Juni 1509.
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I ü r i ch. 4,»()!), 1 6. Juli (Montag nach St. Margarethentag).
Staatsarchiv Lurer»: Allgemeine Abschiede, I». ZK!!, Z«t d.
Boten: Zürich. Matthias Wyß und Rudolf Escher, beide Altbürgermeister; Doiniuicus Frauenfeld, desRaths. Lucern. Melchior zur Gilgen. Uri. Hans Zick, Seckeliueister. Schwyz. Meinrad Stadler.Unterwalden. Arnold Frunz, Seckelmeister. Zug. Werner Steiner, Altammann; Hieronymus Stocker.Glarus. Ulrich Landolt.
Wir haben unscrm Vogt von Baden befohlen, die von Kaiserstuhl, Klingnau, Zurzach u. f. w. zuAstern Händen schwören zu lassen. Er mag dazu einen Nathsboten, aus welchem Ort er will, zu sichnehmen. Wenn sie gegen diese Eidesleistung Einreden erhöben, soll das wieder an uns gelangen. Mander Ansicht, daß es gut und nothwendig wäre, daß sie hinfür alle fünf Jahre schwören sollten, wie wirnlle fünf Jahre die Bünde beschwören. I». In der Landgrafschast Thurgau ist ein Laudzügling mit Tod^gegangen, der in der zürcherischen Herrschast Andelfingen etwas Geld hinterlassen hat. Nun meint derLandvogt im Thurgau, dieses Geld sollte ihm zur Hand gestellt werden, Zürich aber macht darauf selbstZuspruch. Darüber soll weiter auf Tagen verhandelt werden. «?. Wir haben die von Nheincck und ThalRheinthal gegen den Herrn Abt von St. Gallei: der Fälle und Fastnachthühner wegen bei den: vorigen^schied zu Badei: bleibe,: lassei:; der Herr Abt mag, wenn er will, auf der nächsten Jahrrechnung zuBaden nochmals den Beweis versuchen, daß sie ihn: die zu gebe,: schuldig seien. Weist er sich aber auch^ui: nicht aus, so soll er der Gegenpartei die Koste,: vergüte,:, in die sie allfällig deßhalb kommt. In-dischen soll er jedenfalls den Bezug einstellen. «S. Der Abt von St. Gallen ist wieder vor uns erschienen"ut seinen drei Beschwerdepunkten, nämlich des Abzugs wegen, der zu Roiuanshorn von Gut, das »ach Constanz^Zogei: wird, zwischen ihm und dem Landvogt streitig ist, des Schwörens wegen, das er denen von Hagen-'dl, Noggwyl und Blidegg, deren Herren seine Lehenmanuen sind, verbietet, ohne selbst hohe oder niedere^richte daselbst zu besitzen und endlich der Frevel wegen auf den Straßen, deren Bestrafung der Landvogtspricht. Man hat über diese Punkte mit einander geredet, ohne sich vergleichen zu können. Jeder TheilRieb auf seiner Meinung. Der Abt hat sich zun: Recht erboten, wie oder ans wen er sich mit uns ver-^Rgen möge, nur vor uns selbst könne er nicht rechten, da wir Anspreche:' seien. <. Da von: Herrn AbtSt. Gallen verlangt wurde, das von ihn: und dem Herrn von Sax zu Buwil, wo sonst von jeher hoheniedere Gerichte in die Grafschaft gehörten, geinachte Gericht abzustellen, erklärte er sich, dieses Verlangenan den Herrn von Sax bringen zu wollen. 4'. In dem Bericht mit dem Bischof von Constanz sindAgende Punkte geändert: I. Wiewohl der Wildbann der Grafschaft von der Obrigkeit wegen zugehört,, en wir doch aus besonderer Freundschaft dem Bischof nachgelassen, daß er in seinen Gerichten wohl möge^lZe>: lassen und daß, wenn er die Jagd daselbst verbieten wollte, der Landvogt es auf sein Anrufen beiverbieten soll. Die Buße Fehlbarer soll zwischen den Eidgenossen und den: Bischof gleich getheilt^rde». Will der Bischof gern weiter in den nieder,: Gerichten der Landgrafschast jagen, so mag er einen"udvogt darum bitten. 2. Die Strafe der Neisläufer gehört den Eidgenossen allein. 3. Wer den Frieden^stagt, Mrd um 5 Gulden gebüßt, verschuldete einer mit Friedversagen eine höhere Buße, so soll sie gleichgetheilt werden. 4. Auch die Bußen des Uebergrabens, Nebererrens, llcberschueidens, Uebermähens, Neber-