Mai 1509.
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was mau denen von Frauenfeld zugesagt habe. 5. Wegen Bestrafung der Frevel ans Straßen ist derBeschluß: Wenn in einem Gericht auf Wegen oder Straßen wenig oder viel gefrevelt wird, so soll der Frevel,sofern er auf offener freier Reichsstraße geschieht, der Landgrafschaft zu strafen zustehen, geschieht er aberauf andern Straßen oder Wegen, so gehört er dem Gerichtsherrn, insoweit sonst seine Gerichtsbarkeit reicht,immerhin jedoch soll ein Frevel, wenn Einer auf den Andern wartete, wo das wäre, der Landgrafschaft zustrafen zustehen. 0. Der Offnungen über Marchfrevel wegen ist beschlossen: Wer den andern überzäunt,übergräbt oder Marchsteine oder Marchzeichen verändert, dessen Bestrafung gehört der Grafschaft zu, werober den andern übererret, überschneidet, übermäht, den soll der Gerichtsherr strafen. 7. Des Friedenswogen ist beschloffen, daß wir und die Gerichtsherren fürderhin den Frieden zu gebieten haben wollen insolgender Gestalt: Wenn der Friede geboten oder mit der Hand aufgenommen ist und dann mit Wortenübersehen wird, so sollen der Landvogt und der Gerichtsherr den Friedcbrecher mit einander um 15 Gl.strafen und soll hievon dem Landvogt und dem Gerichtsherren jedem die Hälfte zukommen. Wird aber derFriede mit Werken als Stechen, Hauen oder Schlagen gebrochen, so steht die Strafe allein der Grafschaft zu.
Des Wildbanns wegen: Der Witdbann soll der Grafschaft zustehen, jedoch mögen die edcln Landsassenünd die Gerichtsherren jagen. Will aber einer, daß in seinem Gericht die Jagd verboten werde, so soll erbogen Erlegung eines Malters Hafer vom Landvogt das Verbot nehmen. Wird ein solches Verbot über-boten, so steht die Bestrafung des Fehlbaren dein Landvogt zu; bestraft ihn aber derselbe nicht, so mag esbor Gerichtsherr thun. 9. Wenn einer den andern in Scheidung eines Raufhandels verwundet, soll inbon Eidzeddel, der je zu zwei Jahren dein Landvogt beschworen wird, gesetzt werden: Wer sich parteiet oderbon andern beim Scheiden haut, der soll dem Laudvogt 10 Gulden geben, wovon diesem o/z bleiben, ^/zdein Gerichtsherrn verfällt. 10. Wer in der Grafschaft einen Todtschlag thut, der soll das Land verlorenhaben und nicht wieder in dasselbe kommen, er habe sich denn zuvor mit der Freundschaft des Erschlagenenüud mit dem Landvogt abgefunden nach dem in der Eidgenossenschaft üblichen Brauch. 11. Ein Eigenmann,bor sich oder seine Frau von seinem Herrn loskauft, mag sich wohl wieder einem andern Herrn zu eigen^ben; wäre ein solcher aber ein Landzügling, so dürfte er nur mit Bewilligung des Landvogts sich einemHorrn ergeben. 12. Die fahrende Habe eines Hingerichteten soll der Grafschaft verfallen sein, dach denGläubigern ohne Schaden, wie das vom Landgericht erkennt wird. Wein: einer nicht so viel liegendes Guthinterließe, daß seine Schulden daraus bezahlt werden möchten, so soll die fahrende Habe das übrige bezahlen,^nd wenn ein Hingerichteter kein fahrendes, sondern nur liegendes Gut hinterließe, so sollen die Gerichts-^sten von Letzter«: genommen werden. 13. Es wird verlangt, daß sich Niemand in das geistliche Gerichtvorschreiben oder verpflichten soll. Beschluß: „Welicher gelt vmb ein Zins vfnimpt, derselbig mag sich inb^s geischlich vnd weltlich recht verschriben." 14. Dieser Vertrag, Vereinung und Ordnung soll unser«Dorren gemeinen Eidgenossen an andern ihren Grafschafts- und Obrigkeitsrechten, den Gerichtsherren anü)ren andern Gerechtigkeiten unvorgreiflich und unschädlich sein. I». Der Vogt vor Nheineck gibt Rechnung^ auf diesen Tag; er ist daran jedem Orte schuldig 26 Gl., welche er beförderlich jedem zusenden will.
Keller liegt an Wein 77 Saum weißer, 6 Saun: rother Wein. t. Der Landvogt in: Thurgau hatlochnung abgelegt über seine Einnahmen und Ausgaben; jedes der X Orte erhält vom Landgericht 8 Gl.üüb dazu jedes der VII Orte von der Landvogtei 29 Gl. Jeder Bote weiß, wie die Theilung und Äus-serung der Bußen, welche der Landgrafschaft zugehören, eine große Mühe verursacht und doch wenig^rägt, und daß deßhalb von den VII Orten eine Botschaft an Bern, Solothurn und Freiburg gesendet