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Mai 1509.
worden ist, um sie zu bitten, „an dem end von Jr gerechtigkait des Landgerichtz zu ston." «K. Des Abtsvon St. Gallen wegen gveiß jeder Bote, wie in der Landgrafschaft Thurgan ein Abzug zu Nomanshorn, wodie Niedern Gerichte dem Abt gehören, gefallen und das Gut nach Constanz gezogen worden ist. Da meintder Abt, der Abzug gehöre ihm, während er doch allein der Obrigkeit zusteht und vom Landvogt schon längstin Verbot gelegt ist; nichtsdestominder wird er dem Landvogt versperrt. Ferner liegen die Gerichte Hagemwyl und Roggwyl, welche dem von Bernhausen zugehören, die Gerichte der Wälter und des Herrn Fritzvon Anwpl in der Landgrafschaft und die Leute darin wolleil dem Landvogt nicht schwöreil und zwar aufVeranlassung des Abts von St. Gallen, der doch selbst da weder hohe noch niedere Gerichte hat. Da aberder Abt auf dem Tag nicht erschienen ist, so müssen diese Sachen auf einen andern Tag verschoben werden,v. Der Abt von St. Gallen und der Herr von Sax haben zu Buwil in der Landgrafschaft mit einanderein niederes Gericht gemacht, wo niemals eines gewesen und hohe und niedere Gerichte allezeit der Grastschaft zugehört habe», ll. Propst und Capitel zu Constanz behaupten, von ihren Gotteshausleuten, die inder Landgrafschaft sitzen, den Laß (Gelässe) in folgender Weise zu haben, daß wenn eine Person ohne ehelich?Kiilder und Ehegemahl abgeht, aber eheliche, abgetheilte Geschwister hinterläßt, das fahrende Gut des Verstorbe-nen nicht ml diese Geschwister, sondern an Propst und Capitel fallen soll. Das wurde von den Leuten als ein?große Beschwerde eingeklagt, und da in der That, wenn das Stift Constanz dieses Äecht behauptete, all?andern Klöster und Edelleute im Thurgau es gegenüber den Ihrigen auch würden haben wollen, so sollen di?Voten, die auf den nächsten Tag nach Baden kommeil, diese Sache sich für empfohlen halten. K. W?""ein Ort den Vertrag mit den Gerichtsherren im Thurgau, wie er oben (a) steht, nicht annehmen will, ^soll es auf Montag nach Corporis Christi nach Zürich schreibeil, daß es das nicht thun wolle. I». Alangedenke der Bitte des Abts von Kreuzlingen um Fenster in sein Gotteshaus.
»ZT.
Z ü r ich. 4 31 . Mai (Donstag in der Pfingstwochc).
Staatsarchiv Lnccr»: Allgemeine Abschiede. I). 3SS. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 2!>3. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössisch^
Abschiede, I,. 71. Archive Solothnr», Frciburg, Schaffhausc».
»». Unsere Eidgenossen von Zürich haben uns gesagt, es werden bisweilen auf ihrem Markte Unk?""ballen verkauft, welche inwendig Heuanken enthalten, auswendig mit Grasanken überzogeil seien, was biderb?"Leuten etil Nachtheil und ein strafbarer Betrug sei. Das soll man heimbringen, damit an jedcin Ort dar«"?Acht gegeben werde. ?». Da in Folge des Abschieds von Bern unseres gnädigen Herrn von WürttembergVotschaft auf diesem Tag erschienen ist, habeil wir einen Entwurf zur Verlängerung der alten Verein""gstellen lassen, worin die letztere von Wort zu Wort abgeschrieben ist. Diesen Entwurf hat man den württ?"^bergischen Boten abschriftlich mitgegeben, um selben ihrem Herrn vorzulegen; sofern er ihm gefällt, >""ger das unfern Eidgenossen von Zürich melden, damit sie einen Tag ansetzen, um die Sache zu vollzieh?"und aufzurichten. Inzwischen sollen dann Lucern, Uri, Schwpz, Unterwalden, Zug und Glarus sich mcü??'unterreden, ob sie nicht auch mit uns übrigen Orten in die Vereinung treteil wolleil, wozu wir sie um d?-gemeinen Nutzens willen, insonderheit des Handels mit Korn, Salz u. s. w. wegen, nochmals dringend einlade"'«?. Dem Herrn Hans Schöncnberg von Zürich ist eine Empfehlung gegeben an den Papst, daß s?"'^