vnd als etlich meynent, in den nachgenden Vereynungen werdentdie alten Vereynungen abgetan vnd in dem lesten verschlossen, redent sy, das die nüwen Vereynungen denalten kein Abbruch bringent vnd habe der könig Meyland mit aller Zugehörde erobert vnd die nachgewunneNStett vnd plätz ouch zu Meyland gehört, vnd wer Herr zu Meyland sye ouch Herr zu Genom, daruinbsöllichs ouch billich in die Vereynung gezogen werde, vnd sye war, das die drü lender etwas an sy geworben,das in Jr macht nit sye gewesen, darumb sy villicht by den fachen nit sitzen wellent vnd haben ouch niekein geleit von den dryen lendern mugen eruolgen vnd Inen allwegen gutz zu vasten geben, do sy dochnützit finden, vnd habent vnser gnädiger Herr der Marggraf, der Herr von Grü vnd er gemalt gehept, mitden xij Orten oder jedem Ort insunders Vereynung zu machen, vnd aber er söllichen gemalt nit, denn alleinmit den xij örtern sölichs zevolstreken, vnd so nu die drü lender sich dauon ziechent, mug er wol bedenken,das sin arbeit vmbsust sye, vnd nit desterminder abermaleu früntlich gebetten, sy wellent die Capittel indem punt von Meyland begriffen dem küng halten vnd die nüwe Vereynung ouch an die Hand nemen, s"sol am küng ouch nützit erwinden, vnd In mit entlicher antwurt abfertigen, dann der küng dalame ansölichen Verzügen nit mug gevallen haben." Da die Boten keine Vollmacht hatten, auf diese Eröffnung^einzutreten, so haben sie dieselben zu Händen ihrer Obern zur Beantwortung auf einen andern Tag in de«Abschied genommen. Und da nun die französischen Boten diesen Bescheid erhalten, hat der Präsident vo»Burgund bemerkt, da er verstehe, daß alles auf Verzug abgesehen sei und keine endliche Antwort erlangiwerden möge, die Eidgenossen dem König geschrieben haben, die Sache werde zu gutem und freundlich^Ende kommen, er aber das Gegentheil schreiben müsse, so werde das dem König merklichen Verdruß machetWenn der König ihm auftrage, noch zu bleiben, werde er gehorsam sein, wenn er ihn zurückrufe ebenfalls >er wolle hiemit sich auf den letztern Fall von den Eidgenossen beurlaubt haben. Auf sein Verlangen wüdauch diese Rede in Abschied genommen. Nachdem auf die oben genannte Vermittlung hin Bern undFreiburg die 120,000 Gulden, die ihnen allein von Savoyeu zukommen sollten, einzuwerfen sich verstandenhaben, so haben Basel und Schaffhausen als Untertädinger auch die Savoyer bewogen anzunehmen, daßder Herzog den X Orten für die betreffende Ansprache 300,000 rheinische Gulden geben soll, gleich untersie zu theilen, 60,000 auf nächsten Martinstag, dann jedes Jahr ans Martinstag 30,000 nach SolothurNzu liefern ohne Kosten und Gefahr der Eidgenossen, bis zur gänzlichen Abzahlung. Im Fall der Säunnüßmögen diese auf ihre Unterpfands greifen. Die ausgezogenen Knechte sollen heimgerufen werden und sobaldsie abziehen 3000 rheinische Gulden als Entschädigung baar erhalten. Der Herzog und die Seinen sollet