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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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August 1503.

„Als die Artikel der Pension vnd hinlouffenden knechten halb zu Baden gestellt, angenomen vnd verbriefstworden sind, ist angesächen, daß yedes ort sin sigel anhencken sol, wan die dahin komen. Vnd der kinden halbwird vermeint, das die brieff des gnugsamlich vswysung geben."

Der Zürcher-, Berner- und Schwyzer Abschied haben den Artikel N in folgender Fassung:

Der Stadtschreiber von Baden bringt an, daß ein Geselle, der den Eidgenossen schwer und übel zugeredethabe, zu Brugg gefangen worden sei. Beschluß: Weil seine Reden gemeine Eidgenossen berühren, soll er nachBaden geführt und daselbst berechtet und nach Verdienen gestraft werden.

Den Artikel t haben das Zürcher- und Berner Exemplar folgendermaßen:

Lucern weigert sich für die Seinen, das Geleit zu Mellingen zu geben. Es ist aber auf diesem Tag ange-sehen, daß wir bei unserer dießfälligen Gerechtigkeit bleiben und den Zollner anweisen wollen, das Geld zu unfernHänden einzunehmen.

Zu I. Schreiben im Staatsarchiv Lucern, ungebundene Abschiede, ää. Schwyz „Mentag vor Laurentii, derxij stund nachmittag".

14S

Schwyz. I 18. August (Freitag nach Unserer lieben Frauen Tag im Ottgsten).

Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, l>. Staatsarchiv Aiirich: Abschiede, IV. 4l>. 31. Ebenda: Tschudische Sammlung, 34.

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 843. Archive Basel, Schaffhansen.

t» Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn sollen dem Markgrafen voi? Röthekn schreiben wegen derAnsprache des Roßeneggers, Weibels zu Einsiedeln, weßhalb er sich mehrmals an die Eidgenossen gewendetund sich um die Verwendung Berns beworben hat. Den vier Orteil ist die Sache aufgetragen, weil derMarkgraf daselbst Burger ist. I». Dem Frick von Arnen ist eine Empfehlung an den Vogt daselbst undan deil Bischof von Constanz gegeben, seines verhafteten Gutes wegen, v. „Als vsf der Jarrechnung zujüngst zu Baden etlich artikel der Pension vnd hinlouffender knechten halb in abscheid gestellt jedem bottenan sin Herren zu bringen vnd vsf dein andern tag, ouch zu Baden gehalten, von gemeiner Eidgnossen bottenangenomen, der gestalt als jeder bott sinen Herren erscheint, hat der Stattschriber von Baden sölich artikelvf beuelch der Eidgnossen botteil in geschrift geleit vnd zu Schwitz vf forigem tag verhört vnd angenomenworden ist, das dieselben brieff von jedem Ort, dahin dieselben kämen, besigelt werden sölten, als jederbott weist; so wirt nun von etlichen Orten vermeint, gut sin, das noch in dieselben brieff koinen sölt, das wirEidgnossen gemeinlich noch sonderlich hinfür mit dheim fürsten noch Herrn dhein verstentniß, puntnus noch Ver-edlung annemeil, macheu noch volstreken sollen noch mögeil, vnd daby der kinden vnd schillern halb weiß jederbott, wie das abgerett ist. Sol jeder bott heimbringen vnd vf nechsten tag darumb antwurt geben, damit söllichon verzug volzogen ward, vud sölleil ouch die brieff nit destermiuder jemer mer für vnd für vffgericht vndbesiglet werden. Ist widerum tag angesetzt vsf Zistag nach sant partoloineustag (29. Äugst) zu Lützernnachtz an der Herberg zu sind." «I. Aa Etliche aus unserer Eidgenossenschaft die Frankfurter Messe besuchtmöchteil, soll Schwyz an den Pfalzgrafeu, auch an die Städte Speyer und Straßburg für sie um Geleitwerben, v. Da sich unsere Eidgenossen von Lucern weigern, zu Mellingen das Geleit zu geben, behaustend, sie seieil davon gefreit, so wird beschlossen, sie sollen auf nächstem Tag ihre daherigen Freiheiteil undGewahrsaine verhören lassen, wonach dann weiter in der Sache gehandelt werden wird. f. Jeder Vot?