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September 1505.
nicht denjenigen, die fortziehen. 3. Derjenige, welcher den verläumdeten Anstifter dieses Unglücks in dersechs Orte Gerichten umgebracht hat, soll bis auf Weiteres freies, sicheres Geleit haben und soll der Vogtin den freien Aemteru durch die von Unterwaldeu den Befehl erhalten, ihn zur Zeit unverfolgt zu lassen.4. Da kein Bote Vollmacht hat, seiner Herreu und Obern Beisteuer zu bestimmen, so soll jeder Bote daszum Bestei: heimbringen und auf nächsten Tag Antwort geben. ?». Bern, Freiburg und Solothurn hattendiese Tagleistung verlangt und begehreil nun, da sie bisher in alleil Vorkommenheiten Leib und Gilt zu linsgesetzt habeil, so möchte ihnen auch gleicher Theil, wie andern Orten, an der Landvogtei und am Land-gericht ün Thurgau gegeben werden. Wenn das bittlich nicht erlangt werden möchte, so verlangen sie, mitdeil siebeil Orten zu gütlicher oder rechtlicher Erläuterung zu kommen. Des Rheiuthals wegen wisse man,wie sie uns zur Hülfe gerüstet gewesen seien. Nim haben sie bisher erwarten wolleil, ob wir das Rheinthalwieder den Appenzellem zu Handeil kommen lasseil wollen. Da aber das nicht geschehen sei und die vonAppenzell Theil daran erhalten haben, so begehren mich sie ihren Theil daran, nach Inhalt unserer Bündeliild des Verkommnisses zu Staus. Alles das haben die Boten heimzubringen angenommen, lim darausauf Dienstag nach Mathäi Apostoli (23. September) zu Einsiedel« Antwort zu geben. «. Herr Bernhardvoil Knöringen, Ritter, hat uns abermals schriftlich gebeten, ihn zu begnadigen und zu Weib und Kinder»heimkommen zu lasseil, in Ansehung der guten Dienste, die er im vergangenen Kriege uns gethan, oderwenigstens ihm eine Fronfasten lang sicheres Geleit zu geben. Auf nächstem Tag soll darüber geantwortetwerden, «i. Unser allerheiligster Vater, der Papst, hat Herrn Peter von Hertenstein, Domherrn Z»Constanz, mit einem Credenzbrief zu uns geschickt und bitteil lassen, ihm 200 Fußknechte aus der Eid-genossenschaft zu seiner Person und seines Pallastes Bewachung und sollst zu keinen andern Sachen oderKriegen zu vergönnen. Das soll jeder Bote heimbringen, v. Uri, Schwyz, Unterwalden lind Glar»sverlangen Theilung der im letzten Krieg eroberten Büchsen, sie seien zu Baden oder anderswo, damit st^ihren Theil zu Händen nehmen und selben nach ihrem Gefalleil oder nach ihrer Nothdurft brauchen möge»'f. Der Bote voll Lucern bringt an, Zürich und Solothurn wollen den Beibrief zu dem VerkommnißBaden der Pensionen und Kriegsläufe wegen weder siegeln noch beschwören; Lucern habe diesen Beibrief »»^unter der Bedingung besiegelt und beschworen, daß alle Orte es thun; es begehre daher, daß alle siegeln »»dschwören, oder wolle auch seinerseits durch denselben nicht gebunden sein und die Hand offen behalten. D"swill man heimbriilgen. K. Auf Anregung des Bischofs von Chur ist den Domherren und Regenten desStifts zu Chur geschrieben, daran zu sein, daß der Vertrag zwischen dem Bischof und Herrn Paul Ziegl^rechtskräftig aufgerichtet, oder der Bischof wieder zu seinem Bisthum und Regiment gelasseil werde. We»"keines von beiden geschähe, so würden wir dein Bischof gestatteil, irgendwo in unserer Eidgenossenschaft sei»^Sitz zu nehmen und sein Bisthum und dessen Rechte dahin zu verlegen. Alls nächstem Tag soll jeder BoteAntwort geben, ob, wenn die Regenten keines von beiden thun, wir dem Bischof in angedeuteter Seistbehülflich sein wollen. .1». In der Sache zwischen Baden und Neuenburg, des Nöukers wegeil, überlestman denen von Baden, nach Gutdünken weiter zu haudelu, doch soll jeder Bote es an seine Herren bringtdamit, wenn diese nicht einverstanden wären, man denen von Baden weitere Mittheilung machen kön»^'i. Unserer Eidgenossen von Zürich und Zug Boten, die nach Mellingen kommen, solleil von da nach Bre>wgarten reiteil und daselbst die Gebrüder Alepenberg und ihre Widersacher mit unserer Erkanntniß, wieihnen im Wissen ist, gegen einander entscheiden.
i fehlt im Lucerner- und Berner Exemplar, ! fehlen im Solothurner- lind Freiburger Exemplar.