April 1504.
269
selbst zu tragen haben. « . Auf Anbringen des Schultheißen Bramberg von Lucern wird beschlossen, jedesSrt soll dem Stadtschreiber daselbst für seinen Ritt zum König von Frankreich, für den Schreiberlohu fürdie Capitel und Anderes, auf der Rechnung zu Baden K Gl. vergüten, l. Wenn die Boten, welche jetztZu St. Gallen die Eide einnehmen, der Wahl eines neuen Abts wegen nichts verhandelt haben, so soll vonjedem Ort dehhalb auf nächsten Dienstag (23. April) ein Rathsbote zu Wyl sein. K. Die Artikel wegenSber- und Niederstammheim und Nußbäumen, Bürgeln und Weinfelden, wie sie im letzten Abschied begriffenjüed, sind beidseitig angenommen; Zürich hat sich derer von Stein gemächtigt, so daß auch der Artikel betreffendStein als angenommen betrachtet werden kann. Daher soll der Landschreiber im Thurgau den Verkomniß-brief darüber doppelt ausfertigen und auf die Jahrrechnung zu Baden bringen; daselbst sollen die Briefe vonallen Orten besiegelt werden. Da Lucern die Artikel nicht annehmen wollte, haben die übrigen Orte sich^ucerns dafür gemächtigt. I». Der Vogt zu Baden bringt an, der dortige Untervogt könne nicht schreiben,^u Uebelstand, der durch Bestellung eines andern Uutervogts gehoben werden sollte, der nicht immer des Stadt-schreibers von Baden, der nicht immer zu haben sei, bedürfte. Auf der Jahrrechnung will man darüberverhandeln, i. Wegen des Auslands zwischen Basel und Rheinfeldeu soll mit der Botschaft von Basel, dieletzt zu Zürich ist, geredet oder, wenn selbe nicht mehr da wäre, der Stadt Basel, ebenso auch dem Land-vogt oder Statthalter im Elsaß geschrieben werden, daß die Sache auf einem gütlichen Tage verhandeltwerden und inzwischen Jedermann sich unfreundlichen Vorgehens enthalten möchte.
t—t fehlen im Berner Abschied, » fehlt im Lucerner Exemplar. Das Zürcher Exemplar enthält nochfolgende Noten pro memoria: „Römischen Königs Botschaft. Costenz. Kapfmann. Frankreich. Bericht vonStammheim und Stein."
Zu k'. Lucern instruirt hierauf, sein Bote soll auch siegeln.
Der Vertrag selbst, aus welchem auch die Namen der Boten dieses Tages entnommen sind, datirt vom17. April (Mittwoch nach Quasimodogeniti), liegt im Staatsarchiv Zürich und ist auch abgedruckt beiVumont IV. 53. Sein wesentlicher Inhalt geht dahin: 1. Die Mannschaft zu Ober- und Niederstammheimgehört ausschließlich an Zürich, ebenso die Niedern Gerichte, Gebote und Verbote und Bußen bis an 10 PfundHeller; Friedbrüche mit Werken aber, sowie Alles, was mit mehr denn 10 Pfund zu büßen ist, steht der Land-grasschaft Thurgau zu und soll an das Landgericht kommen, ebenso Bußen um Verletzung des Wildbanns.Geldschulden u. dgl. in Stammheim kommen nicht vor das Landgericht. 2. Zu Nußbaumen gehört die Mann-schaft den sieben Orten, Zürich soll mit seinen Niedern Gerichten daselbst gehalten werden, wie ein Edelmann mitseinem Gericht. 3. Das Burgrecht derer von Bürgeln und Weinfelden zu Zürich soll ab sein, die sieben Ortehaben daselbst jedes gleiches Recht an der Mannschaft. 4. Die Mannschaft zu Stein dießseits der Brückegehört den VII Orten, der Wildbann den X Orten; die hohen Gerichte der Landgrafschaft reichen bis auf dasdritte Joch der Brücke zu Stein; was jenseits, darüber haben die von Stein zu richten; doch wenn ein Urtheilgegen einen Aeußern ergienge, so mag derselbe vor das Landgericht im Thurgau, den Landvogt oder gemeineEidgenossen appelliren. Mit dem Weinschenken, dem Umgeld und andern städtischen Gerechtigkeiten sollen dievon Stein bleiben wie bisher. Alle Parteien haben diesen Vertrag angenommen.