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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juni 150g.

zäunens, Ueberhauens über offene Märchen soll gleich getheilt werden. 5. Malesizische Sachen, sowie wennEiner den Andern aus seinem Hause forderte und verwundete, Veränderung offener Märchen, wenn Einerdem Andern an seine Ehre redet, sollen den Eidgenossen allein zugehören. 6. Wenn sich Streit darübererhöbe, ob eine Sache malefizisch sei oder nicht, so soll das Landgericht entscheiden. Auch soll kein TheilHinterrucks des andern eine Buße vertädiugeu. K-. In dem Vertragsentwurf mit den Gerichtsherren imThurgau sind diese Artikel in gleicher Weise geändert, nur ist mit ihnen noch das Uebereinkommen getroffen,daß alle Bußen, die den Niedern Gerichten zugehören, aber über 1 Pfund steigen, mit uns Eidgenossengetheilt werden sollen. I». Jeder Bote weiß, wie wir einen Vertrag mit den Gotteshäusern, Edeln undGerichtsherren und mit dem Bischof von Constanz gemacht haben, i. Der Appellationen in der GrafschaffBaden und der dafür zu bestimmenden Gebühr wegen, soll die Sache auf die Jahrrechnung zu Badenkommen und inzwischen nach bisherigem Gebrauch versehep werden. Ii.. Mit dem Anbringen der bischöflichconstanzischen Boten, der Reichenali wegen, haben wir uns dießmal nicht beladen wollen, sondern es anlst'nonnnen heimzubringen.

Zu I . Der Vertrag mit dem Bischof von Constanz als Gerichtsherrn im Thurgau, ä. ä. Zürich 21. Juli,abgedruckt bei vumont IV. 120.

Zu S. Der Vertrag mit den Gerichtsherren im Thurgau, definitiv abgeschlossen zu Zürich am Freitag vMSt.Maria Magdalenatag (20. Juli) 1509 unter dem Siegel einerseits der obgenannten Boten der VII Orte, ander'scits der Bevollmächtigten der Gerichtsherren, Gotteshäuser, Gemeinden sc. Hans von Landenberg, Wolf von Helm'storf, Heinrich Lanz von Liebenfels, Hans Heinrich Muntprat und Conrad Mötteli, weicht von der Punctationvom 20. Mai (siehe oben Abschied Nr. 331) nur darin ab, daß Artikel 5 und K der Punctation wegfallen lind imVertrag noch ein Artikel über Friedenversagen aufgenommen ist, wo die Buße 5 Gl. beträgt. Im Artikel 8 derPunctation, 7 des Vertrags, fällt das Malter Hafer dem Landvogt weg. Dann folgt im Vertrag ein Schluß'artikel:Vmb alle ander fräuel vnd büßen, so harin nit geschriben stand vnd verschult werden in der obgenanu-ten Edlen, ouch Landsäßen vnd gerichtsherren nidcrn gerächten, Ist beredt vnd vnser entschluß also: Was fruff^vnd büßen ein pfund Pfennig oder darundcr spge, es sy von pottcn, vergotten old ander frävel vnd vnzuchten, da^die dem gerichtsherrn, darin das verschult ist, allein vnd gar solle zugchörcn vnd darin mit vns Eidgnossen nütz^zu teilen haben. Was aber von gepotten, verpotten, sräfeln, büßen vnd derglichen vnzuchten verschult werden, ^die straff oder büß ob eim pfund Pfenning ist, die sol derselb gerichtsherr, in des gericht das geschechen ist, mit vi>oEidgnossen teilen, vnd nämlich vns Eidgnossen den halben teil desselben gefolgen vnd werden vnd der übr'Shalb teil Im bliben. Und sol in sölichem so wir mit einandcrn zu teilen haben, weder vnser landvogt noch ^gerichtsherren ntttzit hinder einandcrn vertädingen oder nachlassen. Vnd in sölichem ist ouch luter beredt,vns Eidtgnossen von Obcrkeit der Höchen gerächten darin vorbehalten sin soll die büßen vmb das kriegloufen,glich wenn einer vff den andern an offener fryer Nichstraß wartete, in Zorn vnd fräfel und In wundcte, u» >wenn einer sinem hus erfordert wurde vnd sich verschulte mit Wunden vnd derglich als das einer offen w""'chensachen vnd anders dcrglychen wüssentlich cnderte, ouch eins dem andern an sin Er redt vnd ander stlu)fachen, so das Malefiz vnd Hochgericht berürt, vnd das solichs vns Epdgnossen allein sol zugehören, ob jochlwol einer glid, lib oder läben verwürkt hette vnd dannocht vmb gelt hestraft wurden. Vnd ob sich deheinest ff'""begäbe, das die gerichtsherren der nidern gerichten wollen meinen, wir Eydgnossen understunden zu vnsern hu"den zeziechen, das nit den Höchen gerichten, sonder den kleinen zugehörte, so sollen wir des beidersit zu lüteruubkommen vff das landgericht zu Frowenfeld, vnd was sich daselbs darumb erkennt wird, daby sol es dann blibo'an Jntrag vnd hinderhalten." Der Gerichtsherrenvertrag findet sich in gleichzeitigen Abschriften im Stau ->archiv Zürich, Stiftsarchiv St. Gallen und Archiv Nidwalden.