September 1507.
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Zürich vmb die hilff zu vnserm Romzug mit gemainen Aidgnossen thun lassen, auch der Antwurt, Zusagen undAbschaids, so zu Zürich dazumal aufgericht vnd gegeben sein, darauf wir dann ainen tag anzusetzen begezt vndunser Räte verordnet, die obbestimten Abscheid zu volziehen, auch mit den haubtleuten vnd Ernleuten Jrs soldshalben entlichen zu handeln vnd abzukomen vnd darauf den anzug von stund zu thun. Haben auch Kurfürsten,fürsten vnd ständen des Reichs solchs verkhunt, die sich mit Jrer anzal also von stund vnd eilends anzukommengeschikt. Vnd als gemain Aidgnossen oder etlich aus Inen auf demselben tag durch geschwind bös Praktiken vndgelt der franzosen, das sy dann allein darumb aus seyen, damit sy Widerwillen vnd vnainikait zwischen vns vndEuch machen, von Jrer Antwurt vnd Abschaiden auf vorigen tagen gefallen vnd denselben ganz vngemäß vndwiderwertig antwurt geben, sy wellen vns vnsern Nomzug helfen Volbringen, aber gegen dem küng von frankrichnoch yemands andern nichts handeln oder fürnemen vnd darauf weiter tag auf Montag nach sant Bartolomeus-tag angesetzt, das vns merklichen befrömdet vnd beswärt, aus den Vrsachen, daz sy selbs wissen, daz wir vnserndurchzug durch Mailand, wie vnser Vorfaren getan, oder durch der Herschaft Venedig lande nemen vnd thunmüssen. Nu haben wir mit Frankreich in verschiner zit vil friden, Vertrag, Ainring vnd Handel gehept, die syaber alwegen geprochen vnd vns vnd dem hl. Rich kein trawen oder glauben nie gehalten sein, auch für vnd fürdurch Jr bös vntrew vnd geswind Praktiken in strenger Übung vns vnd gemein teutsch Nation an disem erlichenvnd loblichen fürnemen zu verhindern vnd das auch Iren gewalt vnd Regierung, die sy bisher in Italien gegenvnsern vnd des Richs verwandten tyrannischen geübt, zu erweitern vnd auszubreiten, vnd auf das sy solchen Irenwillen erlangen, so sparen sy kains gelt noch anders, damit sy die Aidgnossen oder etlich aus Inen durch Iren«igen nutz vnd mit Gelt bewegen, des hl. Reichs vnd gemain tütscher Nation Er vnd wolfahrt zurugk zu stellen,deßhalben vns in kann weg gepüren will, vnser vertrawen auf die franzosen, ob sy vns gleichwol den paß zu-sagten, zu stellen oder anders dann mit Heerskraft vnd gewaltigklichen, wie ainem Römischen küng gepürt, zuziehen, darumb wir auch den angesezten tag zu besuchen nit not sein geacht vnd den also abgeschriben vnd ver-scheinen lassen; vnd wie wol vns durch gemain Aidgnossen solch antwurt, wie obsteet, gegeben, so halten wir dochgenzlich dafür, das solch Ewer vnd Euer gemain will vnd mainung nit sey, dieweil Jr doch on mittel dem hail.Reich zugethan vnd verwandt seyt, auch in allen ewern puntnussen vnd vertrügen, darum Jr mit Frankreich vndandern stcet, das hailig Reich ausgenommen vnd vorbehalten habt. Vnd demnach begeren wir nochmals an Euchmit ganzem vleiß vnd ernst, Jr wöllet solchs Alls zu herzen fassen vnd bedenken vnd die ersten antwurt vndabscheid zu Zürich, darinn vns zu vnserm Romzug vnd wider menigklich hilf bewillget ist, vollziehen vnd voll-streken vnd vns das also zusagen vnd darin niemands ausfließen, auch des jetzo gnugsamlichen vergwissen, alswir vns des, den pflichten nach, damit Jr vns vnd dem Hailigen Reich verwandt seyt, zu Euch genzlichen ver-sehen. Wo Jr ab?r je solch hilff wider menigklich nit zusagen vnd beweysen wollet, alsdann begeren wir an Euch,dz Jr stillsitzen vnd keiner parthey hilf oder zuschub thuet, auch Ewern knechten zu kainem küng, fürsten oderHerrn, auch in kam frömd land wider vns zu lauffen gestattet vnd das auf das höchst verpietet vnd dermaßendarin handelt, das wir abnemen mügen, daz Jr in gutem willen gegen vns vnd dem hl. Reich verharren vndvnser des heil. Reichs vnd gemeiner teutscher Nation vnd Ewer selbs Eer vnd wolfart mer vnd höcher, dannainen klainen aigennuz, so etlich der Ewern annemen, betrachten, daraus vnS vnd Euch, dem Hailigen Reich,auch teutscher Nation vnd gemainer Cristenhait krieg, aufruren vnd widerwertikaiten erwachsen mochten. Vndwo Jr samenlich oder etlich aus Euch, als wir vns genzlich zu Euch vertrösten, solche Handlung verwilligen vndden ersten oder andern Artigkel mit vns annemen, so wollet vns das zum fürderlichisten durch ewer potten aufvnsern costen berichten vnd von stund tag ansetzen, den wir durch vnser Räte besuchen vnd aigentlichen vnd ent-wichen mit Euch handeln vnd besließcn lassen wellen, damit zwischen vnser zu baiden taillen gut ainiguug vndverstäntniß gemacht vnd aufgericht werde. Wo aber Jr gemainlich oder etlich insonderhait solchs abschlagen vndm Euern Nngehorsam, des wir vns doch nit versähen, verharren, so wurden wir vnd das heilig Reich, als Jr