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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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November 1504.

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bcms. rwstra üäs promittsutss, oarumdsw littsrarnm oinilsAÜ ssn Zurgönme importanois parsrs, satiskacsraet pro parts ncistva uiiät eoriun obraittsl'g vslls, guoci ii> prsiuclioinin, Igsionsm ssn ög.runüsin

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Alte Abschrist im Staatsarchiv Luc ern.

ANS.

Wffl und St. Gallen. 12. November (vsgaugm vf Zinstag vor St. Othmarstag).

StaatSarciliv Zürici): Abschiede, IV. 461. Staatsarchiv Lucern.

Boten. Zürich. Matthias Wyß, Altburgermeister. Lucern. Peter Zukäs, des Raths. Schwpz.Martin Fleckli, des Raths, Glarus. Atarguard Tschudi, des Raths.

». Tag der IV genannten Orte, angefangen zu Wpl, fortgeführt zu St. Gallen bis zu obgenanntemDatum zur Vermittlung der Streitigkeiten zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen, betreffend einige von^btpd Convent gegen geistliche und weltliche Personen kürzlich ergangene Citationen wegen Eingriffen in ihre^rigkeitlichen Rechte durch Erlaß von Geboten und Verboten von Seite derer von der Stadt St. Gallen, die^haupten, sie haben zu solchen Geboten und Verboten Recht, indem der Kirchhof zu ihrer Pfarrei gehöre,wogegen Abt und Convent meinen, die Pfarrei gehöre dem Stift, das da rechter Pfarrer sei. Nach langen^Handlungen hat man die Parteien vergleichsweise auf folgende Artikel zu vereinen getrachtet und theil-^eise vermocht: 1. Die Stadt St. Gallen soll keine Macht haben, Gebote und Verbote zu thun in dem^nannten Gotteshaus St. Gallen und innert dessen Freiung, doch mag sie ihren Burgern wohl zum RathMieten, mich in Sachen, die sie allein angehen, doch nicht wenn es Frevel betrifft, die innert des Gottes-^»ses Freiung begangen wurden. Abt und Convent sollen auf dem Kirchhof nichts bauen gegen die bestehen-ku Verträge, ausgenommen es geschehe mit beider Theile Uebereinstimmung. 2. Wenn Jemand innert desGotteshauses Freiheit mit Tod abginge, so sollen Abt und Convent solche auf dem Kirchhof beerdigen lassen^fen, auch solche Personen, so lang sie in der Freiheit sind, bei ihrem Leben mit den Sacramenten ver-)on, kraft ihrer Eremption, doch dem Leutpriefter und Helfer zu St. Lorenz in andern Dingen unvor-^oiflich. Z. Mt und Convent sollen die wegen des berührten Handels erlangten Citationen und KommissionenR ihren Kosten abthun und abstellen. Damit sollen die Parteien dieses Handels wegen verrichtet sein. Alleü)ern Verträge, Sprüche und Verkommnisse zwischen Abt und Stadt sollen neben diesem Spruch aufrechtgalten bleiben. Wiewohl nun diese Artikel von den Parteien angenommen worden wären, so hat sich doch^ Sache an einem andern Artikel zerschlagen, welchen Abt und Convent mit Berufung auf ihre Freiheiten,prüche, Vertrüge :c. nicht annehmen zu köunen erklärten. Dieser Artikel lautet, wie er von den Boten^ Ht gestellt ist, folgendermaßen:Vnd als dann am rechtlicher Handel vnd Commission vf den bropst zu"ut Steffan ze Konstanz vnvßgetragen stat w. die wil dann die obuermelten nun Herren die Kotten vff^^ernMch beuelchen Jr Herren den angerürten Handel vnd Span mit Jr großen vnd langgchapten arbeit inHui als vorstat hin than vnd gericht vnd aber sunst an baiden tailen söllichs obermelten rechtlichen Handels

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