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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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September 1504.

vffrüstung halb bi vnsern Eitgnossen von Bern'zu nemen; da nun etwas inred von vnsern eidtgnossen vonBern beschechen, als dann petlicher bot weist, demnach sind wir rättig worden, dem vorgenanten legaten zuschriben, wann er zu Eronen noch wonat, vnd begriffen, das petzmal, als wir vernämen, äben groß sterbentin denen landen spent, wie wol wir die spent, die vormals vnd alwegen vnd noch die spent, die alwegengütlichen vnd ganz vnserm Helgen vater dem bapst willenklichen vnd vndertänig spent, aber nit desterminderwenn der cost vnd das gelt, das der legat vns zur vffrüstung zusende, so wellent wir die sin, die das haltennach vnserm zusagen vnd vnser botschaft hinin schicken oder senden." ?». Dem Landvogt im Thurgau istgeschrieben, er soll dem Landschreiber zu Frauenfeld 30 rheinsche Gulden für die Briefe bezahlen, welche ergemacht hat zwischen uns und Zürich in Betreff derer von Ober- und Niederstammheim. e. Jeder Botekennt das Schreiben unserer Eidgenossen von Schaffhausen, daß man die fremden Kaufleute nach ihremWillen fahren lassen und sie nicht abweisen möchte, damit unsere Zölle nicht gemindert werden, »t. Dasich gegenwärtig so viele fremde Bettler in unserer Eidgenossenschaft aufhalten, so ist unsere Meinung, mansoll an allen Eingängen Vorsorgen, daß weiter keine hereinkommen und die schon da sind ausweisen, esseien Walen oder andere, v. Da der Abt von Kreuzlingen für sich und sein Convent und Gotteshausvor uns erschienen ist und uns gebeten hat, den großen Schaden zu bedenken, der seinem Gotteshaus geschehen,und auf Nechtbote verwiesen hat, welche die Stadt Konstanz auf den Bischof daselbst oder auf Schultheißund kleinen Rath zu Bern gethan haben, so ist darauf denen von Constanz geschrieben:Wellent sy derhouptsach mit Jr anhang kommen vf vnser eidtgnossen von Bern, so wellent wir eidtgnossen vns des lassenbenügen," wie jeder Bote das weiter zu sagen weiß.

187.

Aucern. 11. Tefftember (Mittwoch nach 5sg,rivitatis NarisZ.

Staatsarchiv Lueern: Lucerner Abschiede, v, 187.

Boten: Lucern. Ludwig Kttng und Hans Martin. Uri. Vogt Muheim. Schwpz. Ammann Kätzi-Obmalden. Der Landweibel. Nidwalden. Ulrich Andachers. Zug. Ammann Bachmann.

Da bisher der gemeine Mann in unserer Eidgenossenschaft der Münze wegen große Beschwerde erlitte»/worüber schon Vieles auf Tagen verhandelt worden, so hat man sich aus dem heutigen Tage über folgend?Ordnung vereinbart: Ein rheinischer Gulden in Gold, der gut ist und Gewicht hat, wird gewerthet4S Schilling. Bei nicht vollwichtigen Gulden soll jedes fehlende Korn 8 Häller abziehen. Fehlt nicht mehrals 1 2 Korn, so soll der Gulden für vollwichtig gelten. 1 guter utrischer Gulden 30 Plaphart'Eine Krone die gut und vollwichtig 4 Pfund ; jedes fehlende Korn zieht 1 Schilling nach sich.Bndein Krön möcht so ring old böß sin, einer ist nit schuldig, die zu nemen." Eine alte Krone 42 Plaphart!jedes fehlende Korn zieht 1 ß. nach sich. Nicht vollwichtige Kronen ist Niemand zu nehmen verbünde»'Beischläge und anderes Gold, das in das Land kommt und nicht gut und vollwichtig wäre, ist Niemand ^nehmen schuldig. Ein Ducaten, der gut und gewichtig ist 4 Pfund 1 ß.; jedes fehlende Korn zieht 1 Schibling ab. 1 Dickplapartlöst. 1 Savoper Dicker 14 ß. i guter, unbeschnittener Marcell 10ein beschnittener 6 Plaphart. >/s Marcell gut und unbeschnitten 4>/s ß., beschnitten 3>/s ß. t/2 Wailämder dicker Pfennig 7^/2 ß. r/z Savoper Dicker. 7 ß. 1 Mailänder Ambrosier mit dem Bischofskop!