Juni 1505.
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wendet, der von Ramschwag habe das Gericht zu Kriesern ihm auf vier Jahre zu versehen empfohlen; findesich dort einer mit Urtheil beschwert, so möge er an ihn, den Abt, appelliren. v. Der Dompropst (vonConstanz) meint, die Leute zu Altuau gehören an seinen Kelnhof daselbst und sollen als Gotteshausleute ihmschwören. Sie aber behaupten, das nie gethan zu haben und begehren, bei ihrem Herkommen beschützt zuwerden, l. Der Vogt zu Nheineck hat Rechnung abgelegt. Jedes Ort erhält von ihm 36 Gulden in Dick-plapharten. An rothem und weißein Wein liegen zu Rheiueck 253 Saum, K-, Jeder Bote kennt dasAnbringen derer von Baden wegen zweier ihrer Burger, welche auf Begehren der Stadt Neuenbürg gefänglichAngezogen worden, weil sie einem Burger von Neuenbürg „ein Rlldenband um den Hals geschlagen" habenund wie die von Neuenburg gegen den zweien zu Baden in Rechtfertigung gestanden sind. lls. Wir sindAns geworden, das Schloß zu Sargans zu bauen. Zürich und Glarus sollen auf St. Marien MagdalenenTag Boten zu Sargans haben, um den Bau anschlagen zu lassen, wie selber am besten zu vollziehen sei.
Zürich soll mit seiner Steuerforderung gegen den Hof Nenggischwil und dessen Besitzer innehalten, daUlan dafür hält, derselbe liege in der Grafschaft Thurgau, nicht in der Grafschaft Kpburg. Zürich soll mitVoten von Zug und Glarus und dem Laudvogt im Thurgau daselbst einen Marchuntergang vornehmen,damit ermittelt werde, in welche Grafschaft der Hof gehört. Zürich soll in der Eidgenossen Namen»an die von Costenz werben, wz fryheiten, vrberbuch vnd geschriften sy hatten vmb dz landtgericht, Jreräerechtigkeyt halb wisende, dz sy vns söllichs harusgebint." I. Zürich wird ersucht, dem Grafen von SulzZ" schreiben, daß er den armen Kindern von Kaiserstuhl, deren Vater sich leider ertränkt hat, dessen NachlaßZukomme,: lassen möchte. Jeder Bote kennt das Anbringen derer von St. Gallen wegen der Artikel,dw sie in allen Orten vorgetragen haben, auch der Zehnten wegen, wofür sie beförderliche Ansetzung einesAechtstags begehren, «s. Glarus soll von Vogt Schindler vernehmen, ob er den Becker bestraft habe; wenn^ nicht geschehen, so soll das dem Vogt zu Rheiueck zu missen gethan werden, damit dieser und AmmannVogler ihn strafen. «». Das Landgericht im Thurgau berührend wird angebracht: 1. Wenn einer vonAuem Landvogt gestraft werde, so wollen die Gerichtsherren der Niedern Gerichte ihn auch noch strafen, wasde», gemeinen Manu beschwerlich ist. 2. Wenn vom Landgericht oder Landrecht appellirt wird, wie baldeuler den Gulden geben soll. Die Appellation soll von einem Halbjahr zum andern liegen, damit würdeaber der Gulden „verziehen", wenn nicht festgesetzt wird, daß er 3 oder 8 Tage nach der Berufung6Aegt werden soll, so möchte „uützit darus werden" und doch wird die Gegenpartei aufgehalten.
i—n» nach dem Zürcher Abschied, n nach der Tschudischen Sammlung, findet sich auch im Berner- undSolothurner Exemplar.
«i in fehlen im Berner-, Solothurner- und Freiburger- Exemplar.
Zu Hiezu folgendes Aktenstück aus dein Berner Allg. Eidg. Abschied, .1. 350, und Solothurner Abschied.„Sunderung was die Landvogty vnd das landtgericht jedes für sich selbs zu straffen hat, als danndie vff dem gehaltnen Tag an Suntag nach Sant Johannstag im Summer Anno rü° von vns
der Siben Orten Boten gesetzt ist".
„Item welichem frid poten würdt vnd den mit wortensoder werken on wunden bricht, so gehört die straffder landvogty. Wenn aber einer einen ober friden wunden oder In zu tod schlachen thut, so gehört die selb straffdem Landgericht von Malefiz zu.
Item welicher ouch vnerloupt in krieg loufft, die straff gehört der Landvogty zu.
Item fäll vnd laß, so von den ledigen kinden, ouch den fryen vnd Jnzüglingcn gevallen, gehören demlandgericht zu.