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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Mai 1509.

Handel zwischen den Burgundern und den Markgräfischen beredet ist, weiß jeder Bote zu sagen. »»». Aufdem nächsten Tag zu Zürich soll man Antwort geben, ob man die Knechte, die bei dem König sind, ab-und heimfordern wolle oder nicht, is. Der Bote von Zürich soll nicht vergessen anzubringen, daß UlrichJrenni zu Bern gesessen vor der Verwandtschaft des von ihm auf dem Zug gegen Genua umgebrachtenZürchers gesichert werde, da er doch um die That alle verabredete Genugthuung und Entschädigung ge-leistet hat.

» fehlt im Lucerner Exemplar, I, fehlen im Berner- und Schwyzer Exemplar, i, » fehlen im Solo-thurner- und Freiburger Exemplar.

831.

Frauenfeld. 4Zl)9, 20. Mai (Sonntag nach der Auffahrt).

Staatsarchiv Lliccr» : AUgcmciuc Abschiede I>. übti.

Jeder Bote weiß zu sagen, wie die edeln Landsasseu im Thurgau für sich selbst und als bevoll-mächtigte Anwälte der Gotteshäuser und anderer Edler und Gerichtsherren, auch Anwälte aller Gemeindenin der Landgrafschaft Thurgau vor uns erschienen sind, ihre Klagen Artikel für Artikel vorgebracht undwir auf Zusagen unserer Herren und Obern uns mit ihnen darüber vereint haben, wie Alles von Eine»'an das Andere nachfolgend geschrieben steht: 1. Sie verlangen, daß die Landgerichtsknechte in ihren nieder»Gerichten nichts gebieten noch verbieten sollen. Darauf lautet der Beschluß: Die Landgerichtsknechte so^»in der Edeln, der Gotteshäuser und andern Niedern Gerichten nichts zu gebieten haben, was den nieder»Gerichten zu verbieten zusteht; die Gerichtsherren sollen daselbst bei ihren Geboten und Verboten bleibe»'Was aber dem Malefiz und dem Landgericht mit Kundschaft und andern Dingen zugehört, das möge» ^Landgerichtsknechte auf Befehl des Landvogts gebieten. Wenn auch ein Landgerichtsknecht an einem nieder»Gericht hört, daß über einen Fall gehandelt würde, der. der Obrigkeit zugehört, so mag er wohl inLandvogts Namen gebieten, daß über die Sache nicht gerichtet, sondern daß dieselbe vor die Obrigkeit gewn'ß^werde. In den zwei nächsten Landgerichteil soll alsdann entschieden werden, ob der Handel dem hohendein Niedern Gerichte zustehe. Wofern es innert dieser zwei Landgerichte nicht geschähe, so mögen der iArichtsherr und der Kläger vorfahren. 2. Die Gerichtsherren verlangen, daß kein unverleumdetergefangen genommen werden soll in Sachen, die das Malefiz nicht betreffen. Beschluß: Wenn ein s^unverleumdeter Mann bei dem Landvogt um Sachen verklagt ist, die nicht malefizisch sind, und ein La»dv»denselben gefangen nehmen wollte, so soll ein Landweibel oder ein Landgerichtsknecht zu einem Gerichts^oder seinem Untervogt, sofern jener nicht zu Hause wäre, gehen und ihn ersuchen, ihm zu verhelfen, daß ^Landvogt zu Recht Tröstung gegeben oder, wenn dieß nicht geschehe, der Beklagte zu des Landvogts H»"gefänglich eingezogen werde. 3. Verlangen: Die Landgerichtsknechte sollen in den Niedern Gerichten »als Anwälte und nicht weiter in Beistandsweise gegen Jemanden, er sei edel oder unedel, procediren»b'Beschluß: Kein Landgerichtsknecht soll in den Niedern Gerichten gegen Jemanden stehen; wenn jedochPartei der Grafschaft zugehört, so mag der Landvogt ihr wohl einen Beistand geben. Ist der Knechteiner Partei verwandt, so mag er ihr beistehen. 4. Verlangen: Daß keiner im Thurgau von einemwo der sitzen mag, wegen unverbrieften Geldschulden vor das Landgericht genommen, sondern anfänglich in ^Gericht, unter welchem er sitzt, gesucht werden soll. Beschluß: Dabei lasse man es bleiben mit Vorbehalt desst -