Juni 1504.
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Ankunft einer französischen Botschaft sei nichts bekannt; sollte aber eine kommen, so werde man sie anhörenUnd darauf handeln, wie man verhoffe, daran Glimpf und Ehre zu haben. I». Der neue und alte Vogtuu Sarganserland bringen an, das Schloß Sargans sei baufällig. Man soll auf nächstem Tag antworten,A' man dasselbe bauen wolle oder nicht. Z. Ebenso über den Vorschlag der gleichen Vögte, um mehrere»Autzeus willen die Matten, Guter und Reben, die den Vögten dienen, zu verkaufen, k. Dein Hans Nuß-baumer ist der Eid, den er gethau hat, die Eidgenossenschaft nicht zu verlassen, nachgelassen, damit er seineauswärts ausstehenden Ansprachen einbringen möge. Doch soll diese Erlaubniß dein andern Eid, den erU'ie andere Eidgenossen auf die Ordnung in Betreff der Pensionen, Mieth und Neisläufe geschworen^ut, ohne Schaden sein und er sich bei Strafe an diese Ordnung halten. I. Die von Nothweil berichten^urch ihre Botschaft, daß sie des Kriegs wegen, welcher zwischen den Herzogen von Bayern und den ihnenuahe gelegenen Landen walte, in etwas Sorge für ihre eigene Sicherheit schweben, und bitten, man möchte^Zeit ihrer gedenken, was ihnen auch zugesagt wird. Gleichzeitig bringt die Botschaft von Nothweil an,^ würde den Eidgenossen zu großer Ehre gereichen, wenn sie eine Vermittlung dieser bayerischen KriegshändelErsuchen würden. Jeder Bote soll dieses heimbringen, damit man berathe, ob man sich der Sache annehmenMd oh ^ bejahendem Fall eine Botschaft von allen Orten oder nur von einigen im Namen allerstnden wolle. «». Zürich soll ans Sonntag nach St. Ulrichstag (7. Juli) seine Botschaft zu Fischingen^ ^annegger Amt haben und daselbst die dem Bischof von Constanz angehörigen Leute im Thurgau die^'bnung der Pensionen, Mieth und Gaben wegen in Gegenwart des neuen Landvogt beschwören lassen.
Bischof von Constanz wird ein Revers gegeben, daß dieses ihm an seinen und seines Stifts obrigkeit-ichm Rechten keinen Eintrag thun soll. i«. Jeder Bote soll die Frage, ob man das Schloß zu BlattenAbt von St. Gallen kaufei: wolle oder nicht, wie davon im letzten Abschied von Frauenfeld die RedeEvesen, heimbringen, mit Nieldung der Kaufsumme und des Ertrags. «». Ebenso, ob man den Stock^ingeustein seiner Gelegenheit nach „zu der wer" bauen, dein Schleipfer für frei verkaufen oder zu Erb-geben wolle. 5». In dem Handel Daniel Kapfmanns von St. Gallen hat der König von Frank-sowohl schriftlich als durch Jacob Thyg von Zürich, der mit jenem in unserm Namen am Hof gewesen,Antwortet, er meine sowohl kraft der allgemeinen Quittung, die ihm von den Eidgenossen gegeben wordenzufolge der Verschreibnng Kapfmanns nach seiner Freilassung zu Mailand, ihm nichts schuldigsein. Dagegen klagt Kapfmann, er seie durch diesen Handel in Armuth gekommen, er verlange nurNiemand habe Vollmacht gehabt, in seinem Namen oder für ihn zu quittiren; er sei von SchriftenRüningen wegen, welche er wegen Bellenz und dein Krieg pflichtgemäß für die Eidgenossen gethan,'die Sache gekommen und deßhalb besonders zu bedenken. Auf dem nächsten Tag will man hierüber^ worte,,. Rudolf Scherer ist auf dein letztvergangencn Zurzacher Markt durch unfern Vogt von Baden^ eru Aufwiegler verhaftet und darnach auf etliche Schriften hin, die von einem Hauptmann des Pfalz-s . an uns Eidgenossen ergangen sind, „zum andern mal an der Marter eben ernstlich gefragt worden",de»^ ^ eingestanden hat. Man hat ihn darauf vor offenes Landgericht gestellt und war der Meinung,a Recht seinen Lauf zu lassen. Doch trat Fürbitte geistlicher und weltlicher Personen für ihn ein und^ Adst entschuldigte sich damit, daß er bei Erlaß der Verordnung nicht im Lande gewesen und weder alsliea^ nahm, noch als er es ausgab, davon Kenntniß gehabt habe. Deßhalb hat man den Handelsoll > ^ ,^Affsen und den Scherer ins Gefängniß gelegt, bis jeder Bote an seine Herren berichtet hat. DieseMuert acht Tagen nach der Heimkehr der Boten den Laudvogt von Baden schriftlich wissen lassen.