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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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November 1507.

TN».

Ber tt. 4307, 8. November (Montag vor Martini).

Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 302. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 252.

Archive Solothurn, Freiburg.

Auf diesem Tag sind der vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn Boten erschienen,um auf den letzten Abschied in Betreff des Schlosses Joux weiter zu verhandeln. Der römische König hatden ehrwürdigen, hochgelehrten Herrn Doctor Erasmus Topler, Propst zu St. Sebald in Nürnberg, aufdiesen Tag gesendet mit Credenz und Befehl, auf das letzthin der Sache wegen an Seine königliche Majestätergangene Schreiben zu antworten, wie eine Schrift, von der jeder Bote Copie erhalt, ausweist. DiestSchrift ist den Markgräfischeu vorgelegt, welche darauf auch eine kurze schriftliche Entgegnung,hie nit notverrer zu erlütern," gegeben haben. Darauf wurde der römisch königlichen Botschaft die Klage und Beschwerdedes Herrn Markgrafen vorgehalten und dabei angezeigt, wie der Markgraf, da ihm das Schloß Joux beiNacht, wider Recht, mit Gewalt sei abgenommen worden, von den vier Städten Hülfe und Beistand verlangthabe, auch wurde gebeten, das Schloß dem Herrn Markgrafen wieder zuzustellen oder in einegemeine Mittel-hand" zu legen, bis zum rechtlichen Austrag des Handels, daniemand verpfendt zu Recht kommen noch des sinonon Recht cntwert werden sol." Die königliche Botschaft hatte aber keinen Befehl, solches zu gestatten.sich demnach erfunden hat, daß beider Theile Meinungen einander gänzlich entgegenlaufen, indem der römischeKöllig das Schloß Joux behalten, der Markgraf dasselbe wieder erobern will, so haben die vier Städte sichüber Folgeudes vereinbart: 1. Da die Boten der VIII Orte, welche in Geschäften gemeiner Eidgenosseund wegen der besorglichen Verhältnisse zwischen beiden Königen versammelt gewesen, und ihre Herren u>idObern in besondern Zuschriften sich dafür verwendet haben, daß dieses Handels wegen keine Störung derRuhe möchte vorgenommen werden, so wollen die vier Städte ihrerseits dieses Handels wegen keinen Krieganfangen, besonders auch aus dem Grunde, weil der Friede von Basel vorschreibt, daß, wenn diegenossenschaft oder ein Ort insbesondere oder ihre Zugewandten mit dem römischen König oder den Seüüg^in Streitigkeiten kämen, nicht auf dem Wege des Krieges, sondern mit Recht gehandelt werden soll. Aberdamit dennoch dem Markgrafen zu Recht verholfen werde, wollen die vier Städte den römischen Königschriftlich ersuchen, weil sich der Friede von Basel nicht allein auf die Eidgenossen, sondern auch auf ihr?Zugewandten und Augehörigen erstrecke, so möchte er dieses Spans und Handels wegen zu dem im BaslrrFrieden für solche Fülle vorgeschriebenen Austrag kommen, damit jedem Theil nach Billigkeit das SeinWgelange. 2. Äamit in der Sache ruhiger und erfolgreicher gehandelt werden möge, haben die vier StädWeinen Waffenstillstand zwischen den Parteien gemacht bis zum 1. Mai des nächsten Jahres, so daß inZwischenzeit der römische König, die Grafschaft Burgund und andere in der Sache Vetheiligte einerseitsder Herr Markgraf und seine Anhänger andererseits gegen einander Friede halten, ihre der Sache wegengerüsteten Söldner und Reisigen entlassen, auch dasjenige, was bis jetzt gegen Pontarlier und auf anderewWege vorgenommen worden, nicht rächen, sondern Alles im gegenwärtigen Staude bleiben lassen wolü»/wie das Alles die über den Waffenstillstand aufgerichtete Schrift einläßlicher enthält. Da zu besorgen'si^daß der Markgraf hierüber sich beschweren möchte, so wird beschlossen, die vier Städte sollen eine BotschNzu ihm nach Neuenburg schicken und ihn: die Ursachen, welche sie zu dieser Maßregel bewogen, erläutern, un