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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1504.

Kreuzlingen zu bauen, so wollen sie Acht haben, daß es geschehe. Darauf ist ihnen geantwortet: DieEidgenossen haben jene Maßregel nicht Constanz zu Leide, sondern ihrer eigenen Ehre zu Nutzen ergriffen,indem sie sich nicht der Nachrede aussetzen wollen, daß sie die Gotteshäuser in ihren Landen verlassen; siewissen, daß Bartholomäus Blaarer und der Schatz nach Kreuzlingen hinausgegangen seien und im Namender Stadt protestirt hätten, sie wollen nicht Kirchenbrecher sein, aber der Thurm bringe ihrer Stadt Schadenund Abt und Convent müßten für dessen Abbruch entschädigt werden. Dazu wolle man diesen verhelfenund da es sich schon so lang verzögert, so habe man das Verbot erlassen und halte es aufrecht, mit derModisication jedoch, daß wer besiegelte Zinsbriese dem Landvogt vorweise, darum Recht erlangen soll. « . Aufdie vom Comthur zu Tobel auf dein Tag zu Zürich gestellten Klagartikel wird nach eingenommener Kund-schaft erkennt wie folgt: I. Für Stellung von Pferden und Mannschaft zu Kriegen außer der EidgenossenLandschaft soll das Haus Tobel nicht in Anspruch genommen werden, doch dein Landvogt, wenn er hiezuenies Pferdes bedürfte, ein solches leihen. Bei Kriegen im Land dagegen sollen der Comthur und seineLeute zur Landwehre mit Leib und Gut verpflichtet seiu. 2. Wenn in des Gotteshauses Tobel Gerichteneine Personmit dem Malefiz verlümdet wird, dz durch ain biderman ald zwen schinbar ist", so mag einLandvogt im Thurgau dieselbe ohne Hindernis; des Comthurs gefangen nehmen;wenn aber sust ainschlechter lümdt vber ein person gienge, der nit schinbar am tage lege", so soll der Laudvogt den Rath unddie Hülfe des Comthurs in Anspruch nehmen. 3. Die Buße von 10 Pfund und minder wegen Nebererren,Ueberschneiden u. s. w. in des Gotteshauses Gerichten soll dem Comthur zugehören ohne Behelligung desLaiidvogts oder der Grafschaft; Marchsteinverrückung und dergleichen dagegen gebührt der Grafschaft undnicht dem Comthur zu strafen. 4. Wenn in des Gotteshauses Gerichten zwei oder mehrere mit einanderuneins würden, soll der Comthur mit ihnen reden, daß sie Frieden gegen einander aufnehmen; wollen siees nicht thun, so mag er sie strafen; unterläßt er es aber, so mag sie der Landvogt strafen. 5. Wenneine Frau oder Tochter, die dem Gotteshause Tobel zugehört, uneheliche Kinder bekommt, so sollen dieselbendem Comthur und dem Hause Tobel zugehören ohne En,spräche des Landvogts, t. Jeder Bote kennt diegroßen Klagen, mit denen Hans Zellweger schon oft den Eidgenossen auf Tagen nachgelaufen ist gegenLandau,,nann, Räthe und Landlente von Appenzell. Nach Einvernahme der letztern ist darüber erkenntwas folgt: Dem Zellweger wird bei dem Eid, den er unser», Landvogt im Nheinthal gethan, geboten, beidem zu St. Gallen ergangenen Spruche zu bleibe,, und wein, er an eine besondere Person im LandAppenzell Ansprache!, habe, selbe vor dem Stab zu Appenzell nach des Landes Recht zu suchen. Habe eran gemeines Land in der Hauptsache Ansprache und vermeine er, von diesem mit Gewalt verkürzt zu sei,'/so soll er vor Burgermeister und Rath zu St. Gallei, gegen sie Recht suchen und bei deren Spruch soll esbleiben. So lang seine Handlung gegen das Land und Privatpersonen dauert, soll Zellweger sicheres Geleitin das Land Appenzell und daraus haben, x. Die Sachen des Nheinthals. 1. Der Vogt zu Rheine^soll mit Herrn Ulrich von Namschmag reden, daß er mit denen von Kriesern eineziemliche Öffnung"annehme. Werden sie darauf einig, so soll er fünf Jahre hindurch dabei bleiben, wenn nicht, so soll derLandvogt alle Friedbrüche und Zureden nach dem Recht der hohen Gerichte strafen. 2. Der Landvogt hatauf unsere Genehmigung hin mit dem Nachrichter von St. Gallen ein Verkommniß gemacht, so daß er ihi»8 Gulden Jahressold gebe und, wenn er ihn braucht, für jeden Tag 1 Gulden Zehrung, wenn ma"mit Rad oder Brand richtet, ihm allen Zeug auf die Nichtstütte liefere. Dazu hat man dem Vogt Vollmachtgegeben. 3. Wegen Zellwegers Sache hat er auch Vollmacht. 4. Ferner hat er Gewalt, den Vogt z"