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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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475
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Januar 1510.

^chen nachteilig sin mächt, darüber zu ratschlagen." I». Sarganser-Verhandlnngen: 1. Der Vogt im Ober-land bringt an, der Bischof von Chur meine, ein Vogt soll keinen Priester um Frevel büßen oder strafen,solches gehöre ihm oder den geistlichen Gerichten zu. „Ist vnser beschlnß also, wo thein Priester in der land-schaft, die dann die siben ord zu besagten haben, thein sräffel, büßen ferschulten, sollend gestraft werden, wie einander bnßfelliger gestraft wird, sid einer doch vnder der siben Ort vnd eins fogtz schirm ist vnd vermeint sichlrost zu halten." 2. Jedes Ort soll das Uebereinkommen des Vogts im Oberland mit dem Herrn von Hewenüber die Theilung einiger Eigenlente sammt deren Steuer heimbringen, um zu untersuchen, ob man dieseaus nachbarlicher Rücksicht gemachte Theilung gutheißen wolle oder nicht. 3. Behufs Abnahme der Rech-nung des Abts von Pfäfers soll Glarus einen Boten zu den zwei Vögten setzen. 4. Wegen der Klagenbes Vogts und der Landschaft über den Zoll zu Rapperswyl wird ein Tag nach Rapperswyl gesetzt ansSonntag nach Pauli Bekehrung (27. Januar). Da sollen die vier Länder und die von Zürich auch ihre^oten haben; man wird gütlichen Vergleich versuchen oder sich auf ein ziemliches Recht vereinen. Dietasten, wenn man rechten muß, soll jeder der streitenden Theile selbst tragen. 5. Weiter wird geklagt,daß von Leuten, die mit Fischen vorbeifahren, zu Rapperswyl auch Zoll gefordert werde. Die zwei Vögte,dor alte und der neue, sollen der Sache nachfragen und auf der Rechnung zu Baden im Mai berichten.

Zu I». Diese Verhandlungen über Sarganser Angelegenheiten erscheinen in der Tschudischen Sammlungals eigener Abschied, vom vorigen getrennt, obschon am gleichen Ort und unter gleichem Datum. In den übrigenExemplaren fehlt Ii mit Ausnahme der Tagansetzung nach Rapperswyl auf 27. Januar.

Rapperswsil. i Z I 29. Januar (Zinstag nach Lonvsrsiovis Nanli).

Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, N)2.

Der Abt von Pfäfers klagt über Neuerungen des Administrators von Chur, welcher von allenGütern des Gotteshauses Pfäfers den zwanzigsten Pfenning als Snbsidium und von allen vom Gotteshaus^lehnten Priestern, es seien Pfarrer oder Kapläne, die erste Frucht, auch den zwanzigsten Pfenning, beanspruche.

soll man heimbringen und rathschlagen, „wie man Herrn Administrator von Chur wölke abstellest", ßv. „Dievon Napperschwyl Hand vnser g. l. E. von den vier lendern geeret der pit, die sy an sy gelegt Hand vonü'ogen der schilt, die wend sy an Ire Thor machen lassen, doch sust, als es die botten ouch nit änderstHand begert. Inen vnd Jr statt an allen andern gerechtigkeiten vnd fryheiten vnvergriffenlich vnd vnschedlich."

Ebenso haben die von Rapperswyl unter gleichem Vorbehalt den Rathsbaten oder sonst lausenden^vten der IV Länder, welche über ihre Brücke reiten oder gehen, Zollfreiheit zugestanden, wiewohl sonst derEinste Mensch, einzig Sondersiechen und fahrende Frauen ausgenommen, den Zoll geben müsse. Dafür^langen sie, daß die vier Länder Rapperswyl in Allem, namentlich ihres Zolls halb, für empfohlen haltenfallen. ,z. Da die vier Länder die von Rapperswyl zur Rede gestellt haben, warum sie den Schultheiß^üter aus ihrem Nathe gestoßen haben, so haben sie ihnen folgende Ursachen angegeben: Erstlich denkndel mit des Langenhards Sohn, welchen Schultheiß Steiner in den Thurm legen geholfeit hat, während^ Nachher Langenhard gegangen ist und ihm hinter einem Schultheißen und Rath gesagt hat, seinemsei die Strafe um das nachgelassen, weßhalb er gefangen worden ist. Ans diesem sei Zwietracht