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December 1504.
«. Der Commissar soll Giovan Arto anweisen, sobald er so weit hergestellt sei, um die Reise machen zukönnen, vor die drei Orte zu kommen oder aber die 100 Ducaten herauszuschicken, f. Betreffend GiovanRusca wird dem Commissar geschrieben, er soll mit ihm reden, daß uns des .Korns wegen Abtrag geschehenach der Antwort, die ihm zu Schwyz gegeben ist, oder man werde ans sein Gut greifen. K. Was derervon Rapperswyl wegen, sie in unsere Münze aufzunehmen, gesprochen worden ist, weiß jeder Bote zu sagen.Ii. Zu Ablesch und in der Umgegend soll man einen Vogt setzen mit 50 Gl. Gehalt und ihm einen Eidvorschreiben. Derselbe soll sich erkundigen, welche Rechte ein Herzog von Mailand da gehabt habe.
TOT.
Zttri ch. I.-»<>/«, 17. December (Zivstag vor riwms axoswu).
Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. Ü2. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 2Z)l).
Archive Schwyz, Solothurn, Freiburg.
»i. Es ist kürzlich zu Baden Einer hingerichtet worden, der einein armen Manu von Ölten 30 Gl.gestohleir hat. Darauf haben unsere Eidgenossen von Solothurn sich bei denen von Baden verwendet, esmöchte das gestohlene Geld, soweit es noch vorhanden sei, nämlich 11 rh. Gl., ihrem Angehörigenwieder gegeben werden. Das haben die von Baden schriftlich zugesagt, der Eidgenossen Vogt zu Badenmeint aber, sie hätten dazu keine Befugniß, sondern es gehöre das Geld ihm zu Händen der VIII Ortenach Sage des Urbars. Darauf ist denen von Baden geschrieben, sie sollen das Geld hinter den Vogtlegen; jeder Bote soll die Bitte Solothurns um Zurückstellung desselben an seine Herren bringen und aufnächstein Tag antworten. I». Anton Pferrer, wohnhaft zu Baden, bittet, man möchte ihm ein Verbot aufdie Renten und Güter des Gotteshauses Leuggern bewilligen, damit er um seine Ansprachen und ausstehendenLiedlöhne, von dem vorigen Comthur von „Stolzenbigkelnheim" herrührend, bezahlt werde und nicht mit demOrden zu Rhodus rechten müsse. Darüber soll man auf nächstem Tag antworten. Inzwischen wird demOrdensmeister zu Heitersheim von der Anforderung Kenntniß gegeben mit dem Ansuchen, er möchte dafürbesorgt sein, daß der Mann bezahlt werde und nicht Weiteres aus der Sache erwachse. «. In der Appel-lationssache zwischen Jacob von Schwerzach von Constanz und Wilhelm Müller von Erlnatingen ist erkannt,daß der Landvogt wohl gesprochen und Müller übel appellirt habe. «I. In der Appellationssache zwischendem Leutpriester von Mühlheim und Hans Kolmar ist erkannt, daß vom Landvogt übel gesprocheil und vomLeutpriester wohl appellirt worden sei. v. Dem Landvogt im Oberland ist geschrieben, daß er die Erbendes Leutpriesters von Wartau anhalte, dem Steinhowel seinen Kauf so zu fertigen wie er geschehen, oder aberihm sein ausgegebenes Geld wieder zurückzuerstatten. I'. In der Sache zwischen den Gemeinden Frutwilund Saleusteiü einerseits und Andreas Gerüsten von Roggwil andererseits ist erkennt, daß letzterer gegendas Veiurtheil wohl appellirt und das Landgericht übel gesprochen habe, auch der von Roggwil von dervorigen Appellation um die Hauptsache nicht gekommen sei, sondern dieselbe Kraft haben soll. Nichtsdesto-minder aber ist, beiden Parteien zu Gutem und zur Ersparung von Kosten, dem Landvogt im Thurganaufgetragen, die Parteien wo möglich um die Hauptsache zu vergleichen. Wenn dieses nicht gelingt, so so^der Landvogt die Appellation um die Hauptsache vor sich nehmen, als ob wir dieselbe vor uns hätten, denParteien Tag verkünden, sie anhören und an unserer Statt und in unserm Raulen den Endentscheid geben-