März 1504.
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Blatten der Obrigkeit schwören zu heißen und sich zu erkuudigen, warum zwei von linsern Hauptleutengefangen genommen worden seien :c. 5. Er soll sich erkundigen, was es für eine Bewandtniß habe mitdem Viertel Kerneil, das im Urbar steht, von dem aber etliche Personen sagen, es sei viele Jahre hindurchßets dem Gotteshaus St. Gallen gegeben worden. 6. Ebenso des Erbrechts an den Unehelichen wegeil.Er soll auf der Jahrrechnung zu Baden berichten. I». Ueber Wunn, Weide, Holz lind Feldnlchung inZwei Höfen, welche die Unfern im Rheinthal und die von St. Gallen zu haben vermeinen, ist zwischen denParteien eine Schrift aufgesetzt, die man besteheil lassen will; doch wenn Jemand sich dadurch beschwert findet,"mg er auf die Jahrrechnung zu Badeil vor die Eidgenossen kommen, I. Die Nutzung zu Blattei,, dieder Abt von St. Gallen hat, besteht in Folgendem. (Folgt die Specisication der Zinse von GrundstückenUnd der Zinse von Briefen, dann das Schloß, Gericht, Zwing, Bann, Bußen, Tagwen, Fälle, Ehrschätze, Faß-"achthühner. Ein Vogt zu Blatten hat auch „schütz vnd schirm ze walten in des von Ramschwags gericht,5" er hat vber holz, feld, wunn vnd weid." Beim Schloß liegt est, kleiner Wald und ein schöner Baum-garten.) Ii. Jeder Bote weiß die Beschwerniß der Münze, die wir mit Zürich haben, das sie heruntergesetzt5mt zu großein Nachtheil unserer Eidgenossen von Schwyz, Glarus zc. I. Jedem Boten ist bekannt das^"bringen der Botschaft des Abts von St. Gallen, daß der Landvogt im Thurgau vermeine, die Kriegs-mächte, die in Herri, Jacob Pepers erblichen Gerichteil zu Hageilweiler sitzen, zu strafen, wogegen der AbtKlaube, weil sie ihm und den vier Schirmorten geschworen haben und mit ihnen reisen, soll sie lallt Artikel4 und 9 des Vertrags, zwischen dem Abt und den Eidgenossen der Landgrafschaft wegeil gemacht, der^andvogt nicht zu strafen haben. »»«. Auch hat die Botschaft des Abtes von St. Gallen eröffnet, der^t bitte und begehre, daß, wenn er allfällig vor uns verklagt werde, dein kein Glanbeil beigemessen undch»l Gelegenheit zur Verantwortung gegeben werden möchte. i>. Klagepnnkte des Abtes von St. Gallen:^ Des Hofs Kressiblich :c. wegen, den der Abt in sein Gericht zu Romanshorn zu ziehen vermeint, haben""v dem Landvogt Befehl gegeben, sich nach dem Herkommen zu erkundigen und auf der Jahrrechnung zu^aden zu berichteil; einsweilen soll die Grafschaft den Hof innehaben, allen Rechten ohne Schaden. 2. DaLandvogt meint, der Abt von St. Gallen und der von Sax haben zu Buchwil ein Gericht gemacht,^ vorher nie da geweseil, so wird beschlossen, der Abt und der von Sax sollen ihre Gewahrsame, der^llndvogt seine Kundschaft auf den Tag zu Badeil bringen; einsweilen soll der Abt im Besitz bleiben, allenechten ohne Schaden. 3. Der unehelichen Kinder wegen meint der Abt, da der bestehende Vertrag von demlanne spricht, so soll die Frau darunter ebenfalls verstanden sein. Darauf ist erkennt, daß es bei dem^rtragsartikel dießfalls bleiben soll. 4. Der Abt klagt, die iin Nheinthal verachten sein, ihnen bei ihren"wen gethanes Gebot, die von St. Gallen in ihre Güter Dünger führen zu lasseil. Erkennt, die imleinthal sollen gehorcheil und den Abt bitten, ihnen die Buße nachzulassen. Wird auf diesem Weg die""che nicht erledigt, so soll sie zu Baden vor die VII Orte gebracht werden. «». Die Streitpunkte zwischenLandvogt im Thurgau und dem Bischof von Constanz sind in Güte besprochen „vff witer beschließen:- Des Priesters wegen, der den Todtschlag in der Landgrafschaft gethan, vermeint der Bischof, was anEnd zu strafen sei, gehe ihn lind nicht den Laudvogt an, wiewohl der Priester mit Recht von dem"Uschlag ledig erkannt sei. 2. Geistliche Sachen, Zehnten und Pfrundgüter solleil an dem bischöflicheilberechtet werden. 3. Der Priester wegen, die in der Landgrafschaft freveln mit Worten, Werken,l'iedversagen, Friedbrechen:c. ist die Meinung, wenn Priester mit Lapen freveln, so soll sie der Landvogt^ Lapen strafeil, wenn aber zwei Priester an einander freveln, so möge sie der Bischof strafen. 4. Um