November 1507. 497
ihn bitten, dagegen nichts vorzunehmen, ansonst die vier Städte daran Mißfallen haben und sich seiner nichtweiter annehmen würden; würde dagegen Jemand ihn trotz dieses Waffenstillstandes mit Gewalt überziehenwollen, so würden sie ihn nach ihrer Verpflichtung schützen. Die Boten der Grafschaft Burgund sind aufdiesem Tage auch erschienen und haben sich, wie schon früher, der Einnahme des Schlosses Joux wegen ent-schuldigt, indem solches ohne ihr Wissen und ihre Schuld geschehen sei, mit Bitte, man möchte sie das nicht^igelten, sondern die guten nachbarlichen Beziehungen zur Grafschaft Burgund fortbestehen lassen.
1507. 18. December. Memmingen. König Maximilian schreibt an die vier Städte Bern, Lucern, Frei-burg und Solothurn: „Wir haben üwer schriben, vns jetzt gethan, vernomen vnd als Jr darin begert, das wirLudwigen von Orleans, üwerm Mitbürger, des Schloß Joulx halben nach Lut des jüngsten berichts zu BaselRechtens sin vnd was daselbs erkannt wurde, dem volg thun wellen, alles nach besag desselben üwers schribens,Daruf fügen wir üch zu verneinen, das wir üch zu gefallen vnd damit Jr abnämen, das wir Rechtens vnd pil-lichkeit vrpütig sein vnd des kein beschwärung haben, annämen vnd verwilligen, vor dem Erwürdigen Cristoffen,Bischof von Basel, vnserm surften vnd lieben andächtigen, nach Inhalt des berichts zu Basel vnd wie Recht ist,Rechtens sin wellen. Wolten wir üch vnverkunnt nit lassen." Archiv Soiothum.
Die im Abschied erwähnten Aetenstttcke, den Waffenstillstand und den Brief an den Markgrafen, siehe imVerncr Allg. Eidg. Absch. 15. 256, 258, ää. 1V. November unter dem Siegel Berns.
Die Anbringen der Parteien, welche im Abschied angeführt sind, folgen hier nach Berncr Allg. Eidg.Abschiede 15. 244:
Vortrag des !)r. Erasmus Topler, Propst zu St. Sebald in Nürnberg, römisch königlichen Boten, vor
den vier Städten, betreffend Joux.
1. Es sei offenbar, daß das Schloß Joux in der Grafschaft Burgund liege und „daruß zu vernämen,"daß es den Grafen von Burgund zugehöre.
2. Herzog Philipp, Graf zu Burgund, habe dieses Schloß von dem Herrn zu St. Georg um großes Geldbaar gekauft, in Besitz genommen und Zeit Lebens besessen.
3. Sein einziger Sohn, Herzog Carl, habe es auch bis an sein Lebensende innegehabt.
4. Dann sei es an dessen einzige Tochter Maria, Gemahlin römisch königlicher Majestät, gefallen und ihrgeblieben bis König Ludwig von Frankreich es belagert und eingenommen habe.
4. Darnach habe das Schloß Joux den nachgelassenen jungen Fürsten, Söhnen König Philipps von Casti-lien, einzigen Sohns des römischen Königs und der Frau Maria von Burgund, als Grafen von Burgund zuge-hört, deren Vormund und Verwalter der römische König sei.
6. Alles das habe Ludwig von Orleans, ihr Lehenmann und Unterthan, nicht betrachtet, sondern mit einemgroßen Haufen Kriegsvolk ohne Absage das Städtchen Pontarlier in Burgund überfallen, selbes mit einigenDörfern geplündert, einige Leute erwürgt, andere gefangen, gebrandschatzt und trotz des von den vier Städtengemachten Waffenstillstands Pontarlier nochmals geplündert.
7. Das Alles gereiche den Grafen von Burgund, dem römischen König und Reiche und den vier Städtenselbst, als Gliedern des Reichs, zur Schmach, denn Burgund sei eine Grafschaft, gehöre zum römischen Reiche undber Graf sei Reichsfürst.
8. Daher verlange er im Namen des römischen Königs Wandel und Ersatz für diese Schmach.
9. Das werden die vier Städte dem König und Reich, auch dem Grafen von Burgund, ihren guten Räch-ern, nicht abschlagen, trotz der erdichteten Vorgaben des Ludwig von Orleans, ihres Verwandten, und derPraktiken des Königs von Frankreich, der allzeit dein Reiche zu schaden trachte.