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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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September 1505.

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TTT.

Seckingen. I liO.'i, 22. September (Montag Nauritü cingesangen).

Stnatsarciiiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. L7V. K. 225.

Der Stadt Neuenbürg Burgermeister, Stadtschreiber und andere Boten sind vor den römisch königlichenRathen und den Boten der vier im Namen gemeiner Eidgenossen anwesenden Orte erschienen und haben eröffnet,was sich des Röukers und des zu Baden angeschlagenen Rüdenbands wegen ergeben und wie sie den Thäterzu Baden haben berechten wollen, der Röuker aber gemeint habe, die Boten seien seiner Ansprache an dieStadt Neuenburg wegen da, während sie nur gegen die Thäter bezüglich des Nüdenbandes zu handelnGewalt hatten. Nichts destominder sei von: Gericht zu Baden ein Spruch ergangen, den sie vor Rathdaselbst appellirt haben und nachmals vor die Eidgenossen, vor denen ihnen auch noch nicht Recht gehaltenworden sei; auch berühme sich der Röuker, die Eidgenossen haben ihm gestattet, etliche von Neuenbürg, dieletzt nach Einsiedeln gehen, anzufallen, was sie doch nicht glauben können, da sie ihm das Recht ja nichtabschlagen u. s. w. Hierauf ist ihnen geantwortet: Da dieser Tag anderer Sachen wegen angesetzt worden,ja habe man keine Vollmacht, werde aber die Sache gemeinen Eidgenossen vorlegen und später antworten;Baden soll dem Röuker inzwischen nichts eigenmächtig vorzunehmen gestatten.

TT».

Einsiedeln. IZOil, 24. September (Mittwoch vor M-hanis).

Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, It. 21V. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 11». Ebenda: Tschudische Sammlung, tt7.

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. :ttt7. Archive Solothnrn, Areibura«

». Nnsern guten Freunden von Mellingen soll jedes Ort für sich selbst etwas Steuer und Hülfe anihre Brunst thun, aber beförderlich, damit sie bald wieder zu Behausung kommen mögen. I». Dergutgesell", der der Brunst wegen zu Baden den Todtschlag gethan hat, ist freigesprochen, so daß er deßhalbWcht weiter verfolgt werden soll. e. Ueber das Begehren des heiligen Vaters um eine Leibwache habendie Boten nicht gleiche Instructionen, weßhalb die Sache noch einmal an die Obrigkeiten gebracht werden soll,damit man auf uächstem Tag zu- oder absagen könne. ,t. Eine Botschaft der Stadt St. Gallen klagt,der Abt habe den Propst zu St. Johauu in Coustanz durch Com,nission zu einen. Nichter erworben, wasgegen das Urtheil, das ihnen beiderseits von gemeinen Eidgenossen gegeben sei, laufe und ihnen in Zukunftwerkliche Beschwerde verursachen könnte. Darauf ist erkannt, Zürich, Schwyz, Nuterwalden und Zug sollenw>f St. Gallentag nächsthin (16. October) eine Votschaft zu St. Gallen haben und nach Anhörung beiderTheile einen gütlichen Vergleich suchen. Der Hauptmann soll den Abt in unserm Namen bittlich ersuchen,wzwischen mit dem Bann oder andern Beschwerden stille zu stehen. « . Dieselben Boten sollen auch die^iage des Hauptmanns von St. Gallen, daß die von Appenzell, Nheinthal und Altstätte» die Faßnachthühner^rweigeru, gütlich zu erledigen suchen, ll'. Denen von Bern, Freiburg und Solothurn ist auf ihr Begehren^Wckstchtlich der Landvogtei und Mannschaft im Thurgau und rücksichtlich des Nheinthals geantwortet, wirwollen bei dem bisherigen Verhältniß in Betreff dieser Herrschaften bleiben, wie wir sie bisher innegehabt

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