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September 1507.
fürsten eingenommen, da selbes mitten in der Grafschaft Burgund liege und dem Landesfürsten gebühre, Vor-sehung zu thun, daß Niemand daraus mit Unrecht beschwert werde. Er werde Jedem, der Anspruch auf das Schloßzu haben glaube, ohne Verzug Recht halten. Die Eidgenossen sollen andern Darstellungen nicht glauben undsich nicht wider ihn ausheben lassen. Original im Solothurner Abschiediband.
Zur: ch. I30. September (Donstag »ach St. Michelsmg).
Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 2!)5. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 202. (Ebenda: Tschudische Sammlung, 84 d.
Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. 228. Archive Schwyz, Solothurn.
Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; Burgermeister Wyß; I. Gerold Meyer; M. Jacob Hegnauer.Bern. vr. Thüring Fricker; Caspar Wyler, Venneu. Lucern. Ulrich Kling. Uri. N. Schüchli; VogtHeinrich Göltschi. Schwyz. Ammann Wagner. Obwalden. Ammann Wirz. Nidwalden. — Zug.Amrein. Glarus. Ulrich Landolt. Basel. Burgermeister Zeigler; Venner Harnischer. Freiburg. MelausNeyff, Seckelmeister. Solothurn. Melaus Conrad, Schultheiß. Schaffhausen. Burgermeister Trüllerey-Abt von St. Gallen. Landvogt Schenkli. Stadt St. Gallen. Burgermeister Ab der Nüti und derStadtschreiber. Appenzell. Othmar Nonder.
«l. Jeder Bote soll seinen Herreit und Obern die Klage mittheilen, welche Herr Doctor Thüring Frillergegen Werner Nat gestellt hat, „den man für ein Ritter achtet", auch gegen Hans Kisling von Solothurnund Rudolf Nöslin von Schwyz, der Drohworte wegen, die sie zu Königsfeldcn und zu Windisch gegen ihnhaben ausgehen lassen, nämlich „das sy ein spieß durch Inn louffen lassen wollen, vnd wo er dem Kislingwerd, das er In zu boden stoßen wolle". Wenn diese jetzt auf dem Tag zu Lucern betreten werden, st^man sie schwören lassen, gegen gemeldeten Doctor Frieden und Tröstung zu halten nach Laut der beschworne»Bünde; das soll jetzt zu Lucern auf dem Tag vollstreckt werden, ß». „Vnd vmb den Hochmut, den dervon Nogunpertin brückst vber die frowen, deßglich gardian vnd conuent zu küngsfelden, also das er stgen Rom citiren wolle vmb das, dz sy Jin zu küngsfelden nit in den Chor gelassen habent, ouch das, ster zu Baden mit einem ganz jungen Döchterli gebrucht hat, Sol geratschlaget werden, was darin zu handle»vnd mit Im zu reden sye, dwil doch sölich unförmlich, lichtfertig wesen dein geleit, das sich der selb Rog»»'pertin vnd sin anhenger vnd diener größlich getrösten, ganz abbruchig vnd widerwärtig ist", e. DerLaudvogt im Thurgau hat auf diesen Tag geschriebenes sei einer von Mailand heraus in's Thurgau gekomwe»-um Knechte aufzuwiegeln, damit sie nach Mailand kommen, und habe ihnen Anweisung gegeben, denzu Eleven in Empfang zu nehmen. Darauf seien trotz des Verbotes einige Knechte gezogen; den Äustwiegler habe er nicht betreten können. Darauf ist dem Landvogt geschrieben, er soll abermals zum Höchst^verbieten, ohne Wissen und Willen der Eidgenossen zu irgend einem König oder Herrn zu ziehen; er st^Acht haben auf die Aufwiegler und die, welche Geld empfangen hätten und auszuziehen Miene machte»-selbe gefangen nehmen, ihr Gut in, Verbot legen und weitere Befehle erwarten. Auch andern Vögte» stdasselbe befohlen. si>. Es soll den französischen Voten, die jetzt auf dem Tag zu Lucern sind, „lutergesagt werden, daß sie weder selbst noch durch Andere, in welcher Form und Weise es sei, Knechte astst'wiegeln, noch zum Auszug zu veranlassen suchen sollen, noch ihnen Anweisung geben, wo sie Geld si»st"werden. Sollten sie dawider Handel», so wolle man „das an Jrem lib vnd gut bekomm, deß söllent st