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Juni 1504.
ob der Angeklagte gerichtet oder freigelassen werden soll. ». Der Großkellner von Wettingen hat zurZufriedenheit der Boten Rechnung abgelegt. Man hat ihm deßhalb das „Regiment" wieder übertragen,wiewohl der Abt dessen nicht zufrieden war und es vergeblich für sich selbst verlangte. Sollte ein Ort mitdieser Verfügung nicht zufrieden sein, so mag es solches dem Vogt von Baden anzeigen. »5. Die VII Ortesollen auf Sonntag vor St. Verenentag (25. August) ihre Boten zu Rheinau haben, um des Abts Rechnungabzunehmen, auch die Spänne zwischen dem Abt und Convent zu untersuchen, alles in Kosten des Gottes-hauses. 4. Auf dein nächsten Tag soll man sich erklären, was man dem Bischof von Konstanz für Beschir-mung seiner Schlösser während des Kriegs fordern wolle. ,1. Bezüglich der Münze hält man dafür, essei nothwendig, „vnderred zu haben, damit wir Eidgnossen in ein Müntz möchten komen." Es wird deßhalbTag gesetzt nach Lucern auf Mittwoch nach St. Ulrichstag (10. Juli), v. Da die Schiffleute von Lucernmeinen, zu Mellingen kein Geleit geben zu müssen, so sollen die Boten, die auf den angesetzten Tag kommen,auch darüber mit Lucern verhandeln. Bezüglich der Forderungen von Zürich und Zug für Kosten,die ihre Boten im Namen gemeiner Eidgenossen gehabt, hatten die übrigen Boten keine Vollmacht undmeinten, diese Kosten glichen sich gegen solche, welche andere Orte früher gehabt, aus. x, Rechnung: 31 Pfund5 ß. Kosten, welche whgen Besichtigung der Reuß erlaufen sind und welche die Boten von Felix, dem Wirthzum rothen Thurm in Baden entlehnt und sich damit selbst Neitlohn und Zehrung bezahlt haben, sollen ausder Büchse zu Baden genommen werden, z . Der Vogt im Sarganserland gibt jedem Ort 90 Gl. 15 ß. hl)je 2 Pfund für 1 Gl., von Dießenhofen erhält jedes Ort 9 Rh. Gl. 1 Dickplap., vom Vogt im ThurgaN30 Gl., von der Landgrafschaft 24 Gl., je 10 Batzen siir 1 Gl., vom Vogt im Nheinthal 57 Gl. 3 Ort,je 10 Batzen für 1 Gl., vom Vogt im Argau 43 Pfund, vom Vogt zu Baden 22 Gl. an Dickplapart undKronen, dazu 1 Pfund 4 ß.; aus den Büchsen erhält jedes Ort von Koblenz 15 ß., von Mellingen 17 Pfund,von Zurzach 12 ß., von Klingnau 4 Pfund 17 ß., von Birmenstorf 0 ß., von Baden 24 Pfund und »och5 rheinische und 7 utrische Gulden, von den Bädern 13 ß., von Bremgarten 8 Pfund 15 ß.
z, !. Il, i, Ii, «s, I», «», q>—V—fehlen im Solothurner- und Freiburger Exemplar, X auchBerner Exemplar.
Zu 2. Der Berner Abschied 9. 184, 303, auch der Freiburger Abschied lassen diesem Abschied folget„Vnderred zwischen gemeinen Eidgnossen vnd der Statt Costenz vff der Jarrechnung zu Baden von gemein ^d'gnoschaft Anwelten vff hindersichbringen angenommen."
„Ob es sich begab, das die Stett vnd Länder der Eidtgnoschaft gemeinlich oder einich Ort sonderlich ^Iren oder die so Inen zugehörig oder verwandt sind, zu den Burgermeistern, Rat vnd gemeiner Statt Costft0oder Iren verwandten oder dieselben Burgermeister vnd Rat der Statt Costenz oder die Iren, so Inen gehörtvnd verwandt sind, zu den obgenanten Stetten vnd Ländern der Eidtgnoschaft gemeinlich oder etlichemsonderlich oder Iren verwandten vordrung, Zuspruch oder Stöß gewunnen, darumb si gütlich nit verdrag^werden möchten, so sol allweg der Cleger die angesprochne parthy ersuchen, betagen vnd eruordern gen Frow^'feld, Stein oder Wil im Thurgow, an welches ort diser dreyer Stett der Cleger wil vff einen nemlicheu o"bestimpten tag, dahin dann beid teil bp Iren pflichten an allen verzug vnd widerred komen vnd daselbsteil zwen erber lepsch vnd vernünftig man als zusäz in das recht setzen, dieselben vier am ersten von Irenaller Epden vnd gelüpten bps; zu Vollendung des rechten erlassen werden vnd dann liplich Eyd zu gott vndheiligen sweren sollen, solich fach vnd stoß vnverzogenlich mit recht nach Jrer gewüssen vnd besten verständn"pvßzerichten, also das solichs nach Verhörung Clag, andtwurt, red, widerred, dem rechtsnz vnd anderm, so fiü >tragen vnd rechtlich zugelassen wurdt, in Monatsfrist dem nächsten noch geschechenen rechtsatz. Vnd wie es 01