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des Melchior von Landenberg sel. zu fordern glaubt, die aber wir Eidgenossen zu Händen genommen haben,wird auf die Jahrrechuung zu Baden gewiesen, «g. Ein vom Bogt zu Baden angebrachter langer Handeldetreffend eine Frau, welche einem Gesellen übel nachgeredet und darnach gestanden hat, sie habe demselbenunrecht gethau, wird ebenfalls auf die Jahrrechnung verwiesen. « . lieber das neuerliche Anbringen vonBern und Freiburg iu Betreff der Waadt und anderer savoyischer Städte und Schlösser, die ihnen vor-Wals in Pfandesweise eingegeben worden sind, soll an die Obrigkeiten berichtet werden. L'. Auf diesem^ag ist zwischen uns und dem Herzog von Savoyen verhandelt worden. Die vier Städte Bern, Freiburg,^äsel und Schaffhausen als Vermittler, auch die königlich französische Botschaft haben sich alle Mühe gegebenUnd soviel gefunden, daß die herzogliche Botschaft oder die vier Städte für sie sich ermächtigten, hundert-tausend rheinische Gulden in angemessenen Terminen zu bezahlen. Dieses Anerbieten hat man „verächtlich"Pfunden und da man keine Vollmacht hatte, selbes anzunehmen, übrigens aber die Aufträge der Botenungleich waren, so soll jeder Bote auf Sonntag nach St. Michaels Erscheinung (11. Mai) in Zug seinerHerren Befehl eröffnen, wie, ob mit Panuer oder Venlein, und auf welcher Straße man zu Felde ziehenwolle, da doch nichts anderes übrig bleibt. K-. Von diesem Tag ist dem Bischof von Wallis geschrieben,w' möchte sich alle Mühe geben, daß unsere Knechte um ihren verfallene!: Sold befriedigt werden.
ZUM.
Napperswl) 1. j Z t I, 7. Mai (Mittwoch nach drin Maitag).
Staatsarchiv Lliccr»: Allgemeine Abschiede, IS. 8». Stiftsarchiv St. Gallen.
!». Schultheiß und Rath zu Napperswyl und die Nusern im Sarganserland sind ihrer Streitigkeitenwogen auf einen andern Tag verwiesen, der angesetzt wird nach Einsiedeln auf Mittwoch in den Pfingst-^wrtagen (11. Juni) uächsthin. Da sollen beide Theile mit ihrer Kundschaft und Gewahrsame gegen ein-ander erscheinen. Diejenige Partei, welche inzwischen Kundschaft aufnehmen wollte, soll es der andern zuguter Zeit verkünden. Napperswyl soll bis auf den angesetzten Tag die Sarganser mit dem Ihrigen freifahren lassen, diese dagegen sollen dein Zollner zu Napperswyl jeweilen angeben, was sie herauf oder herab-^ühren, damit, wenn sie denen von Napperswyl in Güte oder mit Recht etwasjschuldig würden, man wisse, wasMbares Gut gewesen sei. ?g. Diese Tagleistung ist gehalten worden wegen des Rechtsstreits zwischen densieben Orten, denen die Landvogtei im Thurgau gehört, und dem Abt von St. Gallen. Nachdem aufandern Tagen die Klage und Autwort angehört und auf diesem Tage Kundschaft geleistet und der Handel5N Recht gesetzt worden ist, so haben Schultheiß und Rath von Napperswyl als beidseitig auerkannte Schieds-richter einen gütlichen Spruch solgendeu Inhalts gethan: 1. Die Mannschaft der Herrschaften Hageuwyl undiidegg soll mit beiden Theilen „Halbs" reisen, nämlich so: Entweder geben diese Herrschaften gleich viele LeuteReise mit dem Abt und Gotteshaus St. Gallen und dessen vier Schirmorten wie unter das „Venli" derandvogtei der sieben Orte zu Frauenfeld, oder aber- sie reisen abwechselnd insgesammt mit den einen undwlderiy mit dem Abt und dessen Schirmorten anfangend, dann mit dein Fähnchen von Frauenfeld und den^rten, denen die Landvogtei in: Thurgau gehört, und so weiter, nach Wahl der letztern. 2. Der jetzt zu Nomans-ii: Verbot gelegte Abzug soll jedem Theil halb zugehören. Was fortan in des Abts und und ConventsZedern und der Eidgenosse!: hohen Gerichten an Abzügen füllt, soll jeder Zeit unter beide Theile gleich getheilt