Mai 1509.
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!u verlängern und zu erneuern, doch in folgender Weise: 1. Die Vereinung soll wieder auf zehn Jahrebestehen, wie die frühere. 2. Sie soll das Königreich Frankreich, das Herzogthun: Mailand und alle andernHerrschaften und Unterthauen des Königs diesseits und jenseits des Gebirgs, schon in seinem Besitz befind-liche und noch zu erobernde, begreifen und gegen Jedermann gelten. 3. Deßgleichen will sich der König"uch für Beschirmung der Eidgenossen und aller ihrer Herrschaften verpflichten. 4. Wenn die Vereinung zuStande kommt, so will der König den Eidgenossen alljährlich auf Lichtmeß zu Lyon die in der vorigen Ver-emung stipulirte Pension ausrichten. 5. Wenn während der Dauer der Vereinung die Eidgenossen von einemFürsten mit Krieg überzogen würden, so will der König ihnen Hülfe, Gunst und Beistand erweisen, wiellch gebührt. 6. Sofern er daran durch eigene Kriege gehindert wäre, so verspricht er ihnen für die Dauerchres Krieges die in der letzten Vereinung bestimmte Geldhülfe zu der jährlichen Pension. 7. Dagegen^heißen die Eidgenossen dem König, so oft er es begehrt, Hülfe zu leisten und ihm ihre Knechte, so ofter es begehrt und in der Zahl, welche er begehrt, zuzuschicken, wider alle Fürsten zu Vertheidigung oderAngriff. Die Besoldung soll erfolgen nach Maßgabe der letzten Vereinung. 8. Sofern dem König mehrUnechte zulaufen, als er begehrt, soll er nicht schuldig sein, dieselben anzunehmen. 9. Die Knechte, welchebrr König in seinen Sold nimmt, sollen während der Daner des Krieges keine Ansprachen erheben, sondernbafür das Ende des Kriegs abwarten. 10. Bei der Rückkehr sollen die Hauptleute von je 100 Knechten^ Sölde zu Vortheil haben. 11. Solang der König der Knechte zu seinem Dienst bedarf, sollen die Eid-genossen sie nicht heimmahnen, es sei denn, sie hätten selbst Krieg. 12. Der König giebt jedem HauptmannMonatlich ZK Franken, deren Statthaltern jedem 18 Franken. Der König setzt die Hauptlente nach seinem^llen und Gefallen. 13. Jeden: Reisigen giebt der König für die Zeit, wo er von Hanse wegzieht bis""s den Platz der ersten Musterung 1 Gulden, zu 25 Sons gerechnet. 14. Bei der Rückkehr, wenn sieKönig Urlaub erhalten, will er ihnen einen Monatssold geben, „doch ob si den ganzen monat nit"Wdienet, das Inen dieselbe Zit nach markzal sölle abgezogen werden." 15. Der Sold soll nach derMusterung dei: Knechten, nicht den Hauptleuten, ausbezahlt werden, damit etliche Mißbrauche zum NachtheilKnechte vermieden werden. 16. Die Hauptleute und Knechte sollen nicht Gewalt haben, ohne Urlanb-'riefe des Königs aus dessen Dienst zu ziehen, bei der Pön, daß sie darum im Königreich zurückgehalten^ldcn mögen. Auch sollen sie verpflichtet sein, den: König jederzeit und gegen Jedermann, allein ihre^U'en und ihr Land ausgenommen, zu dienen. 17. Wenn die Knechte in des Königs Dienst kommen, so^gen er und seine Statthalter sie überallhin, wohin es ihnen gut scheint, brauchen, in großen oder kleinen^chaaren, nach Gefallen. 18. Die Eidgenossen sollen nicht gestatten, daß während der Dauer der Vereinung^'Uand aus ihren Unterthauen einem Fürsten oder Herrn zuziehe, der mit den: König in: Krieg wäre.^ Wenn der König oder die Eidgenossen mit ihren Feinden Frieden oder Waffenstillstand schließen, sobeide Theile einander in solche Verträge einschließen. 20. In der Vereinung sollen der Papst, dasrömische Reich und der König von Spanien eingeschlossen sein. — Nachdem diese Artikel angehört^rdeu, erklärten insbesondere die Boten von Zürich, sie haben keine Vollmacht, mit dem König irgend'""6 einzugehen, weil er ihre Knechte ungehorsam gemacht und weggeführt habe. Wenn erst dieselben^ cr heimgekehrt sein werden, wollen sie dann ziemlich und gebührlich Antwort geben. Der Bote vonj.. ^^5 erklärt, seine Herren wollen zu dieser Zeit „still stau" und mit den: König nichts machen. Auch die^gen Boten hatten nur Vollmacht anzuhören und zu berichten. Daher wurde verabredet, die obigen ArtikelWzubringen und ans den: vorhin angesetzten Tag zu Lucern darüber Antwort zu geben. I. Wie der