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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Mai 1510.

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SS8.

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Zürich. 4ölt), 18. Mai (Meiling nach dcm Soiuitag u?

Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 18. Ebenda: Tschudische Sammlung, l»7. Staatsarchiv Bern: Allgemeine EidgenössischeAbschiede, I,. Ulli. Archive Schwyz, Solothnrn, Freiburg, Schaffhausc».

». Die drei Bünde in Churwalen haben ihre Botschaft auf diesem Tag gehabt und sich verantwortetwegeil dem Bündniß, das sie mit dem König von Frankreick) gemacht haben, worin sie jedoch den hl. Stuhl,römische Reich, die Eidgenossen und alle frühern Bündnisse vorbehalten haben; sie versichern, allezeitMreulich Leib und Gut zu den Eidgenossen setzen zu wollen. Darauf hat man ihnen geantwortet, manhätte sich dieser „Sündrung" von ihnen nicht versehen, wolle aber ihr Anbringeil in den Abschied nehmen.^ Schwyz und Glarus sollen ihre Angehörigen, welche nach Constanz, Frauenfeld :c. handeln und Weinu»d Anderes von dort hereinführen, anweisen, daß sie in der zürcherschen Grafschaft Kyburg zu Dietlikou,'^fsikoii ail andern Orten, wo Zollstätten sind, den Zoll entrichten, auch „Gatter und Thürli" hinter sichöumachen, damit Niemand in Schaden komme. Würden sie sich nicht darnach verhalten, so würde man sieSchäften und strafeil, wovor man sie warne. «. Der Animann im Sarganserland fragt an, wie er^ laufenden Knechte halteil, ob er die von Tageil zu Lucern und Schwyz ihm zugesendeten Ver-°^uu»gen, namentlich die letztere, gegen sie bezüglich der Strafen in Anwendung bringen soll? Antwort:^ soll die Knechte vor der Hand in Tröstung nehmen, vom nächsten Tag aus werde man ihm weiter»twort geben. Ebenso der Priester wegen, die Frevel oder Injurien gegen Angehörige der Vogteiuch zu Schulden kommen lassen, ob der Vogt nach der Herrschaft Brauch über solche urtheilen soll, oderU'cht. Bezüglich des Priesters, der ein „tuntlicher Dieb" ist, wird dem Administrator zu Chur geschrieben,uß er diesen und andere, die in gleichem Falle wären, nach ihrem Verschulden strafen soll; geschehe es'ucht und käme darnach Jemand in Schaden und Anfechtung, so winde man „gedenken, an wem man das^Urd bekommen." L. Der Grandmaitre von Mailand hat auf die von frühern Tagen aus an ihn ergangenenchreibeu geantwortet, weder der Köllig noch er haben unsere zulaufenden Knechte angenommen, wir möchteiluur dafür sorgen, daß mich den Venedigern keine zulaufen. K. Alls diesem Tag sind die Boteil Herzog^chs von Württemberg und der Stadt Rothweil gegen einander erschienen. Die letztern waren bevoll-mächtig^ die Eidgenossen gütlich in der Streitsache handeln zu lassen und, wenn dieses fruchtlos wäre, die"He auf gemeine Eidgenossen zu Recht zu setzeil. Die württembergischen Boten dagegen hatten keine Voll-M"cht zu gütlicher Verhandlung, weil Rothweil früher solche abgelehnt habe, das vorgeschlagene Recht zuzu-waren sie auch nicht ermächtigt, nahmen also die Vorschlüge all ihren Fürsteil zu bringen, so daß beider^teile Vollmachtträger auf Sonntag nach unsers Herrn Fronleichnamstag (2. Juni) wieder zu Zürich sein und

^ die

sollen,bry

Boten aller zwölf Orte erst an einem gütlichen Vergleich arbeiteil, dann ein billiges Recht veranlassenInzwischen sollen die Parteien gegen einander nichts vornehmen, was Unfrieden und Krieg hervor-"tzen könnte. I», Da wegeil eingefallener Krankheit die kaiserlichen Näthe zu Ensisheim des Spansbetreffend Hüningen gegen Basel nicht erschienen sind, so wird diese Sache ebenfalls auf den ange-he ^ verschobeil. l. Im Namen des Bischofs von Sitten haben Meister Constantius Keller, der Kirch-von Uri, und noch Einer mit ihm angebracht, was folgt: 1. Da der Bischof die Vereinung mit dem"pst gern beförderlich nach Rom schicken möchte, aber besorge, es könnte seineil Boten Ungelegenheit