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Mai 1508.
Der Abt von St. Gallen bittet, daß man sich zu gemeinsamem Handeln vereine, was man dann thue,dem wolle er anhangen und falls man den zu Baden versiegelten und aufgerichteten Brief wieder an dieHand nehme, so wolle er sich mit den Gotteshausleuten zu unserm Gefallen darnach richten. Die StadtSt. Gallen will demjenigen folgen, was man gemeinsam vereinbare. Appenzell gefiele, daß man allerFürsten und Herren müssig ginge, wenn es erreicht werden möchte; es will das Verkommniß von Baden„vngehindert des bybriefs vud aller anderer Jnzügcn" wieder an die Hand nehmen, i». lieber die Frage/wie man die Knechte, welche dem Verbot zum Trotz zum König von Frankreich nach Mailand gezogen sind,strafen wolle, hatte keiner der Voten Instruction. Da etliche Hauptleute zu Mailand geredet haben sollen'>„wie sie jetzt heimlaufen, also werden sie in Kurzem wieder hineinlaufen", und man in der That bald wiedereinen Aufbruch besorgen muß, so soll jeder Bote für den nächsten Tag heimbringen, wie man dein zuvor-kommen wolle.
Z05.
Bern. 0. Juni (äio nong. monsis 4unii>.
Staatsarchiv Bern. Archiv Freibnrg.
Carl, Herzog von Savoyen u. f. w. einerseits und die Städte Bern und Freiburg andererseits Urkunden,daß sie Streitigkeiten gehabt haben aus Anlaß einer Schenkung, welche der verstorbene Herzog Carl vonSavoyen denen von Bern in der Summe von 200,000, denen von Freiburg in der Summe von 1 50,000Goldgulden verheißen habe als Gegenleistung für verschiedene, namentlich bei der Unterwerfung des Mark-grafen von Saluzzo, ihm geleistete gute Dienste, durch einen vom Secretarius Johann de Furno concipirten,vom Herzog besiegelten und unterzeichneten Brief von: 17. März 1489, nebst andern Artikeln (nun cmwollssruuvlia. ostsroruiv artiealoraiv, oaslraua Älontogviaoi et aliu, eoiioerveutiavi) verheißen habe. Dadie Auszahlung dieser Summen verweigert worden, so haben Bern und Freiburg verlangt, daß ihnen die dasiäverpfändeten Herrschaften und Gerichtsbarkeiten übergeben würden, wogegen Herzog Carl einwendete, derabgemeldete Schenkungsbrief fei nicht von dem verstorbenen Herzog Carl gemacht, noch von seiner Ha»dunterschrieben und wenn es auch wäre, so hätte jener kein Recht gehabt, solches zu thun, namentlich nicht zu»'Schaden seiner Nachfolger die Lande des Herzogthums Savoyen oder andere Herrschaften zu verpfänden,besonders für die Zeit nach feinem Ableben, da überhin das Herzogthum Savoyen und alle Länder, dieder verstorbene Herzog besessen, Lehen vom römischen Kaiser und Reich gewesen, so daß nach Lehensrechtund herzoglich savoyischen Decreten ein solcher Vertrag niemals Kraft haben könnte. Durch Vermittlungder Boten des Papstes und des Königs von Frankreich, Alexander von Gabellonetis von Mantua und Claudiu-von Seyssel, sei dann, bei dem Wunsche beider Parteien, die Sache in freundschaftlichem Wege zu vergleichtund bei der althergebrachten Freundschaft und Verbindung zu beharren, zwischen den Rüthen des Herzogsan deren Spitze Aymo von Montfaucou, Bischof von Lausanne, genannt wird, und den Städten Bern u»dFreiburg folgende Uebereinkunft zu Stande gekommen: 1. Die alte Freundschaft und Beobachtung ^bestehenden Bünde und Vereinigungen bleibt aufrecht erhalten. 2. Bern und Freiburg stehen von ihrerKlage und Forderung wegen der behaupteten Schenkung ab. 3. Herzog Carl verspricht, ohne Anerkeniuwöjenes Schenkungsbriefes oder anderer, von seinem Vorgänger zum Nachtheil des Herzogthums gemachterheißungen, den beiden Städten 120,000 rheinische Gulden in Gold (vol tr<zs Vsstonss Labauäis ocumwu