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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juni 1505.

wir geursachet, von den üwern glicherwiß Zol zenemen, das wir derselben achzechen guldin widerumb bezaltwurdint. Das wollten wir üch nit verhalten. Geben zu Costenz am nttnden Tag Martii Anno u. s. w. guiMo,unseres Richs im zwentzigisten Jar." ^

Vnsern vnd des Richs lieben getrüwen gemeiner Eidgnossen Sandtbotten so ietz am nächsten bi einandernversamelt sin werden."

Zu Ti. Das Schreiben der Eidgenossen an die königlichen Statthalter und Räthe zu Ensisheim, ä. ä. BadenDonstag vor Viti und Modesti (12. Juni), unter dem Siegel Jacob Eberlis von Zürich, Vogts zu Baden, findetsich abschriftlich im Solothurner Abschiedeband.

Zu vr. Im Zürcher- und Berner Exemplar heißt es stattnächstes Jahr"vbermorn."

T4Z.

Frauenfeld. 43ÜZ, 29. Juni (Sonntag nach Johannis Baptiste).

Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I». 2Ü4. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 3. 342.

Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. ll2. Ebenda: Tschudische Sammlung, Ü5. Archive Solothnrn, Freiburg.

Jeder Bote kennt die Anbringen des Landvogts im Thurgan: 1. Unsere Herren und Obern habenauf der Jahrrechnung zu Baden der Landschaft Thurgan einen Abschied gegeben, der in einein Artikelzugibt, daß Niemand um Schulden auf das Landgericht geladen werden dürfe, sondern da gesucht werdenmüsse, wo er sitzt und daß einer, wenn er sich durch ein Urtheil beschwert finde, appelliren möge. Dasgereiche zu merklichem Nachtheil des Landgerichts, sei wider die Ordnung, welche die Eidgenossen gleich imAnfang ihres Besitzes aufgestellt haben und worin das Herkommen unter Constanz als Norm angenommensei. Zudem habe der Ammann mehr Kosten und könne in manchen Gerichten, wo man ihm um Schuldenetwa eine Sichel, eine Axt u. dgl. zu Pfand gebe, seine Ansprache nur mit Noth erhalten. Ferner, wen»ein Gerichtsherr armen Leute schulde, so müsse man ihn vor seinem eigenen Stab suchen und könne nMmit großem Verzug zum Ziele kommen. Auf diese Weise könne man das Landgericht im Thurgau nichtein freies Landgericht heißen, denn vor andere Landgerichte, es sei in der Grafschaft Nellenburg, inBar und anderswo, möge man allenthalben um Schulden laden. 2. Es sollte festgesetzt werden, daß wenneiner vom Landvogt ein Urtheil appellire, er einen Gulden geben müsse, damit die Leute einander wenige^umziehen. 3. Es soll bestimmt werden, wie es gehalten werden soll, wenn appellirt wird und einer odermehrere der Appellation nicht nachkommen. 4. Etliche in der Grafschaft gesessene Edelleute unterstehen sich/den Wildbann, der doch der Landgrafschaft zugehört, zu verbannen, indem sie sich auf Offnungen berufen, diesie mit den Ihrigen allein ohne Gunst lind Willen der Obrigkeit aufgerichtet haben. I». Uri, Schwpz undUnterwaldeu verlangen ihren Theil an den im letzten Krieg eroberten Büchsen. Wenn Jemand schon vo»denselben erhalteil hätte, so soll es auf den noch zu Baden befindlichen Stücken ausgeglicheil werden, v. Glarüöbringt au, es habe im vergangenen Krieg zwei Büchseil vor Gutteilberg geführt, die seieil in kleine Stückezerbrocheil und sei ihnen nichts mehr daraus gegangen; sie bitteil, man möchte ihnen als Ersatz zwei neueBüchsen geben. gS. Die von Kriesern hatten gebeteil, die Eidgenossen möchten sie, da sie doch im Kriegeingenommen seien, in ihrem Schirm behalten und ihnen von ihrem Gerichte den Zug vor uiisern Vogt iwRheinthal, statt wie bisher nach Lindall, gehen lassen. Dagegen hat aber der Abt von St. Gallen eing^