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Januar 1504.
schul und Jr fryheiten halb, derselben von etlichen bäpsten verlichen." Darüber soll man auf dem nächstenTag Antwort geben, i . Ebenso über das erneuerte Antivortbegehren Zürichs in der Sache von Stamm-Heim und Nußbäumen. Jeder Bote weiß die Werbung der Botschaft des französischen Königs, daß wirmit dem römischen König keine Einung annehmen, auch ihm die verlangten 6000 Knechte nicht schicken möchten,denn es möchte das gegen die französische Vereinung sein. „Vnd ob eynicher Mangel in vns were, wölte er sichtrülich arbeiten." Was der Botschaft geantwortet wurde, weiß jeder Bote, ebenso, daß wir mit ihr geredethaben, daß sie die Unfern nicht „aufweibeln oder hinfüren lasse." 4. Der Nußbaumer soll zu Büren los-gelassen werden, nach Zürich kommen und da schwören, sich auf den Tag zu Zug zu stellen und da unsereStrafe zu erwarten, «g. Des Gotteshauses Kreuzlingen wegen ist dem Landvogt im Thurgau befohlen,alle Nutzungen, Zinse u. s. w., welche die von Constanz im Thurgau haben, in Haft zu nehmen, bis dasGotteshaus wieder aufgebaut oder das Geld dazu erlegt ist oder bis wir Anderes verordnen. Das ist demKönig mitgetheilt. Bern und Solothurn sollen mit dem von Hallwyl verschaffen, daß sein Schwagervon Rotenstein, so lang er bei ihm sich aufhält, gegen seine Widerpartei nichts Unfreundliches anfange.
fehlen im Tschudischen Exemplar, n im Lucerner Exemplar, v im Zürcher-, Lucerner- undSolothurner Exemplar.
Zu Z. Siehe auch Pupikofer, Regesten von Tobel Nr. 142, ckck. Donstag vor S. Sebastian (18. Januar).
Zu «». Der Zürcher Abschied sagt statt „der Höchen schul" der „Vniuersität". Das Tschudische Exemplarund Berner Abschied fahren nach „verlichen" fort: „das wir vnser kind zu Inen fürer dann zu andern Schulenzu ler schicken; sölle Inen Zucht vnd Er gethan werden, weißd jeder bott mit mer worten zu sagen."
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Zug. 1 5. Februar (Montag St. Agajhcntag).
Staatsarchiv Lnccrn: Allgemeine Abschiede, I». 17«. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV-. 71. Staatsarchiv Bern: AllgemeineEidgenössische Abschiede, ,1. !N. Archiv Solothurn, Areiburg, Schaffhanscn.
„Als dann vff diser tagleistung vnser loblichen Eidgnoschaft lob vnd er betrachtet ist vnd vnssinnlicher beHaltung vns früntlichen vnd gütlichen von gnaden gottes geeindt. Das wir den Abscheid Z»Baden im Ergöw gemacht, desglichen den bybrieff zu Lucern gemacht, angnomen vnd vff das anfache»söllent vnd wellent vff Samstag nach der alten Vasnacht zu Bern zu nacht an der Herberg zsin vnd mornendesvff Suntag die fachen anfachen; vnd solt jetlich ort also sin botschaft da haben. Vnd wenn si also da gr^werden, so sondt die selbigen Kotten für vnd für ritten von eim ort zu dem andern vnd die fachen allenbhalben vffrichten. Dieselbigen Kotten haben ouch gwalt, allenthalben, wo sy hin wellent, denselbigen orte»zu entbieten, das sy Inen Jr rät oder gemeinden haben, damit vnd die fachen gefürdert, wie das denn i»demselbigen Statt oder Land brüchlich ist. Vnd als dann vnser Eitgnossen von Zürich vnd Vre etli»)Jnredt haben von des bybrieffs wegen, ist disen Kotten ouch in befelch geben, sy früntlichen zn bitte»/ouch in die fachen gan wellent vnd vns nüt von Händen zn schlachen, als wir in Hoffnung sindt, ^von Inen beschechen wert, mit mer worten, als jeder bott das weißt sinen Herren zu erbittern." ^Bote von Zürich soll die Briefe bei dem Schreiber zu Baden zur Hand nehmen und sie mit sich nach ^'»führen, damit die Abholung nicht weitere Kosten verursache, und die Orte, welche sie noch nicht besiegt