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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1510.

Zu i. Hiezu der Bundesbrief der Eidgenossen und Walliser mit Julius II., ckcl. Lucern 1^. März, enthaltenin der päpstlichen Gegenerklärung, ckck. Lononis guarta nonas Lsptomdris, Beilage Nr. II!. Im SolothurnerAbschied steht der Bundbrief der Eidgenossen deutsch unter dem Titel: „Copy der Vereinung vnsern hl. Vatterden Bapst vnd gemein Eidg. antreffendt." Vergleiche oben im Text I.

S5S.

London. 4640, 28. März.

Diliiiont: IV. tÄll.

Die Eidgenossen werden in dem Frieden und Freundschaftsvertrag zwischen Heinrich VIII., König vollEngland, und Ludwig XII. von Frankreich, als Verbündete des Letztern genannt und eingeschlossen-(Beilage Nr. 47).

Z54.

Sitten. 4 6 4 0, 2 7. März (off Mittwuchen vor Ostern).

Staatsarchiv Luccr»: Acten Wallis. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, r. I8S.

Da gemeine Eidgenossen auf dem Tag zu Lucern auf Reminiscere Boten der Orte Lucern, Uri, SckMöund Unterwalden wegen des Bündnisses der Landschaft Wallis mit dem König von Frankreich nach Wa^verordnet haben und auch die drei Orte Lncern, Uri und Unterwalden ihr Burg- uud Landrecht mit de»Wallisern haben erneuern wollen, so sind diese Boten zuerst nach Sitten gekommen uud haben da de>»Hauptmann und den Rüthen erklärt, sie seien von gemeinen Eidgenossen beauftragt, vor der Landschaft s»erscheinen und in den Gemeinden derselben vorzubringen, was folgt: Gemeine Eidgenossen haben mit päp^'licher Heiligkeit ein Bündniß geschlossen uud darin auch die Landschaft Wallis wie ein Ort begriffen, ^möchten daher die Freundschaft und Einigkeit, in der mau mit einander hergekommen, bedenken, in dies^Bündniß mit eintreten und sich von den Eidgenossen nicht söndern. Das Bündniß, das etliche Zeh»^'von Wallis mit dem König von Frankreich eingegangen, vertrage sich aber in mehrern Punkten damitsie möchten daher von diesem Bündniß zurücktreten uud es dem König abkünden, was ihnen die Eidgenosseim Besten verdanken würden. Die drei Zehnten Gombs, Vrieg und Visp antworten hieraus, sie könnt»zur Zeit der päpstlichen Vereinung nicht beitreten, besonders in Abwesenheit ihres Herrn, des Bischofs, wo»"derselbe heim komme, so werden sie sich mit ihm berathen und dann nach Billigkeit handeln. Den f»»»zösischen Bund haben sie in bester Meinung angenommen und darin päpstliche Heiligkeit, ebenso ihre Bnrgoound Landleute von Lucern, Uri und Unterwalden, ihre Bundesgenossen vyn Bern med endlich genw»^Eidgenossen vorbehalten. Sie wissen auch nicht, daß gemeine Eidgenossen gegenwärtig mit dem König »o»Frankreich in Zwietracht stehen, sollte dieß in Zukunft eintreten, so werden sie ungehindert durch dios^Bündniß Leib und Gut zu gemeinen Eidgenossen setzen, vor der Hand aber bei dem Bündniß mit P»»reich verbleiben. Da die drei Orte au die genannten Zehnten das Begehren stellten, die Bünde »»ihnen zu erneuern und zu beschwören, antworteten sie, Uri soll zuerst den Zoll zu Göschenen, den es »o»aufgesetzt und der sie beschwere und nicht von Alter her gekommen sei, abthun, dann wollen sie auch th»W