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December 1503.
Landvögte werden beauftragt, über den Sachverhalt Bericht zu erstatten. Q Jeder Bote weiß, wie ernstlichwir mit den Boten des römischen Königs wegen Kreuzlingen geredet haben. Auf dem nächsten Tag zuZürich sollen sie Antwort geben. K. Herr Jacob Peper von Hagenweiler, Ritter, der im Thurgau saß,ist mit Tod abgegangen. Sein verlassenes Gut fällt an Jacob von Reinachs zu Brugg Ehefrau und derenBruder Jacob Christoph von Bernhausen. Letzterer sitzt außerhalb der Eidgenossenschaft, ist aber nach seinerAngabe zu Hagenweiler geboren und erzogen. Der Landvogt meint, die Erben sollen uns von diesem Erbeden Abzug geben. Man soll heimbringen, ob wir von beiden oder nur von dem von Bernhausen denAbzug nehmen wollen, oder von keinem von beiden, oder wie wir sie halten wollen. Der Bote von Bernmeint, von dem von Reinach, als ihrem Burger, sollte man billigerweise den Abzug nicht nehmen. I». DerComthur von Tobel hat folgende Klagen vor den Boten erhoben: 1. Unser Landvogt lege im ThurgauSteuern auf des Feldzugs wegen, der jüngst nach Lamparten oder Bellenz stattgefunden. Vor solcherBesteuerung sei sein Orden von Päpsten, Kaisern und Königen hoch gefreit, man möchte also das HausTobel mit solcher Steuer nicht beschweren. Wenn ein gemeiner Landeskrieg entstehe, wolle er gerne mitLeib und Gut nach bestem Vermögen Land und Leute retten helfen. 2. Wenn in seinen Gerichten einePerson „verlümdet sei, doch nicht so, daß der Lümd ganz offen wäre", so unterstehe sich doch der Landvogt,auf solchen „vnkundbaren lümbden hin" auf selbe zu fahnden. Er begehre daher, daß man den Landvogtweise, solche verläumdete Personen zuvor vor seinem Stab mit Recht vorzunehmen, wie das von Alter her-gekommen sei. 3. Der Landvogt wolle auch diejenigen strafen, welche in den Gerichten des Hauses TobelJemanden übererren, überschneiden, übermähen u. s. w., während doch solche Bußen immer dem Hausegehört hätten. 4. Der Landvogt ziehe gegen alles Herkommen die Appellativ,: von des Hauses TobelGerichten an sich. Folgendes sei hierin das herkömmliche Recht: „Wenn des Huses Tobel eigen lüt im Rechtstünden vnd zwo vrteillen, ein mere vnd mindre, ergiengen vnd der verlurstig drpg hend zur mindern het,möcht. er die für einen Comendur zühen, vnd welich da bekreftigt wurde, die hat man müssen halten on wpterappellieren. Wenn dann ein Comendur mit sinen eignen lüten in recht stand vnd die urteilen zugig wurden,möchte die gezogen werden für den Conuent." 5. Wenn viele Gesellen beisammen seien und zwei darunteruneins werden und die nächsten sie in Frieden nehmen, der Landvogt aber vernehme, „das sy nit allgehöpschen haben," so strafe er selbe, was denn doch auch eine Beschwerde sei. Der Comthur bittet, ihnund das Haus Tobel für empfohlen zu halten und dieses bei seinen Freiheiten und seinem Herkommen zuschützen. Diese fünf Artikel hat man angenommen heimzubringen. Auf dem nächsten Tag zu Zürich solldarüber Antwort gegeben werden. Inzwischen soll der Landvogt in den Sachen stillstehen, i. Die StadtMünchen schreibt uns, Sigmund Zweikopf sei zn Stuttgart vom Recht abgetreten, und bittet, die Eidge-nossen möchten selbem nun fürderhin keinen Beistand wider sie thun und ihm keinen Aufenthalt geben-Dagegen haben die von Glarus uns über ihre Handlung auch berichtet. Auf dem nächsten Tag zu Zürichsoll mau das Geschäft an die Hand nehmen. Inzwischen wird gesorgt, daß der Zweikopf und seine Helfergegen die Stadt München nichts Feindseliges vornehmen, lt. Jeder Bote weiß, wie vormals zn Zürichbeschlossen worden ist, die Appellationssache zwischen Ulrich, Freiherrn von Sax, und Claus Friederich soll biszun, heutigen Tag anstehen. Nun sind aber die Nichter des Landgerichts nicht destominder vorwärts gefahrenmit ihren, Urtheil. Darauf haben wir beschlossen, es soll bei unserer vorigen Erkenntnis; bleiben, unphindert von, Landgerichtsurtheil, und sollen die Parteien aus den nächsten Tag zu Zürich mit ihren Gewalpsamen vor uns kommen, l. Unser Landvogt im Thurgau bat Einen wegen Diebstahl henken lassen;