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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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August 1508.

»Ii»

Fr ei bürg. 16. August.

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 343. 337. Archiv Freiburg.

Jahrrechuung der beideu Städte Beru und Freiburg. s». Einem von Avonand ist auf Widerrufenerlaubt, in seinem Hause einen Backofen zu errichten, da er von dem obrigkeitlichen Backofen weit entferntist, doch bleibt er zum Unterhalt des letztern mitverpflichtet und gibt den beiden Städten für die Concessionjährlich 2 Töpfe Weizen Averdoner Maß. S». Da die Herrschaftsleute von Grandson eine Berechtigung, indem Bache Arnon zu fischen nicht nachweisen können, so soll der Vogt den Bach, zumal oberhalb demFach, verbannen. Dem Fischer, welcher über erlittene Beschädigung klagt, werden 10 Pfund an dem Zinsdes verflossenen Jahres nachgelassen, e. Dem Schreiber zu Grandson haben die beiden Städte, um seinergetreuen Dienste willen, für sein neues Haus die Dachung geschenkt; denen von Grandson hat jede Stadt anihr neues Nathhaus 50 Pfund gegeben. «I. Betreffend die Ehrschätze und Bußen in der Herrschaft Gras-burg wird, um fernerem Mißverstand vorzubeugen, grundsätzlich festgesetzt, daß von den Ehrschätzen je einPfenning dem Vogt, zwei den beiden Städten zukommen sollen; die Bußen, welche 3 Schillinge betrage»verbleiben dem Vogt ganz, von denen, welche 30 Schillinge betragen hat er ^/s, von denen welche 3 Pfundbetragen ^/s, Bußen von mehr als 3 Pfund fallen ganz an die beiden Städte. Dieser Beschluß soll alsRegel für die Zukunft eingeschrieben werden. ». Die Landleute in der Herrschaft Grasburg, welche ansden Gotteshausgütern des Propstes von Rüggisberg sitzen, klagen vor den zwei Städten als ihren Ober-herren über verschiedene Bedrückungen, welche jener in Ausübung seiner grundherrlichen Rechte sich gegen ßeerlaube.

v fehlt ini Freiburger Abschied.

ÄS S.

Äern. I14. September lllxmwuoiüs «rum»).

Staatsarchiv .Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 333. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. 355».

Archiv Solothurn.

Vor Schultheiß, kleinen und großen Rüthen der Stadt Bern, unter Veisitz Gesandter ihrer Eidgenossevon Solothurn, sind an diesem Tage erschienen die Boten von Lucern, Uri, Schwpz und Unterwalden eildem Begehren, daß die Güter einiger Kaufleute aus Genua und andern Orten, welche Dietrich von Hallmyzu Nheinfelden auf Recht verhaftet hat, freigegeben und den betreffenden Kaufleuten ohne Entgelt wiederzugestellt werden möchten. Daraus wurde ihnen Folgendes geantwortet: Dietrich von Hallwyl, Burger »ndHintersasse von Bern und Solothurn, habe zwar jenenNiederwnrf" allein deßhalb gethan, damit erden König von Frankreich zu dem, ihm bisher trotz vielfältiger Verwendung der Eidgenossen versagten ReclMkommen möge; auch sei das Geleit, welches die Eidgenossen jenen Kaufleuten gegeben, durch die Streifignach Luggarus und Genuaverschinen" und seither nicht erneuert worden. Nichtsdestominder und obsch^der von Hallwpl nichts Unbilliges, noch den Blinden oder irgend Jemanden an seinen Ehren Abbrüchige