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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Januar 1511.

zu ihnen ein Hauptmann nach Gottlieben gesendet werden soll, um das Schloß zu bewachen; der Bischofsoll dem Hauptmann und den zwölf Knechten anständige Verpflegung (zimliche lifrung") geben, für denSold wolle man ihn und das Stift nicht in Anspruch nehmen. Mit diesem Vorschlag war aber der Bischofnicht einverstanden, sondern begehrte nochmals kraft des zwischen ihm und den Eidgenossen bestehenden Bünd-nisses, daß ihm das Schloß anvertraut werde, mit dem Beifügen, daß sofern es nicht geschehen wollte, ersich veranlaßt sähe, nach Vorschrift des gedachten Bundes mit uns vor Recht zu treten. Da die Botenhierüber nicht instrnirt sind, so haben sie beschlossen, das an ihre Obern zu briugen und auf dem Tag zuLucern Antwort zu geben. Hierauf hat der Bischof unfern Knechten die Verpflegung abgekündet, wir aberhaben dem Landvogt im Thurgau befohlen, zwölf Knechte und einen Hauptmann im Schloß Gottlieben zubehalten, die übrigen aber heimzuschicken, der Bischof soll inzwischen den Hauptmann und die zwölf Knechtegehörig mit Essen und Trinken versorgen, sk. Zwischen dem Bischof von Constanz und dem Landvogt ii»Thurgau walten Anstände, indem der erstere behauptet, der letztere verlange im Eid der bischöflichen Leute,die in der Landvogtei sitzen, Dinge, welche seinen Rechten nachtheilig seien, so daß sie schwören solleil, iuKriegsläufen dein Landvogt gehorsam zu sein, argwöhnige Personen, die in das Land kämen, aufzuheben,Frieden zu geben und zu nehmen :c. Auf dem nächsten Tag soll man über diese Anstände weiter ver-handeln. Der Ammann von Uri hat im Namen der drei Länder angebracht, der Köllig voll Frankreichoder dessen Regenteil zu Mailand haben ihren Angehörigen allen feilen Kauf abgestellt, wiewohl sie doch deinKönig und den Seinigen, einzig mit dem Vorbehalt, daß ihnen keine Unruhe erweckt und Niemand angewor-ben werden soll, ihrerseits freies sicheres Geleit gegeben habeil. Run sei ihnen der gedachtegegenwurf"schwer zu ertragen und sie meinen das nicht zu dulden. Sie zeigen uns das an, damit wir die Unsrige»im Herzogthunl Mailand warnen, damit, wenn fürderhin sich etwas begäbe, sie sich nicht beklagen können,daß sie nicht gewarnt wordeil seien. Ferner weit sie vor dem König und dessen Regenteil zu Mailandimmer in Sorgen stehen müssen, verlangen sie, daß ihnen von den Büchsen, die unnützer Weise hier Z»Baden stehen, etwa vier Stück aushingegeben werden, sie wollen dieselben fassen lasseil und nach Bellenzfertigen, um in eintretenden Fällen zur Gegenwehr gerüstet zu sein. Diese Anbringen werdeil die Botenihren Herren vorlegen und auf nächstem Tag Antwort geben. Und da damit die Theilung der Büchsenwieder angeregt ist, so hat man beschlossen, in eine Theilung zur Zeit nicht einzutreten, sondern die Büchsezu Baden zu belasseil. t. In dem Span zwischen unserm Landvogt im Thurgau und dem Abt vonSt. Gallen betreffend das Schwören und den Abzug ül deil Dörfern Hagenivpl, Blidegg und Bonwiler istein rechtlicher Tag angesetzt vor Schultheiß und Rath zu Rappersivpl ans Sonntag nach Hilarii (19. Januar)-Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarns solleil ihre Boten dahin fertigeil, der Landvogt ii»Thurgau soll mit seiner Kundschaft daselbst erscheinen und Ammann Vogler den Abt berichten, daß er flst)auch darnach wisse zu hatten. Ein reitender Bote der zwei Pfalzgrafen bei Rhein und mit ihm VogtStocker von Zug sind gegeil Melchiors von Landenberg sei. Erben vor unserm Landvogt im Thurgauerschieneil wegeil einer Summe Geldes, die Laudenberg vor Jahren von dem Vater der Pfalzgrafen erhalte»habe. Die Erben haben von dem Beiurtheil des Vogts an die Eidgenossen appellirt. Bei Untersuch»»!!der Sache istallerley erfunden, daran wir Eydgnossen nit gefallens können habeil." Deßhalb haben d»Boten in der Sache nicht handeln wollen, sondern sie zum Bericht au ihre Obern genommen, die Schufte»behalteil und den Parteien nicht zurückgegeben, damit man erforderlichen Falls dieselben noch weiter prüfe»könne. Dem pfalzgräflichen Boten ist der Tag angesetzt, welcher der kaiserlicheil Majestät wegen stattfindet,