September 1504.
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^ 4 ß. — i Mailänder D. mit Premiß — 2 ß. — 1 Mailänder D. mit dem Täublein — 2 ß. — 1 guter,unbeschnittener Karlin — 4'/z h. — 1 Rollebatzen — 17 Angster, 2/2 Nollebatzen — 17 Angster. — Mai-länderplapharte nnt der Feder, mit dein f., mit dem Kreuz, alte Frankreicherplaphartc, Zürcher-, Berner-,Freiburger-, Solothurner- und St. Gallerplapharte jeder — 8 Angster. — 1 Kräpenplaphart — 10 Angster.
1 Löwenplaphart — 22 Angster, l/-> Löwenplaphart — 11 Angster. — 1 Rößler — 4 ß. — 1 Walliser,der bisher 10 h. gegolten hat — 9 ß. — 1 Walliser, der bisher 5 ß. galt — H/2 ß. — 1 WalliserMit dem Bischofskopf — 9 ß. — Die Bellenzer, die die III Orte schlagen lassen, jeder — 4 ß. — Unbe-schrotene Florentiner, Sieneser und Mantuer, jeder — 16 Angster. — 1 Etschsechser — 4^/2 ß. — 1 Behemscher,t alter Plaphart, ein alter Schlüsselplaphart, jeder 13l/2 Angster. — 1 Kreuzplaphart, 1 Straßburgerplaphartleder — l,2>/2 Angster. — 1 ganzer Baslerplaphart — 10 Angster. '— 1 Römer Karlin nnt dein Sparren,»dero dry für 1 karlin geschlagen sind" — 9 Angster. — Burgunder- und Lausannerplapharte, die bisher^ Angster galteii, jeder — 7 Angster. — 1 Savoper Blanken —iß. — 1 Etschkreuzer — 9 hl. —I alter Zürcher-, Lucerner- Solothurnerkreiizer — 8 hlr. — 1 Baslersechser, Mailändersechser, Kaiserkreuzer^ 6 hlr. — Lucerner und Genower Schillinge „lat man bliben." — 1 altes Spagürlin — 4 hlr. —»Alle guten Angster und haller lat man bliben." — Ganz beschnittene Münzen aller genannten Arten magFeder nehmen oder nicht, je nachdem er meint, sie wieder los zu werden. — Diese Münzwerthung soll aufwachsten St. Martinstag (11. November) angehen. Wer bis zu diesem Tag verfallene Schulden zu bezahlenhat, mag sie mit alter Münze und Währung zahlen. Wenn Jemand zwischen jetzt und St. MartinstagMit einem Andern marktete und davon ihm etwas schuldig würde, oder wenn Jemand sonst laufende Schuldenahne Verfallzeit hätte, so mag er noch bis Weihnachten mit alter Münze und Währschaft bezahlen; wäre^ aber in dieser Zeit nicht geschehen, so soll in der neuen Währimg bezahlt werden. Gülten, die in deralten Währschaft aufgenommen sind, mögen bis nächste Osten: nnt der alten Währschaft abgelöst werden,Nachher sollen Ablösung und Verzinsung mit neuer Währung stattfinden. Gülten, die in Gold aufgenom-men worden sind, sollen nnt 25 Schilling für 1 Gl. verzinset werden; die Ablösung selbst soll in rheinischein^old geschehen. — Ferner ist beschlossen, daß diese Werthung des Goldes und der Münze die nächste::
Jahre hindurch beobachtet und von keinem Ort, ohne Wissen und Willen der Andern, geändert werden^ll. Fehlbare verfallen in 10 Pfund Buße dem Ort, wo der Fehler geschehen ist; jeder soll den andernleiden bei Eidespflicht. Die Ordnung soll nnt Brief und Siegel befestigt werden. Auf Montag nach^l. Matthäustag nächsthin soll man wieder zu Lucern sein, um die Sache ernstlich zu beschließen. ObwaldenUnd Glarus sollen auch davon in Kenntniß gesetzt und auf den Tag eingeladen werden. — Würden in derFeit dieses Münzvertrags neue Münzen in das Land kommen, so soll Lucern sie in aller Orte Kosten probirenMd werthen lassen und Niemand soll dieselben annehmen noch ausgeben, bevor sie von den Orten gewerthet^ul>. Man soll auch Vorsorgen, daß Niemand der Unfern die Zürcher Minze theurer oder änderst annehme,^ sie dieselbe gewerthet haben.