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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1504.

weltliche Sachen mag ein Landvogt Priester citiren, um geistliche Sachen, Zehnten oder Kirchengut, soll esam bischöflichen Hofe stehen. 5. Appellationen, meint der Bischof, solleil aus seinen Gerichten allein vorihn oder an seine Pfalz gehen. 6. Ebenso meint der Bischof, wenn seine Leute auf das Landgericht imThurgau geladen werden, so solleil sie nach seiner Freiheit ab dem Landgericht gewiesen werden, wie das-selbe auch auf dein Landgericht Nellenburg lind anderwärts geschehe. Ueber diesen und den vorhergehendenPunkt soll der Landvogt das Herkommeil ermitteln und berichteil. 7. Der Friedbrüche wegen ist die Meinung/daß der Bischof in seinen Gerichten bei 10 Pfund zu gebieteil habe; würde die Strafe höherJso gehört derFall der Laudgrafschaft zu, doch dem Bischof an seiner Buße unbeschadet. 8. Gebote undjVerbote betreffendist die Abrede oder Meinung, daß der Landvogt in den bischöflichen Gerichteil nichts zn gebieten habe,ausgenommen was dem Malestz zugehört. 9. Bezüglich der Todtschläge in seinen Gerichteil anerbietet derBischof, Gewahrsame vorzulegen, daß ein solcher Todtschläger ihm zu 30 Pfund Buße verfalle. Das Aner-bieten wird ailgenommen. 10. Des Schwörens wegen meint der Bischof, es sei gegen das alte Herkommen,daß seine Leute in seinen Gerichten schwören sollen,dadurch er billich vnersucht belipt." 11. Bezüglichdes Kostens, den die Eidgenossen im vergangeilen Krieg mit Bewachung der bischöflichen Schlösser gehabt,hat man nach vielem Reden 600 Gulden gefordert, der Bischof aber hat gebeten, ihn damit unersucht zulassen, er wolle es um gemeine Eidgenossen bestens verdienen. Das hat man in Abschied genommen-K». Die streitigeil Artikel gegeil Zürich sind auf Hindersichbringen folgendermaßen in Güte abgehandeltworden, jedes Theiles Rechten ohne Schaden: 1. Zu Ober-und Nieder-Stämmheim soll die Mannschaft undGebote und Verbote bis an 10 Pfund Zürich zugehören, ebenso die Strafeil des Nebererrens, Uebermähens,Ueberschneidens. Wenn aber Etiler eineil Frevel beginge, der über 10 Pfund Buße nach sich zieht, es st>mit Verrückung von Marksteineil u. dgl., so soll das einein Landvogt zugehören und dieser den Frevler vorLandgericht darum vornehmen. Friedbrechen mit Worten soll Zürich, Friedbrechen mit Werken etilem Land-vogt zu strafeil zustehen. 2. Zu Nußbäumen soll die Mannschaft den Eidgenossen gehören und Zürich soll damit den Niedern Gerichten gehalten werden, wie ein Edelmann in der Landgrafschaft Thurgau. 3. NBeziehung auf Stein diesseits der Brücke hatten der Eidgenossen Boteil zwar keine Gewalt zu handeln, abersie wollen es an die von Stein bringeil und sie auf etilen deßhalb anzusetzenden Tag bescheiden, damit auchdieser Span gütlich möge erledigt werden. 4. Zu Bürgeln und Weinfelden soll Zürich den Eidgenossen dirMannschaft lassen und mit ihnen in gleiche Rechte eintreten. Bern, Freiburg und Solothurn erhalten dakein anderes Recht, als was dem Landgericht zugehört. Darauf ist ein gütlicher Tag der zehn Orte a»?Mittwoch nach Mittefasteil (20. März) nach Baden gesetzt. «A. Jeder Bote kennt das Anbringen des ZlvBkopfs voil Müilchen, betreffend einen Vertrag mit denen von München, bei welchem er gehandhabt odckseines Eides entlassen zu werdeil begehrt. Darauf ist beschlossen, man wolle sich erkundigen, ob auf dBletzten Tag zu Zürich ihm ein Schreibeil an den Psalzgrafen verheiß eil worden sei oder nicht. Im erstesFall soll mail es ihm geben, im letztern werdeil unsere Herreil weiter handeln, i . Jeder Bote kennt da-Anbringen der Botschaft des Psalzgrafen, daß dieser begehre, eine Vereinung mit den Eidgenossen zu mach^und eine Anzahl Knechte in Sold zu nehmen. Dieses wird abgeschlagen,damit vorgemelter artikel, d^auch ein Botschaft, Doctor Lorenz, gethan hat, ab ist." Der Artikel betreffend Stammheim :c. istals obsteht erläutert also, daß man um keine Geldschuld oder andere, nicht das Blut oder den WildbaBbetreffende Sachen ans das Landgericht ladeil, sondern um solche Sachen jeweilen in dein betreffenden Ger>^Recht nehmen soll, dazu daß Zürich da zu strafen habe um Schlageil, Zucken, Verwundung, FriedversagB