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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Januar 1504.

Monaten von den Obrigkeiten, unter denen sie sitzen, Brief und Siegel bringen, daß dieselben von denUnsrigen auch keinen Abzug nehmen, so wolle man sie ebenso halten; können sie solche Bescheinigung nichtbeibringen, so will man sie halten, wie ihre Obrigkeiten in gleichem Fall die Unsrigen halten, v. DieRechtfertigung zwischen dem Herrn von Sax und Claus Friederich von Sulgen ist auf den Tag der Jahr-rechnung verschoben, «l. Ebenso der Span zwischen dem Abt von Kreuzlingen und dem Herrn von Sax.v. Jeder Bote soll an seine Herren bringen, daß jedes Ort dem Stadtschreiber von Baden für seine Mühe,Zehrung, Kosten und Arbeit mit den Briefen, die er auf unfern Befehl der Pensionen und hinlaufendenKnechte wegeil gehabt hat, bis nächste Lichtmeß 10 Gl. in Münze ausrichten soll. I'. Die Regenten zuInnsbruck haben auf diesen Tag geschrieben, es geschehe der Herrschaft Rheinfelden durch unsere Eidgenossenvon Basel etwas Eintrag, erstlich des Umgelds zu Äugst, zweitens etlicher eigener Leute wegen im Frickthal,drittens in Wildbännen und hohen Gerichte!:, viertens eines Hofs wegen. Der Brief wird den Boten vonBasel abschriftlich mitgegebeil, damit sie auf nächsten Tag uns desto besser darüber Auskunft geben können.K-. Gleichermaßen sollen die Boten von Basel auf eine Klage des Vogts von Rheinfelden antworten, welchedie römisch königlichen Räthe angebracht haben, daß nämlich die von Basel »ihn: einen Gefangenen in derHerrschaft entwert, auch ihm all einem Steinbruch Eingriff gethan haben. I». „Es ist ouch müssend, wiewir der Römisch königt. Maj. Botschaft vf das anbringen, so ft) au: nechsten gethan, abgefertigt haben, dasvns Eidtgnosseil diser zpt nit komlich spg. Im vnser knecht zu schicken vnd zuloufsen zelassen oder mit Jemandwyter epnungen vnd puntnussen ze machen, in ansehung der seltsamen löuffen, so jetz vor Hand sygen vnd vßallerlei) vrsachen. Darzu das wir inepnen, die verkomnussen vnd der bericht zu Basel, so wir gegen einandernhaben, souil zugebe, wenn wir das gegen einander halten, das dadurch frid vnd ruw aller landen wol möge ent-halten werden, das wir ouch vnsers teils getrüwlich halten wellen, mit mer warten als jeder bott zu sagen weißd."j. Ulrich, Freiherr von Hohensax, bringt an, er sei vor langen Jahren mit der Herrschaft Bürgeln Burger zuZürich geworden und habe in allen Streitigkeiten mit den Herrschaftsleuten vor dem Rath in Zürich Recht genom-men. Nun aber, seitdem das Landgericht in der Eidgenossen Hand gekommen, ziehe der Landvogt solche Streitig-keiten vor das Landgericht, was allein Herkommen zuwider sei. Zweitens klagt der von Sax, wiewohl in derHerrschaft Bürgeln alle Gebote und Verbote, die nicht den Frieden oder Leib und Leben berühren, ihmzustehen, so thue ihm nun doch der Landvogt darein Eingriffe und gebiete da bis an 30 Pfund, was vorher,namentlich unter Constanz, nie so gewesen. Drittens sitzen Einige in der Herrschaft Bürgeln, welche derHerrschaft geschworen haben und nehmen doch anderweitigen Schirm an. Viertens klagt er, der Landvogtmeine, die Hintersassen und Geschwornen der Herrschaft Bürgeln sollen gegen einander um ihre Spänne vordas Landgericht kommen. Fünftens klagt der von Sax, daß der Landvogt wider den allgemeinen Brauchbehaupte, wer sich durch ein Urtheil des Frevelgerichts in der Herrschaft Bürgeln beschwert finde, möge vordas Landgericht appelliren; ferner meine der Laudvogt, wenn er Einen wegen Frevel gestraft habe, so solldenselben der Herr der Niedern Gerichte nicht weiter strafen, während zur Zeit, als das Landgericht beiConstanz war, ihn: Niemand darein geredet habe. Sechstens sei sonst ein Brauch gewesen, daß, wenn derLaudvogt das Kriegslaufen beim Eid verboten habe, so habe es der Herr der Niedern Gerichte auch verboten,und den Uebertreter habe der Landvogt des Eides wegen, der Herrn der Niedern Gerichte wegen Ueber-tretung des Verbots gestraft. Das wolle jetzt der Landvogt auch nicht gestatten. Der Herr von Sax bittet,man möchte ihn bei dem alten Herkommen der Herrschaft Bürgeln schirmen und dem Landvogt gebieten,ihn dabei unangefochten zu lassen. Ueber alle sechs Artikel soll man sich auf dem folgenden Tag erklären-