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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1504.

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gehen, mit Erbietung dazu zu steheil, gebühren einem Landvogt im Namen der Landgrafschast der X OrteM strafen, ebenso Uebertretung des WildbannS. Um Geldschuld soll von denen zu Stammheim jeder Rechtnehmen, wo sie sitzen. Der Landvogt mag einen oder zwei Knechte zu Ober- und Niederstammheim haben,die schwören, Sachen zu leiden, die der Landgrafschast zngehören. I». Zu Nußbaumen soll den VII Ortendie Mannschaft, Zürich sollen die Niedern Gerichte mit dem Recht eines Edelmanns, der in der Landgrafschaftsitzt, gehören, i Das Burgrecht von Bürgeln und Weinfelden mit Zürich soll zu ewigen Zeiten hin undubgethan sein und die VII Orte sollen da in Betreff der Mannschaft alle in gleichen Rechteil stehen. Zt. Zwischenden Eidgenossen und Bürgermeister, Rath und ganzer Gemeinde zu Stein ist ans Hintersichbringcn Seitensder erstem abgeredet, dicßseits der Brücke soll die Mannschaft den VII Orteil, die hohen Gerichte und derWildbann sollen den X Orten zugehören, die daherige Gerechtigkeit des Landvogts, Namens der Eidgenossen,soll gehen bis auf das dritte Brückenjoch; die »ledern Gerichte dießseits der Brücke gehören denen von Stein,doch wenn eiil Urtheil höher denn ans fünf Gulden ginge, so mag an das Landgericht im Thurgau oderon den Landvogt oder an die Eidgenossen appellirt werden. Mit den Weinschenken und dem Umgeld undandern Dingen sollen die von Stein bleiben wie bisher, so daß es ihnen an ihrem Markt in der Stadt undandern Rechtsamen keinen Schaden noch Nachtheil bringe. I. Alls Sonntag nach dem heiligen Ostertag(14. April) wird wiederum ein Tag nach Baden gesetzt. Diesen Abschied soll Lucern schriftlich unsern^genossen von Unterwalden zustelleil, damit sie sich auch darnach zu richten wissen.

« fehlen im Berner Abschied. i» fehlen im Zürcher Exemplar.

IST.

P säsers. I25. März (Montag nach

Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 8l.

Die voil Ragaz und Vilters habeil in ihrem Wuhrstreit Klage und Antwort gegen einander gewechselt.In einem Streit zwischen Wilhelm Wildhaber und Mithaften gegen Jacob Germer ist nach Inhalt des^henbriefes entschieden, v. Jeder Bote weiß, wie Meister Constantius dem Junker Ludwig von Fulachschrieben hat, der Abt von Pfäfers sei dein Vernehmen nach todt, und was er seines Bruders, des Pflegers'^gen, vgr Boten gebracht hat. ,1. Ebenso, was der Pfleger zu Pfäfers in Betreff des wegeil Rudolf^öttelis ergangeneu Kostens angebracht hat. « . Das Einnehmen des Pflegers zu Pfäfers beträgt in Summa1410 Gl. 10 ß. 7. D., das Badgeld mit 714 Gl. 13 ß. 3 D. inbegriffen. Sein Allsgeben beträgt 1409 Gl.1 ß- 2 D. 1 h. Der im Gotteshaus liegende Wein beträgt ungefähr 23 Fuder, der im Schloß 4'/2 Fuder,welcher zu Ragaz liegt, 00 Fuder, bestimmt zum Ausschenken lim Geld im Bad. Mit Käse, Korn lind. chinalz ist das Kloster wohl versehell. l. Herr Christoffel, Kirchherr zu Wallenstadt wünscht, daß seinrnderssohn, und Hauptmann Nußbaumer, daß sein Bruder als Conventherr in's Gotteshaus Pfäfers auf-genommen werde. K-. Jeder Bote weiß das Anbringeil des Convelltherrn und Custcrs Cnnrad von Marmelser Decanei und Genossame wegeil und was ihm geantwortet ist. Ii. Der Custer zu Chur meldet, daßProvision, welche der König von Frankreich aus dein Herzogthum Mailand dem Stift Chnr jährlichinldet, diesmal auszurichten verweigert werde. I« Der Span zwischen dem Pfleger von Pfäfers lindswald Klöischlin ist verglichen. Sk. Der Pfleger zu Pfäfers bringt an, die Gotteshauslente wollen ihm