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März 1509.
keine Einstimmigkeit zeigte, so will der Mehrtheil der Orte die Vereinung für sich eingehen, den übrigenjedoch den nachträglichen Beitritt offen behalten, damit einerseits Niemand ausgesondert werde, andererseitsfür jeden Zufall „wir doch etwen einen fründ vnd guten nachpuren hetten." I». Ueber den Entwurf einerOrdnung in Betreff der weglaufenden Knechte, wie er im letzten Abschied von Zürich enthalten ist, sind dieBoten ebenfalls mit ungleichen Antworten erschienen, weßhalb ein Einverständnis; darüber nicht erzielt werdenkonnte. Doch hat man sich insoweit geeinigt, das; jedes Ort für sich bis zum nächsten Tag zu Lucern, woman sich dann ferner über die Sache berathen will, bestens Vorsorge treffen soll, daß die Seinigen gehorsamseien und nicht weglaufen; weiter daß der Artikel der Hauptleute, Lütiner und Aufwiegler wegen bestehensoll, wie er im Entwurf aufgenommen ist. Man hofft nämlich, daß, wenn man streng auf Bestrafung derHauptleute und Aufwiegler halte, der gemeine Mann sich nicht ungehorsam erzeigen werde. Wenn daherein Ort dem andern die Seinigen solchergestalt strafe, so soll deßhalb das strafende Ort von Niemanden ange-feindet werden, v. In Betreff der Stadt Constanz ist Zürich aufgetragen, insgeheim zu unterhandeln, wiedie Boten von Zürich wissen, «t. Auf diesem Tag sind neuerdings gegen einander angehört der Vogt vonSchenkenberg im Namen gemeiner Gerwer von Bern, Solothurn und Viel und der Anwalt der „Vechlin" vonAugsburg wegen ihrer Spänne bezüglich des Lederkaufs. Den Boten hat gefallen, „dz fertigung vnd Handlungaller Kouffmannschaft fry sin sölle vnd ob v. E. E. von Bern, Fryburg, Soloturn vnd Biel oder anderOrt vermeinten, mit einicherlei vnmaßen beswärt zu sin, dz dieselben für sich selbs ordnung setzen mögen,dz st achtend, Iren gemeinden in Stetten vnd vffem land vnd zu fürdrung des gemein Nutzes aller nütz-lachest vnd best zu sind, deßglich mög ouch jederman vßerthalb vnser Eidgnoschaft kouffen vnd Hann vff diefryen merkt, wo vnd wie die syend, fertigen weß er getruw nutz vnd genieß zu haben."
Zu «. Dieser Artikel fehlt in den Abschieden von Lucern, Bern und Solothurn. Der Freiburger Abschiedsagt hier: „Gedenk anzubringen den Anzug der Statt Costenz halb beschechen vnd wie darwider Fryburg durchJrn Stattschriber vnd Soloturn durch den Banner Stöllin haben Jrs sitzes halb protcstirt in gegenwirtikeit vo»Zürich Marx Röisten, Bürgermeisters, Her Heinrich Göldlin, Ritters, Meister Blrich Felix, Meister Felix Astmgarters, von Bern Caspar Hetzels, Vänners, von Lucern Jacoben von Hertenstein, von Vri des alten Commissirien von Bellenz, von Swiz Ammann Wagners, von Vnderwalden des Vogts von Einwil, von Zug Letters-von Glarus Rudolf Wiechsers, von Basel Burgermeisters Offenburg, von Schaffhusen Burgermeisters Trullerey-Actum Zinstag nach Judica (27. Maren) 1509".
«I findet sich nur im Freiburger Abschied.
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4Z09, 28. März (Mittwoch »ach Maria Berkiüldung).ttkantoiisarchiv i» Chur.
Johannes, Freiherr von Brandis, Dompropst zu Chur und Domherr zu Straßburg, und Rudolf, Guüzu Sulz, Landgraf im Kleggau, verkaufen an Bischof Paulus von Chur und die ganze Gemeinde des Gottes-Hausbundes, an die ganze Gemeinde des obern Blindes und an die eilf Gerichte des dritten Blindes, olüwdrei Bünden gemeinsam und jedem zum dritten Theil, ihre Schlösser und ihre Herrschast zu Maienfeld, wwselbe von ihrem Bruder und Vetter Sigmund, Freiherrn von Brandis, erbsweise an sie gekommen, "Uallen Nutzungen und Rechten, ohne Nachwährschaft jedoch für bestrittene Fischerrechte und für die Eigensch"!