416 Januar 1508.
Herrschaften zurückbliebe, so soll das „dz minder vnd mer" zu der Obrigkeit Händen genommen und ohneGnade damit verfahren werden wie mit verfallnem Gut. 3. Alle Amtleute in allen Gerichten und Gebietensollen an den Märkten und Kirchweihen ein ernstliches Aufsehen halten, ob „einich gerüm vnd gespräch, sozu dem dient, beschech" und die solches thun gefangen nehmen und bestrafen. 4. Deßgleichen „in welchemort oder wo die hinlouffenden knecht betreten, wannen die stzm, dz die Oberkeit darin stz begriffen, tutobermelter straff gegen Inen handle wie sich gebärt." Wenn dieser Entwurf die Zustimmung aller Orteerhält, so soll die Verordnung allenthalben vor den Gemeinden verkündet werden, i. Da schon zu mehrerenMalen von den Vögten im Thurgau angebracht worden ist, daß man einander über Frieden ersteche oderverwunde und daß, wenn der Friede nicht höher geboten sei, man solches einfach mit 10 Pfund Pfen-ningen in den Niedern Gerichten büße, woraus schwere Händel, Todtschläge, Unsicherheit der Personen u. s- M-mehr und mehr erwachsen, so haben die Boten dieses Tages auf „Besserung" hin festgesetzt: Wer mitWorten den Frieden bricht, soll in 20 Pfund Buße verfallen, 10 Pfund dein betreffenden Niedern Gericht/10 Pfund den VII Orten, wer aber mit der Hand den Frieden bricht, verwundet oder mit gewaffneterHand schlägt, der soll um sein Haupt gestraft, stirbt der Verwundete, mit dem Rad gerichtet werden. DesParteiens wegen: „Welicher mit gewaffneter Hand zulouft, sin Tegcn vnd gwer zukt, daruß parthpen ent-springt, der soll vber die büß dem nidern gericht x Gl. verfallen sein vnd dem Verwundeten die Koste»bezahlen." Stirbt der letztere, so soll der Thäter mit dem Schwerte gerichtet werden; dem Niedern Gerichtbleibt die Buße um den Frevel vorbehalten. Auf dein nächsten Tag soll man sich über diesen Entwurfaussprechen, k,. Unsere Eidgenossen von Unterwalden sollen den Oswald von Rotz und die drei übrige»bei ihren geschwornen Eiden über den Handel des Jörg auf der Fluh einvernehmen. K. Jedes der stch^Orte soll heimbringen, ob man den Zoll zu Villmergen kaufen wolle.
Das Exemplar der Tschudischen Sammlung enthält nur die Artikel «, t, s und gehörte dem Abt vo»St. Gallen, denn es heißt am Ende: „Vff disem tag ist von m. g. H. Bot gewesen Jacob von Hertenstein,mann des Gotzhus S. Gallen." I< fehlt im Solothurner Exemplar.
Zu «. „An min guten sründ Oschwaldcn von Rotz. Din getrüwer Jörg vff der flü.
„Min früntlichen grüß voran lieber fründt. Ich schick dir zöuger diß briefs Hansen Tanner mit befelch, et»^mit dir als minem insunders guten gönner zu handeln. Ist min früntlich ernst bitt vnd vermanen, du wollestsinen Worten glouben vnd Im hilflich sin, damit er erlang sin begeren. Wz du ouch tust oder last in den fache»'ist mir wol tan. Ich wird ouch die früntschaft trüwlich danken. Dann sage got sy mit Dir. Datum zu Mar»-nach am 27. Octob. 1307."
Im Berner Abschied ist dieses Schreiben der letzte Artikel mit der Aufschrift: „Diß ist die abschlifft Jörge»vff der Flüe."
Zu t. 1307. 4. December. Blois. Ludwigs XII. Creditiv an die Eidgenossen für seine Gesandten Herr»de la Tremoille, Generalstatthalter in Burgund, Jmbert de Villeneuve, Herrn von Joux, Präsidenten von W»''gund, Bailltz von Dropes, um mit den Eidgenossen den Bund zu erneuern.
Staatsarchiv Lucern.