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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1504.

Unterwalden ob und nid dem Kermvald haben die beiden Briefe beschworen und zu haltenversprochen.

Uri hat auf besouderes Bitten Märt, auch in den Beibrief gehen zu wollen, wiewohles bisher selbesabgeschlagen, und hat darauf beide Briefe beschworen, ohne allefürwort."

Schwpz hat beide Briefe sofort beschworen und Freude geäußert, daß denselben nachgelebt werden soll.

Glarus wie Schwyz. Dabei hat Glarus gebeten, die Orte möchten auf den Tag zu Baden ihreBoten instruiren, dein Sigmund Zweikopf, der in der Eidgenossenschaft bleiben wolle, eine Empfehlung anHerzog Albrecht von München, feiner Anforderung wegen, zu geben.

Schaffhausen ist willig und freudig gewesen, die beiden Briefe zu beschwören.

Zürich, Lucern, Schwpz und Glarus solleil in aller Orte Namen auf den Sonntag Quasimodogeniti(14. April) ihre Botschaft zu St. Gallen haben und da die Gotteshausleute und die Stadt St. Gallen die Ordnungder Pensionen und Knechte wegen beschwören lassen, von da zu gleichem Zwecke nach Appenzell und in dasThurgau reiten, dann den Beibrief nach Bern senden. Bern, Freiburg und Bafel sollen dann in allerEidgenossen Namen eine Botschaft nach Solothurn schicken und dieses auffordern, seinem Erbieten nach, da nunalle vorgehenden Orte die Dinge zu vollstrecken geloben, solches auch zu schwören. In allen gemeinen Herr-schaften soll das Ort, das den Vogt daselbst hat, durch denselben diese Anordnungen sofort beschwören lassen.Jedes Ort soll auch die Seinigen unverzüglich darauf in Eid nehmen.

Jedes Ort soll seinen Boten auf den Tag zu Baden Befehl geben, daran zu sein, daß der Bischofund das Land Wallis lind unsere Bundesgenossen in Churwalen die Ordnung sammt dem Beibrief auchbeschwören.

Zürich. Die Boten der Eidgenossen haben vor kleinen und großen Räthen abermals gebeten, dieOrdnung und den Beibrief mit ihnen anzunehmen und zu beschwören. Antwort: Das Verkommniß zuBaden der Pensionen und Knechte wegen habe Zürich anzunehmen zugesagt und besiegelt und sage nochmalszu, selbes zu halten, habe es auch in allen seinen Herrschaften zu halten geboten und nach der dießjährigenverfallenen königlichen Pension noch nicht geschickt. Da aber die andern sechs Orte letzteres gethan, so werdees solches auch thun. Die Ordnung habe es beschworen, nicht aber den Beibrief, weil es von Kaisern undKönigen gefreit sei, Fürsten, Herren und Edle zu Burgern oder in Bündniß aufzunehmen und diese Freiheitbehalten wolle. Zudem sei der Beibrief überflüssig, da der erste, zu Baden verabredete Brief in einemArtikel weise, daß kein Ort sich fremder Sachen beladen soll. Sie werden sich nach dem Beispiel ihrerVorfahren halten, daß der Eidgenossenschaft mit Burgern oder Bündnissen kein Schaden zugefügt werde.Nach Ostern werde Zürich seine Gemeinden in und vor der Stadt beschwören lassen, was die Räthe geschworenhaben.Jeder pott weißd zu sagen sinen Herren vnd Obern, wie dann vnser Eidtgnossen von Zürich vns handtgeantwurt des bpbriefs halb. Das sol jeder Bot an sine Herren vnd obern hinder sich bringen, diewil wirEidgnossen all bis an Si sind darin gangen, ob es sich dann zu künftigen Tagen begeben wurd, von fürstenvnd Herren zehandeln, ob man sy dabp wölk lassen sitzen oder nit, vnd sol man vff nächstem Tag antwurtdarumb geben, der dann wurdt gesetzt nach dein tag zu Badeu, als ein jeder Bot weißd zu sagen."

Die Bestimmung des Datums dieses undatirtcn Stücks nach Abschied 156.