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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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November 1507.

10. Daran hindere sie auch ihr Verhältniß zu Ludwig von Orleans nicht, indem ihre Pflicht gegen dasrömische Reich, das sie in allen Bündnissen vorbehalten, größer sei, besonders weil er ihnen mit dem SchlosseJoux, das in der Grafschaft Burgund liege und auf das er mit Unrecht Anspruch erhebe, nicht verpflichtet sei

11. Philipp von Hochberg habe Joux kraft einer, in sich selbst ungültigen Confiscation König Ludwigsvon Frankreich eingenommen, da diesem König weder an der Grafschaft Burgund noch am Schlosse Joux je ei»Recht zugestanden habe.

12. Daß der König von Frankreich kein solches Recht gehabt, ergebe sich schon aus dem Frieden von ^lins, den der Eidgenossen Boten zwischen dem König Carl von Frankreich und dem römischen König und dessenSohn aufgerichtet und zufolge welchem die Grafschaft Burgund mit allen Rechten und Zubehörden, wie fteHerzog Carl sel. besessen, dem König Philipp zugefallen sei.

13. In demselben Frieden seien alle Confiscationen des einen und andern Theils widerrufen und allcnbhalben der Stand der Sachen vor dem Krieg und auf den Tod Herzog Carls wiederhergestellt werden. Solchesei selbst am französischen Hofe in Sachen, welche den Philipp von Hochberg betreffen, gehalten worden.

14. Niemand aber vermöge darzuthun, daß Herzog Carl zur Zeit seines Todes das Schloß Joux niAbesessen habe.

15. Philipp von Höchberg sei bei dem Abschluß jenes Vertrags und bei Ucbergabc der Grafschaft Burgundgegenwärtig gewesen und habe das Schloß Joux nie erlangen mögen, wiewohl er darnach getrachtet. Da es >"der Grafschaft Burgund liege, so müsse ein Anspruch darauf vor dem dortigen Richter verhandelt werden,welchem der römische König Recht zu nehmen bereit sei.

16. Ludwig von Orleans sei nie im rechtlichen Besitz des Schlosses Joux gewesen, ebensowenig ft>"Schwäher, am allerwenigsten zur Zeit seines Todes; er habe es nur aus Gunst undpflägwyß" innegehabtNach dem Frieden von Salins habe Philipp von Hochberg von römisch königlicher Majestät begehrt, daß ^das Schloß in Pflege oder Versehung gegeben werde, was letztere mit offenem Brief bis auf Widerrufgethan habe.

17. Es habe auch Philipp von Hochberg, als er in Lyon krank lag, dem König Philipp von Castilien gesagter habe angeordnet, daß das Schloß ihm übergeben werde, das könne des von Orleans Schwager bezeugen, aMdaß nach dem Tode Philipps von Höchberg Ludwig von Vauldrey dort den Gerichtszwang geübt hat. Dah^mag Einer, der in eines Andern Namen den Posseß innegehabt, nicht begehren, daß man ihn wider den, in desft"Namen er solchen Posseß geübt, wieder einsetze.

18. Wenn ein Entsetzter wieder einzusetzen wäre, so wären die Wiedereinzusetzenden die Graft"von Burgund.

19. Hätten Ludwig von Orleans und seine Gemahlin noch etwas Gerechtigkeit an Joux gehabt, so hätte"sie solche durch die Vergewaltigung verwirkt.

26. Ludwig von Orleans habe auf dem Schlosse einen Pfleger gehabt, der viel Raub getrieben habeder Grafschaft Burgund, auch gegen die Grafen schmähliche Worte gebraucht und ihr Wappen in der A""schaft abgerissen.

21. Ein Edelmann, Peter von Vergier, habe gegen ihn ein Urthcil erlangt, dem er nicht habe genug th"'wollen, weßhalb Herr Ludwig von Vauldrey als Landvogt nach rechtmäßigem Befehl Recht gehabt habe'/Schloß in die Hand eines Grafen von Burgund als Landesfürsten zu stellen. ^

Nach allem diesem erfinde sich, daß das Schloß Joux billig in der Hand eines Grafen von Burgund Zbleiben habe, bis es mit Recht in dem Gcrichtszwang, unter den es gehört, ihm aberkennt werde. Der dt"'"erwarte und begehre auch, daß die vier Städte ihm behülflich sein werden, von dem von Orleans wegen ^Ueberfall von Pontarlier, dem Bruch des Waffenstillstandes und der Vergewaltigung von Land und Leu eAbtrag zu erlangen.