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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1510.

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«germviget" werde. Auf nächsten Donstag sollen der vier Waldstätte Boten sich in Lucern versammeln, umda nach Bern und von Bern mit den dortigen Boten nach Wallis zu reiten. K-. Allenthalben sollMan wohl Vorsorgen, daß Niemand aufbreche, „damit die verkommst zu Switz nüwlich beslossen, gehalten vndnitt zerrütt vnd ein Erberkeit in aller Eidgnoschaft durch die houptlütt vnd vffwigler also veracht werden,^nnu man solhs von Inen noch vom kung lutter nit mer erliden wölle." Dieser Beschluß ist auch dem"Grantmeister" von diesem Tage zugeschrieben worden, mit der Warnung, daß er keine Knechte annehme,onsonst man sich über weitere Mastregeln berathen werde. Ii. Der Dienstknechte wegen soll man berathen, wasvorzukehren sei, damit „die nit, so dick ein glöuff kompt, Iren meistern vnd Herren vst dem Dienst vnd JarMuffen, damit einem sin vcch also unversorgt vnd zu merklichem Schaden kompt." Man soll rathschlagen,ob man diestfalls die Verordnung/ welche Schwyz gemacht, allgemein annehmen oder in anderer Weise ein-leiten wolle. I. „Alsdann vff disem tag jedes ort sich gegen vnsern gn. H. von Sytten vff Werbungbäpstlicher heligkeit mit endtlichcr antwurt entschließen, als ouch beschechen vnd geiuein epdgnossen von Stettenvnd leudern mit sampt der Statt Saut Gallen vnd Appenzell einheligklich die vcreynung, wie die vff nechstemjedem Ort zugeschickt, vud doch mit pesserer erlüterung etlicher artiklcn angeuomen vnd zugesagt, alsloder pot ze sageil weist, Ist dein Stattschribcr zu Lucern bevolhcn, die nun fürderlich zll latin ze trans-lren vnd vffzerichten, vnd demnach die von ort zu ort mit sampt einer tütschen Copy zuzesenden vnd^sigeln lassen, demilach die vnserm gn. H. von Sitten zu überantworten, vnd dz sin gnad die vuscrm Helgenntter zukoimuen lassen vnd vus epdgnossen glpcher wyst siilcr heligkeit vffgericht brieff vild bulleil zu vnsernbanden, wie dz vormaln init loblicher gedächtnust papa Sixto vnd Jnyocentio ouch geprucht, antwurten.

vb daby ist mit sinen f. G. ouch geredt von der bezallung der ersteil Pension, wie dz jeder pott ze sagenweißt."

i» fehlt im Zürcher-, Berner- und Solothurner Exemplar. Ii, i fehlen im Freibnrger Exemplar.

Zu t. Die Instruction Berns für seine Boten, welche mit denjenigen der vier Waldstättc kraft diesesBeschlusses nach Wallis gehen sollen, findet sich im Berner Allg. Eidg. Absch. 1/. 182:

1. Der bernische Bote Rudolf Nägeli soll sich mit den Boten der vier Waldstätte über freundliche Vor-stellungen an die Landleute von Wallis, in Betreff des von diesen mit Frankreich angenommenen Bündnissesund des gegen ihren Bischof erhobenen Unwillens verständigen.

2. Lucern, Uri und Uüterwalden werden die von Wallis, wenn freundliche Vorstellungen nicht fruchten,kraft ihrer Bündnisse mahnen, von dem Bund mit Frankreich abzustehen, weil sie denselben ohne ihre Zustim-mung eingegangen, wozu sie kein Recht hatten.

3. Bern habe kraft seines Bündnisses die von Wallis nicht zu mahnen, dagegen halte sein Bund inne, daßbeide Theile einander in Nothfällen Beistand schulden; nun könnten die Walliser im Dienst des Königs vonFrankreich leicht außer Lands der Hülfe Berns bedürfen. Um nicht in diesen Fall zu kommen, möchten sie vonber Vereinung mit Frankreich zurücktreten und sich mit den Eidgenossen gleichförmig halten.

4. Das Zugeständnis;, welches die Walliser an Frankreich gemacht, daß ihre Pässe den Franzosen offen stehensollen, komme Bern als Anstößer unleidlich vor und möchte mancherlei Sorge und Beschwerde nach sich ziehen.

5. Bezüglich des Unwillens, den die Landschaft Wallis gegen ihren Bischof gebrauche, so daß sie ihn inbem Bund mit Frankreich nicht einmal vorbehalten haben solle, soll das Bedauern Berns ausgesprochen undbemerkt werden, daß die Walliser sich gegen den Bischof als ihrem weltlichen und geistlichen Obern gehorsam er-digen und ihn halten sollen wie es sich nach Ehre und Ziemlichkcit gebührt. Sollte das nicht geschehen und erBern dcßhalb anrufen, so sei dieses ihm nach dem bestehenden Bündnisse und wegen der von ihm geleistetenLenste und Gutthaten so verpflichtet, daß es ihn nicht verlassen könnte.